BGer 4C.141/2002 | |||
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BGer 4C.141/2002 vom 07.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.141/2002 /rnd
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Urteil vom 7. November 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Corboz, Klett, Nyffeler, Favre,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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X.________ GmbH,
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Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,
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gegen
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A.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Schluep, Konsumstrasse 16A, 3007 Bern.
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Namensrecht; Domain-Name,
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Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, vom 7. November 2001.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Kläger), wohnhaft in Y.________, tritt unter dem Pseudonym DJ Bobo weltweit als Popstar im Fernsehen sowie in Konzert-Tourneen auf. Ausserdem verkauft er Tonträger, insbesondere auch von ihm selbst geschaffene CD's sowie Zubehör von Discjockeys. Er ist Inhaber mehrerer national und international hinterlegter Wort- und Wort-/Bildmarken mit den Zeichen "D.J. Bobo" und "Bobo". Am 17. Juli 1996 liess er in der Schweiz den Internet-Domain-Namen "www.djbobo.ch" registrieren.
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Die X.________ GmbH (Beklagte) mit Sitz in Z.________ bezweckt die Beratung von Unterhaltungs- und Freizeitprojekten aller Art. Sie kann insbesondere auch Patente, Lizenzen und andere Immaterialgüterrechte erwerben, verwalten, verwerten und veräussern. Der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten, B.________, war anfangs der 90er Jahre zusammen mit seinem Partner unter der Bezeichnung "C.________ Music " Produzent des Klägers. Er schloss damals mit dem Kläger für die "C.________ Music " Verträge ab, u.a. auch über die Verwendung des Namens DJ Bobo im Zusammenhang mit den durch "C.________ Music " produzierten Musiktiteln. Angeblich im Jahre 1998 liess die Beklagte in Deutschland den Internet-Domain-Namen "djbobo.de" registrieren. Über diese Homepage konnten unter der Rubrik "Discographie" ab Mitte 1999 diverse ältere Alben und unter der Rubrik "Buch" das Buch "DJ Bobo - Die vergessenen Jahre" bestellt werden. Unter "Guestbook" konnten die Besucher der Homepage Nachrichten für DJ Bobo schreiben. Das Guestbook sei nach Abmahnung durch den Kläger vom 15. September 1999 vorübergehend geschlossen worden.
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B.
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Auf Gesuch des Klägers befahl der Präsident I des Kantonsgerichtes Nidwalden der Beklagten mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Oktober 1999, "den Link zwischen der Internet-Adresse www.djbobo.de und der darunter geschalteten Website "Welcome to the world of DJ Bobo" aufzuheben bzw. aufheben zu lassen". Diese Anordnung bestätigte der Kantonsgerichtspräsident mit vorsorglicher Massnahmenverfügung vom 28. Juli 2000. Gleichzeitig setzte er dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung einer Klage an.
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Daraufhin stellte der Kläger beim Kantonsgericht die folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Die Beklagte habe auf ihre Kosten den Domainnamen djbobo.de innert einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils bei der zuständigen Registrierungsstelle auf den Kläger unwiderruflich übertragen zu lassen und dem Kläger innert derselben Frist eine Bescheinigung über die veranlasste Umschreibung zukommen zu lassen.
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Eventuell: Die Beklagte habe auf ihre Kosten den Domainnamen djbobo.de innert einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die zuständige Registrierungsstelle löschen zu lassen, unter gleichzeitiger Verpflichtung, den Domainnamen djbobo.de weder für sich noch für einen Dritten registrieren zu lassen, unter Androhung der Überweisung der beklagtischen Organe, insbesondere des Herrn B.________ an den Strafrichter zur Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
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2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen nach richterlichem Ermessen bestimmten Schadenersatz und/oder Genugtuung zu zahlen, mindestens jedoch Fr. 50'000.--.
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..."
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Das Kantonsgericht hiess die Klage am 7. November 2001 gut. Es wies die Beklagte entsprechend dem Eventualbegehren unter Strafandrohung an, den Domain-Namen djbobo.de innert einer Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die zuständige Registrierungsstelle löschen zu lassen und den Domain-Namen weder für sich noch für einen Dritten registrieren zu lassen. Weiter verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 240'800.-- zu bezahlen.
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C.
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Die Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil vom 7. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kantonsgericht entschied, die Verwendung des Domain-Namens djbobo.de durch die Beklagte verletze das Namensrecht sowie Markenschutzrechte des Klägers. Überdies verstosse sie gegen Lauterkeitsrecht. Es beurteilte die geltend gemachten Ansprüche unter allen rechtlichen Aspekten nach schweizerischem Recht.
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Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die namensschutzrechtlichen Ansprüche des Klägers zutreffend nach schweizerischem Recht beurteilt und danach gutgeheissen hat.
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2.
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Im Zusammenhang mit der Frage nach dem anwendbaren Recht stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger in der Schweiz domiziliert ist, die Beklagte ebenfalls Sitz in der Schweiz hat und dass der Kläger eine Verletzung von schweizerischem Recht durch unerlaubte Handlungen der Beklagten geltend macht. Der einzige Auslandsbezug bestehe bei der vorliegenden Streitsache darin, dass die Beklagte den inkriminierten Domain-Namen in Deutschland habe registrieren lassen.
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Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 110 IPRG verletzt, indem sie die Streitsache nach schweizerischem und nicht nach deutschem Recht beurteilt habe. Die behauptete Rechtsverletzung könne einzig in der Registrierung des strittigen Domain-Namens liegen, die in Deutschland erfolgt sei. Dementsprechend werde ausschliesslich immaterialgüterrechtlicher Schutz für Deutschland beansprucht.
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Es kann offen bleiben, ob nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Bezug auf namensschutzrechtliche Aspekte überhaupt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vorliegt und dieses Gesetz damit anwendbar ist. Eine vorfrageweise Anwendung des IPRG (vgl. Schnyder, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 1 IPRG) führt hier jedenfalls zur Anwendbarkeit von Schweizer Recht, wie nachfolgend darzulegen ist.
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Der von der Beklagten angerufene Art. 110 IPRG regelt lediglich, welchem Sachrecht Immaterialgüterrechte zu unterstellen sind. Den selbständigen Schutz des Namens, wie er hier verlangt wird, erfasst er nicht (vgl. Jegher/Schnyder, Basler Kommentar, N. 4 und 8 zu Art. 110 IPRG). Der Namensschutz stellt vielmehr einen Sonderfall des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes dar (BGE 120 III 60 E. 3a S. 63; 116 II 463 E. 3a). Für daraus fliessende Ansprüche ist das anwendbare Recht nach den Verweisungsnormen von Art. 129 ff. IPRG zu bestimmen (Art. 33 Abs. 2 IPRG; vgl. auch ausdrücklich für Gesellschaften Art. 157 Abs. 2 IPRG; Vischer, in Heini et al., IPRG Kommentar, Zürich 1993, N. 4 zu Art. 33 IPRG). Es kann dabei offen bleiben, ob vorliegend der besondere Deliktstatbestand der Persönlichkeitsverletzung "durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit" nach Art. 139 Abs. 1 IPRG oder die allgemeine subsidiäre Deliktsnorm von Art. 133 IPRG anwendbar ist (vgl. dazu Vischer, a.a.O., N. 4 zu Art. 139 IPRG; zur Anwendbarkeit von Art. 139 IPRG für Persönlichkeitsverletzungen durch Internet: Dutoit, Droit International Privé Suisse, 3. Aufl., Basel 2001, N. 8bis zu Art. 139 IPRG; Weber, E-Commerce und Recht, Zürich 2001, S. 61; Dessemontet, Internet - les droits de la personnalité et le droit international privé, media-LEX 2/1997, S. 77 ff., 81 f.). Denn vorliegend führen beide Verweisungsnormen zur Anwendbarkeit von Schweizer Recht: Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung durch Medien oder andere Informationsmittel unterstehen gemäss Art. 139 Abs. 1 lit. b IPRG nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates in dem die Urheberin der (behaupteten) Verletzung, im vorliegenden Fall die Beklagte, ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sodann unterstellt Art. 133 Abs. 1 IPRG Ansprüche aus unerlaubter Handlung für den Fall, dass der Schädiger und der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat haben, dem Recht dieses Staates. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die namensrechtlichen Ansprüche nach Schweizer Recht beurteilte, da sich der Kläger auf dieses beruft und sowohl der Kläger als auch die Beklagte ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben.
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3.
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Die Beklagte hält dafür die Vorinstanz habe Art. 29 ZGB verletzt, indem sie den Namensschutz nach dieser Bestimmung auf Domain-Namen ausgedehnt habe. Ein Domain-Name individualisiere und identifiziere lediglich den an das Internet angeschlossenen Rechner. Er sei mit einer Adresse oder einer Telefonnummer vergleichbar. Adressen und Telefonnummern würden durch den Namensschutz indessen nicht erfasst.
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Die Rüge ist unbegründet. In technischer Hinsicht identifizieren Domain-Namen zwar nur den an das Netzwerk angeschlossenen Rechner und kennzeichnen daher an sich weder eine Person noch ein bestimmtes Unternehmen. Für den Internet-Benützer - auf den bei der Frage der Funktion von Domain-Namen richtigerweise abzustellen ist - steht jedoch die technische Funktion des Domain-Namens nicht im Vordergrund. Vielmehr bezeichnet dieser aus Sicht des Anwenders zunächst einen Web-Site als solchen. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung und ist insofern - je nach konkreter Situation - als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar. Ist das als Domain-Name verwendete Zeichen namenrechtlich, firmenrechtlich oder markenrechtlich geschützt, kann der entsprechend Berechtigte einem Unberechtigten nach der im Einklang mit der Lehre stehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwendung des Zeichens als Domain-Namen grundsätzlich verbieten (BGE 128 III 354 E. 3 S. 357 f.; BGE 126 III 239 E. 2b/c, je mit Hinweisen).
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Es ist unbestritten, dass der Kläger für die Individualisierungs- und Kennzeichnungswirkung seines berühmten Künstlernamens DJ Bobo den namensrechtlichen Schutz nach Art. 29 ZGB in Anspruch nehmen kann (vgl. BGE 112 II 59 E. 1c S. 63; 92 II 305 E. 3). Er kann damit Dritten die Verwendung dieses Namens als Domain-Namen verbieten, soweit darin eine unbefugte Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB zu sehen ist (vgl. dazu BGE 128 II 353 E. 4; 401 E. 5 S. 403, je mit Hinweisen).
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4.
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Die Beklagte bestreitet einzig, dass sie den Künstlernamen des Klägers unbefugt gebraucht habe und damit eine Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB vorliege. Sie sei aufgrund von Ziff. 6 des zwischen dem Kläger und der "C.________ Production" geschlossenen Vertrags vom 6./13. April 1993 berechtigt, den Namen (Künstlernamen) des Klägers zum Zweck der Werbung für Endprodukte mit Vertragsaufnahmen zu benutzen.
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Der erwähnte Vertrag wurde zwischen der "C.________ Production" und dem Kläger geschlossen. Die Beklagte war daran nicht beteiligt. Die Vorinstanz hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob und inwiefern sich die Beklagte überhaupt auf Rechte aus diesem Vertrag berufen kann. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
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Die Vorinstanz verneinte, dass die Beklagte aus dem erwähnten Vertrag die Befugnis ableiten könne, das Pseudonym des Klägers als Domain-Namen zu verwenden. Ihr sei im Vertrag keine derart weitgehende Berechtigung am Namen DJ Bobo eingeräumt worden. Die Führung einer Homepage unter diesem Domain-Namen könne nicht als Werbung für Endprodukte im Sinne des Vertrages verstanden werden, auch wenn auf dem mit der strittigen Adresse verknüpften Website u.a. Werbung für Endprodukte mit Vertragsaufnahmen gemacht werde. Der durchschnittliche Internet-Benutzer bringe den strittigen Domain-Namen mit dem Kläger in Verbindung und vermute dahinter den Internet-Site des Klägers. Auf diesem Site erwarte er nebst verschiedenen Angeboten nicht nur Informationen über den Kläger, sondern auch Informationen vom Kläger.
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Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat keine verbindlichen Feststellungen darüber getroffen, ob das der "C.________ Music " eingeräumte Recht zur Nutzung des Pseudonyms des Klägers nach dem tatsächlichen Parteiwillen auch das Recht umfasst, darunter einen Internet-Site zu führen (vgl. dazu BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Die Erklärungen der (Vertrags)Parteien sind deshalb zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 3a; 125 III 263 E. 4a, 435 E. 2a/aa; 123 III 165 E. 3a, je mit Hinweisen).
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Die Beklagte hat den Künstlernamen DJ Bobo unverändert als Second-Level-Domain-Namen für die von ihr betriebene Homepage übernommen. Dadurch werden namensrechtlich relevante Interessen des Klägers in erheblicher Weise tangiert. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend erkannt, dass durch die Verwendung des Künstlernamens als Domain-Namen eine Verwechslungsgefahr geschaffen wurde, die darin besteht, dass es zu Fehlzurechnungen des Internet-Sites kommen kann, d.h. zu einer Fehlidentifikation der hinter dem Site stehenden Person, oder zu ungewollten Zugriffen auf den Site der Beklagten durch Personen, welche die Homepage des Klägers besuchen wollten (vgl. dazu BGE 128 III 401 E. 5). Nach den Feststellungen der Vorinstanz weist die unter der Adresse www.djbobo.de erreichbare Homepage der Beklagten zudem nicht auf die Urheberschaft des Sites hin. Daraus schloss die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich, dass Verwechslungen von der Beklagten geradezu gewollt seien, da sie daraus geschäftlich Nutzen ziehen könne (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 3a; 125 III 435 E. 2a/aa; 123 III 165 E. 3a; je mit Hinweisen). Unabhängig davon ist ihr darin beizupflichten, dass sich die Verwechslungsgefahr, die von einer Internet-Adresse mit einer bestimmten Beschaffenheit ausgeht, ohnehin nicht mit dem Inhalt oder der Gestaltung der damit bezeichneten Homepage beseitigen liesse (vgl. BGE 128 III 353 E. 4.2.2.1, 401 E. 7.2.1. S. 409 f., je mit Hinweisen). Ausser durch die Verwechslungsgefahr werden die Interessen des Klägers vorliegend auch dadurch erheblich tangiert, als er durch die Registrierung des Domain-Namens www.djbobo.de seitens der Beklagten daran gehindert wird, in Deutschland unter der Top-Level-Domain ".de" einen eigenen Internet-Site mit seinem Künstlernamen als Second-Level-Domain-Namen zu betreiben (vgl. dazu BGE 128 III 353 E. 3 S. 357; 126 III 239 E. 2a, je mit Hinweisen). Damit wird ihm, wie er zu Recht geltend macht, die Möglichkeit genommen, den für seine Imagepflege wichtigen Internetauftritt unter dem strittigen Domain-Namen selbst zu gestalten und zu betreuen und über die entsprechende Homepage selber Produkte zu vermarkten. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte nach Treu und Glauben nicht annehmen, das der "C.________ Music " eingeräumte Recht, den Künstlernamen des Klägers zum Zweck der Werbung für Endprodukte mit Vertragsaufnahmen zu benutzen, schliesse die Befugnis ein, unter diesem Namen einen Internet-Site zu betreiben. Die Bezeichnung eines Internet-Sites mit dem Künstlernamen des Klägers liegt klar ausserhalb des vertraglichen Verwendungszwecks des Pseudonyms. Dies gilt vorliegend um so mehr, als sich der Inhalt der Homepage der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanz keineswegs auf Werbung für Endprodukte aus Vertragsaufnahmen mit dem Kläger beschränkt.
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Indem die Beklagte den Namen DJ Bobo als Domain-Name für eine von ihr betriebene Homepage verwendet, masst sie sich diesen nach dem Gesagten unbefugt an und verletzt das Namensrecht des Klägers. Dieser kann sich damit für seine Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auf Art. 29 Abs. 2 ZGB stützen. Damit kann offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrem Handeln auch Markenrechte des Klägers verletzt und gegen Lauterkeitsrecht verstösst.
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5.
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Die Vorinstanz sprach dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 240'800.-- zu, entsprechend dem Gewinn, der ihm mutmasslich entging, weil er die Homepage unter der Adresse www.djbobo.de in der Zeit in der sie nicht aktiv war, d.h. seit Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 13. Oktober 1999, nicht selber bewirtschaften konnte. Sie erwog, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Sie habe durch ihren Geschäftsführer von der Existenz des klägerischen Pseudonyms gewusst und trotz mehrmaliger ernsthafter Verwarnungen seitens des Klägers keine Veränderungen am Website vorgenommen. Damit habe sie zumindest in Kauf genommen, dass sie in die Schutzrechte des Klägers eingegriffen habe.
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5.1 Die Beklagte bestreitet jegliches Verschulden an der ihr vorgeworfenen Rechtsverletzung, da sie in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, sie handle rechtmässig. Damit verkennt sie, dass ein Verschulden an einer Rechtsverletzung nicht voraussetzt, dass der Schädiger die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkannt hat. Ein Irrtum über die Rechtslage vermag ihn grundsätzlich nicht zu befreien (BGE 105 II 209 E. 3 S. 212 mit Hinweisen; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht Allg. Teil, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, § 5 N. 30 und 37). Anders kann es sich allenfalls verhalten, wenn er nachweist, dass er die Rechtslage nach einer erfolgten Warnung ganz besonders sorgfältig geprüft hat und zur ehrlichen Überzeugung kommen durfte, dass die Warnung unbegründet war (BGE 39 II 129 E. 5 S. 133; David, Basler Kommentar, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., N. 39 zu Art. 55 MSchG; Ueli Buri, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Diss. Bern 2000, S. 234 f.). Vorliegend war es indessen für die Beklagte keineswegs unvorhersehbar, dass dem Kläger das bessere Recht zur Verwendung seines Künstlernamens als Domain-Name zusteht. Sie musste daher damit rechnen, dass sie mit ihrem Handeln das Namensrecht des Klägers verletzt. Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass sie eventualvorsätzlich in dessen Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat.
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5.2
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Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Kläger überhaupt keinen Schaden erlitten habe, da er von ihr "während der ganzen Zeit" Royalties aus dem Verkauf von Produkten über die Homepage bezogen habe. Diese Rüge ist nicht zu hören, da sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über den Bestand des Schadens richtet, an die das Bundesgericht von hier nicht gegeben Ausnahmen abgesehen gebunden ist (vgl. BGE 127 III 73 E. 3c mit Hinweisen).
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Weiter bringt die Beklagte vor, sie habe dem Kläger angeboten, sich an der streitbetroffenen Homepage zu beteiligen und darüber auch seine neuen Produkte zu vertreiben. Dies habe der Kläger abgelehnt. Damit habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt, was die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Die Beklagte hat indessen nicht substanziiert, in welchem Umfang sich der Schaden durch eine Beteiligung des Klägers hätte mindern lassen sollen. Zudem findet die Schadenminderungspflicht des Geschädigten ihre Grenze an der Zumutbarkeit (Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1998, N. 50 f. zu Art. 44 OR). Nach dem in vorstehender Erwägung 4 ausgeführten, darf vom Kläger im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, sich an einer Homepage zu beteiligen, die von einer Drittperson betrieben wird und die er nicht selber gestaltet hat. Die Beklagte hat den Schaden vielmehr vollumfänglich selber zu vertreten, da sie die Adresse www.djbobo.de nicht frei gab, nachdem die entsprechende Homepage auf die superprovisorische Verfügung vom 13. Oktober 1999 hin stillgelegt werden musste. Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, seinerseits unter der Adresse www.djbobo.de, unter der Internet-Benutzer in Deutschland seinen Site suchen, aktiv zu werden und den Schaden zu mindern. Die Stilllegung der von der Beklagten betriebenen Homepage hat im Übrigen auch die Royalties des Klägers aus den darüber abgesetzten Vertragsprodukten zum Versiegen gebracht. Eine Bundesrechtsverletzung ist auch insoweit nicht auszumachen.
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6.
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Die Berufung ist damit abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Kläger überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, vom 7. November 2001 bestätigt.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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