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Informationen zum Dokument  BGer 2A.367/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.367/2002 vom 11.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.367/2002 /leb
 
Urteil vom 11. November 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiberin Müller
 
A.________,
 
B._________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, Postfach,
 
9302 Kronbühl,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende, am **. ** 1945 geborene A.________ hielt sich in den Jahren 1977 bis 1982 als Saisonnier in der Schweiz auf. Seit dem Jahre 1986 verfügt er über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 3. Juni 1990 reiste seine ebenfalls aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende, am **. ** 1951 geborene Ehefrau B.________ mit den beiden gemeinsamen Töchtern C.________ (geb. **. ** 1973) und D.________ (geb. **. ** 1975), in die Schweiz ein; am 8. September 1990 folgten die Tochter E.________ (geb. **. ** 1977) und der Sohn F.________ (geb. **. ** 1979).
 
B.
 
Mit Verfügungen vom 19. Juni 2000 wies die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen die Gesuche von A.________ und B.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Februar 2002 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Juni 2002 ab.
 
C.
 
Dagegen haben A.________ und B.________ am 20. Juni 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen betreffend IV-Verfahren zu sistieren.
 
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen; sollte die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde behandelt werden, so sei darauf ebenfalls nicht einzutreten. Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, auf die Beschwerde weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 2. September 2002 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Art. 100 Abs. 1 lit. b OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1; 127 II 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Keine Ansprüche lassen sich vorliegend aus dem innerstaatlichen Gesetzesrecht ableiten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin verfügten bisher lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung sie beide keinen Anspruch haben.
 
2.2 Die Beschwerdeführer können sich nicht auf den aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen:
 
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer verfügen zwar drei der vier Kinder über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427); sie sind aber alle volljährig, und eine Abhängigkeit der Eltern von ihren Kindern - oder umgekehrt - im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BGE 120 Ib 257).
 
2.3 Die Beschwerdeführer berufen sich auf den - ebenfalls aus Art. 8 EMRK abgeleiteten - Anspruch auf den Schutz des Privatlebens.
 
Dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann in ausländerrechtlichen Fällen grundsätzlich auch eine (selbständige) Auffangfunktion gegenüber dem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens zukommen, wenn qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen. Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, fällt indessen höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stehen. Das Bundesgericht hat bisher nur ganz ausnahmsweise einen derartigen Anspruch anerkannt (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 f., mit Hinweis auf den eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft betreffenden BGE 126 II 425). Im vorliegenden Fall vermögen weder die relativ lange Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz (seit 1986 bzw. 1990) noch ihre Beziehung zu den erwachsenen Kindern einen solchen Bewilligungsanspruch zu begründen.
 
2.4 Die Beschwerdeführer leiten einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ab. Sie machen geltend, den Beschwerdeführern werde in Tat und Wahrheit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb verweigert, weil in Zukunft weiterhin Fürsorgeabhängigkeit zu erwarten sei, sondern wegen der Invalidität des Beschwerdeführers.
 
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert, weil es beiden Beschwerdeführern den aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG abgeleiteten Vorwurf der Arbeitsscheu macht und ferner zum Schluss gelangt ist, dass sie der öffentlichen Wohlfahrt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last gefallen sind und dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in absehbarer Zeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielen können. Aber auch wenn es den Beschwerdeführern den weiteren Aufenthalt aufgrund einer allfälligen Invalidität des Beschwerdeführers verweigert hätte, könnte dieser aus dem Diskriminierungsverbot keinen Anspruch auf Aufenthalt ableiten (BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.).
 
3.
 
3.1 Besteht kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, was die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, käme zwar subsidiär die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht (Art. 84 Abs. 2 OG). Mangels Rechtsanspruchs fehlt es aber im Hinblick auf die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung am rechtlich geschützten Interesse und damit an der Legitimationsvoraussetzung (nach Art. 88 OG) für die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270, mit Hinweisen).
 
Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung solcher Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. Ist dies der Fall, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 122 I 267 E. 1b S. 270, mit Hinweisen). Damit kann der Beschwerdeführer, der in der Sache nicht berechtigt ist, dem aber im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung abgelehnt wurden, rügen. Die Beurteilung dieser Fragen kann nämlich nicht von der Prüfung der Sache selbst getrennt werden; auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313).
 
3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe ohne sachlichen Grund beantragte Beweise nicht abgenommen und sich mit der Argumentation der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt.
 
Die Beurteilung dieser Fragen kann nicht von der Prüfung der Sache selbst getrennt werden, womit im vorliegenden Fall auch auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Auf die Beschwerde kann daher weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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