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Informationen zum Dokument  BGer U 150/2002  Materielle Begründung
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BGer U 150/2002 vom 11.11.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 150/02
 
Urteil vom 11. November 2002
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ferrari und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
R._________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 12. November 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1946 geborene R._________ war bei der Firma I.________ AG, im Büro tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 17. Oktober 1997 kollidierte sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Insel Kreta mit einem Kleintransporter. Gleichentags kehrte sie in die Schweiz zurück und suchte Dr. med. S.________ auf, der eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) lateral und eine Thoraxkontusion diagnostizierte. Er verordnete der Versicherten Ruhigstellung mittels Halskragen, Schmerzmittel und Physiotherapie und bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 1997 (Arztbericht vom 1. November 1997); im November 1997 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte sie der Versicherten mit Scheiben vom 9. Juli 1999 mit, dass sie keine weiteren Behandlungskosten übernehme. Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 bekräftigte sie, der psychische Gesundheitsschaden sei nicht adäquat kausal zum Unfallgeschehen, weshalb die Versicherungsleistungen eingestellt blieben. Die zwischenzeitlich aufgelaufenen Behandlungskosten bei Dr. med. K.________ und Dr. med. M.________ übernehme sie im Sinne von Abklärungsmassnahmen. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2001 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 12. November 2001 ab, auferlegte der obsiegenden SUVA jedoch wegen Verletzung der Begründungspflicht im Einspracheentscheid eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA Aufhebung des kantonalen Entscheids, soweit eine Parteientschädigung auferlegt worden ist.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und R._________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei insofern willkürlich und weder mit dem Gesetz noch mit der Rechtsprechung zu vereinbaren, als ihr trotz Obsiegens eine Parteientschädigung auferlegt worden sei.
 
1.2 In dem zu Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil Y. vom 7. August 2002, C 313/01, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, dass der bereits in ZAK 1989 S. 283 Ers. 3 festgehaltene allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten eines Verfahrens aufkommen muss, welche dieses verursacht hat, auch bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs gilt. Eine Kostenauferlegung zu Lasten der entscheidenden Behörde kommt demzufolge grundsätzlich auch bei Verletzungen der Begründungspflicht als wesentlichem Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen) in Betracht. Dies erscheint sachgerecht, weil eine mangelhaft begründete Verfügung oder ein mangelhaft begründeter Entscheid dem Adressaten berechtigte Veranlassung bieten kann, bei der nächst höheren Instanz Beschwerde zu führen, soweit sich die fallentscheidende Begründung nicht aus der Verfügung oder dem Entscheid ergibt oder zumindest aus den Akten, welche dem Verfügungsadressaten zugänglich sind und auf welche die Verwaltung verweist (Erw. 2.1 hienach).
 
2.
 
2.1 Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Erw. 2 des angefochtenen Entscheids), ist der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2001 ungenügend begründet. Die SUVA begnügt sich darin mit dem pauschalen Hinweis, dem Unfallereignis könne in Prüfung der unfallbezogenen Kriterien keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychischen Störung beigemessen werden, weshalb es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen der Versicherten fehle. Daraus aber lassen sich die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Leistungspflicht wegen fehlender Adäquanz verneinte, nicht entnehmen. Es fehlt sowohl an einer Aufzählung der massgebenden unfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung der adäquaten Kausalität als auch an einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Kriterien. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht in der Lage, den ihr Gesuch ablehnenden Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, die jedoch nicht als derart schwerwiegender Mangel angesehen werden kann, dass eine Heilung angesichts der vollen Kognition des kantonalen Gerichts im nachfolgenden Beschwerdeverfahren (Art. 108 Abs. 1 UVG in Verbindung mit § 12 und § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung; VPO] SGS 271) nicht angenommen werden könnte. Die Versicherte hatte aber ein berechtigtes Interesse daran, dass die SUVA ihre Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt und führte deshalb mit gutem Grund Beschwerde, weshalb ihr das kantonale Gericht zu Recht die daraus erwachsenen Parteikosten zugesprochen hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
 
2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zwar trifft es zu, dass auch im angefochtenen Entscheid sowohl die Prüfung der verletzten Begründungspflicht (Erw. 2b) als auch die Begründung der Kostenauferlegung (Erw. 11) äusserst knapp ausgefallen sind, worauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 auch selbst hinweist. Dies ändert jedoch am Umstand, dass die SUVA die Entscheidungsgründe im Einspracheverfahren ungenügend dargelegt hat, nichts.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die SUVA hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. November 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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