BGer 1A.227/2002 | |||
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BGer 1A.227/2002 vom 12.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.227/2002 /bie
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Urteil vom 12. November 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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B.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
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Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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OHG; Entschädigung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Oktober 2002.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern wies am 3. Dezember 2001 die von B.________ gestützt auf das Opferhilfegesetz gestellten Gesuche um Entschädigungen und Vorschuss ab. Dagegen wandte sich B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 die Beschwerde ab.
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2.
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B.________ erhob gegen den am 7. Oktober 2002 bei ihr eingegangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern am 4. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden. Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG u.a. eine Begründung zu enthalten. Eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung ist nach Art. 108 Abs. 3 OG nur zur Klarstellung einer an sich vorhandenen Begründung zu gewähren, nicht jedoch für den Fall, dass in der Beschwerdeschrift zu den wesentlichen Punkten jegliche Begründung fehlt. Da Letzteres für die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutrifft (vgl. nachfolgende Ausführungen), kann dem sinngemäss gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, nicht entsprochen werden.
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4.
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Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 104 lit. b OG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Hat - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist das Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen (Art. 105 Abs. 2 OG).
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Nach Art. 108 Abs. 2 OG obliegt der Beschwerdeführerin die Pflicht, nicht nur falsche Sachverhaltsermittlungen zu behaupten, sondern auch wenigstens anzudeuten, welche relevanten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nach ihrer Auffassung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Dies unterlässt die Beschwerdeführerin. Aus ihrer Eingabe lässt sich nicht entnehmen, welche Sachverhaltsfeststellungen sie beanstanden will. Ihre Rügen genügen somit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
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5.
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Nach der Praxis sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG keine Kosten zu erheben.
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Da die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine den formellen Anforderungen entsprechende Begründung enthält und das Verfahren kostenlos ist, rechtfertigt es sich, das von der Beschwerdeführerin gestellte Sistierungsbegehren abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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