BGer 2P.243/2002 | |||
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BGer 2P.243/2002 vom 18.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.243/2002
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2A.521/2002/zga
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Urteil vom 18. November 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Fux.
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Z.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Nachzug von Y.________,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 17. September 2002.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der mazedonische Staatsangehörige Z.________, geboren 1957, reiste am 15. März 1991 in die Schweiz ein. Am 15. März 1994 erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung. Seit September 1998 versuchte er mehrmals, letztmals mit Gesuch vom 4. Dezember 2000, seine Ehefrau und seine vier Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Am 14. Dezember 2001 wurde Z.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. In der Folge bewilligte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 15. Januar 2002 den Nachzug der Ehefrau und der beiden Kinder A.________ (geboren 1985) und B.________ (geboren 1987). Für das zweitälteste Kind, die Tochter Y.________ (geboren 1983) wurde der Nachzug verweigert, weil sie am 14. Dezember 2001 bereits über 18 Jahre alt gewesen sei. Dieser Entscheid wurde vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen am 6. Mai 2002 und vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 17. September 2002 bestätigt.
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1.2 Z.________ hat am 21. Oktober 2002 sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt er zudem das Rechtsbegehren, ihm sei der Nachzug seiner Tochter Y.________ zu bewilligen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Justiz- und Polizeidepartement beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen und auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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1.3 Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde (im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) mit Formularverfügung vom 24. Oktober 2002 insofern entsprochen, als bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehren untersagt wurden.
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1.4 Die beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil, betreffen dieselben Beteiligten und denselben Gegenstand. Es ist deshalb aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, die Verfahren zu vereinigen und darüber in einem einzigen Urteil zu befinden.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen das angefochtene Urteil nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Er vertritt die Auffassung, er besitze aufgrund von Art. 17 Abs. 2 ANAG (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR 142.20) sowie Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Nachzug seiner Tochter Y.________.
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2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Für die Altersfrage beim Nachzug von Kindern in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 118 Ib 153 E. 1b), falls der betreffende Elternteil die Niederlassungsbewilligung aber erst später erwirbt, der Zeitpunkt der Bewilligungserteilung (Urteil 2A.21/2001 vom 1. Mai 2001, E. 2c).
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2.2 Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch um Familiennachzug am 4. Dezember 2000 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die nachzuziehende Tochter Y.________ zwar noch nicht 18-jährig (17 Jahre und knapp zwei Monate), der Beschwerdeführer besass jedoch noch keine Niederlassungsbewilligung. Erst die Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 14. Dezember 2001 verschaffte ihm einen Anspruch auf Familiennachzug. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber seine Tochter Y.________ das 18. Altersjahr schon überschritten und deshalb keinen Anspruch mehr, nach Art. 17 Abs. 2 ANAG in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters einbezogen zu werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Zeitpunkt für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung bereits festgestanden sei, wie der Beschwerdeführer einwendet: Selbst wenn das Bundesamt für Ausländerfragen den Kontrollentlassungszeitpunkt festgelegt hätte, was vorliegend nicht zutrifft, hätte dies dem Beschwerdeführer noch keinen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung verschafft (vgl. BGE 125 II 633 E. 2b und 2c S. 636 f. mit Hinweisen). Auch aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familiennachzug ableiten, weil er im massgebenden Zeitpunkt nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sondern lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f. mit Hinweisen) und zudem die nachzuziehende Tochter mittlerweile über 18 Jahre alt ist (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.). Die vom Beschwerdeführer angerufene Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) stellt die Bewilligungserteilung ausdrücklich ins Ermessen der zuständigen Behörde und begründet somit ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 2b S. 96).
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Fehlt es somit an einem Rechtsanspruch auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, so erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
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3.
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Mangels eines Rechtsanspruchs fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation, das Urteil des Verwaltungsgerichts subsidiär mit staatsrechtlicher Beschwerde in der Sache anzufechten (Art. 88 OG). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich nicht bereits aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Willkürverbot des Art. 9 BV (BGE 126 I 81 E. 2-6 mit Hinweisen). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann er einzig eine Verletzung von Verfahrensgarantien rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Dies gilt aber nicht für Rügen, die sich von der Prüfung in der Sache selber nicht trennen lassen und im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen (BGE 127 II 161 E. 3b S. 167 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer macht geltend das Verwaltungsgericht habe in verschiedener Hinsicht willkürlich entschieden und Art. 9 BV verletzt; unter anderem habe es eine klare kantonale Praxis ignoriert. Zur Erhebung dieser Rügen, die sich gegen den materiellen Bewilligungsentscheid richten, ist der Beschwerdeführer aber nicht legitimiert. Zulässige verfahrensrechtliche Rügen im umschriebenen Sinn werden in der Beschwerdeschrift keine vorgebracht, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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4.
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4.1 Auf die beiden Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
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Mit dem heutigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren
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nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verfahren und 2P.243/2002 und 2A.521/2002 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2002
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Im Namen er II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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