BGer 1A.213/2002 | |||
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BGer 1A.213/2002 vom 20.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.213/2002 /dxc
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Urteil vom 20. November 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiber Forster.
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X.________, zzt. in Untersuchungshaft,
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Prison du Bois-Mermet, 1018 Lausanne,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sandrine Osojnak, place St-François 11-12, case postale 3485,
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1002 Lausanne,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Auslieferung an Deutschland - B 125572 WUE/BRV 38
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 11. September 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein ersuchte die schweizerischen Behörden am 21. Juni 2001 um Auslieferung des jugoslawischen Staatsangehörigen X.________. Dieser befindet sich im Kanton Waadt (wegen des Vorwurfs von mehr als 200 Einbruchdiebstählen in der Region Waadtländer Riviera) in Untersuchungshaft. Das deutsche Rechtshilfeersuchen stützt sich auf rechtskräftige Urteile des Amtsgerichtes Pinneberg vom 24. April 1996 bzw. des Landgerichtes Itzehoe vom 12. September 1996, welche den Verfolgten wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilten. Anlässlich seiner Befragung vom 4. Juni 2002 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland, worauf das Bundesamt für Justiz am 19. Juni 2002 einen Auslieferungshaftbefehl gegen ihn erliess.
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B.
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Am 11. September 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der in Deutschland ausgefällten Freiheitsstrafe. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufschiebung der Auslieferung bis zur Vollstreckung einer allfälligen Strafe, welche ihm angesichts der bei den Waadtländer Justizbehörden anhängigen Strafuntersuchung drohe, eventualiter bis zur Rechtskraft eines allfälligen diesbezüglichen Strafurteils.
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C.
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Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2002 verzichtete der Verfolgte auf eine Replik.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie nach dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (SR 0.353.913.61). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
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1.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.
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1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Fest stellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
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1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73).
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1.5 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), wird das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers hinfällig.
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1.6 Der angefochtene Entscheid erging (angesichts des deutschen Rechtshilfeersuchens) in deutscher Sprache. Das bundesgerichtliche Urteil wird in einer schweizerischen Amtssprache ausgefällt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides (Art. 37 Abs. 3 OG). Zwar wurde die Beschwerde auf Französisch eingereicht. Es werden jedoch keine besonderen Gründe geltend gemacht, weshalb das vorliegende Urteil ausnahmsweise nicht in der Sprache des angefochtenen Entscheides ergehen sollte. Das Urteil erfolgt daher auf Deutsch.
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2.
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Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Auslieferung nicht grundsätzlich. Er beantragt lediglich die Aufschiebung der Auslieferung bis zum Abschluss des in der Schweiz hängigen Strafverfahrens bzw. bis zur Vollstreckung der ihm in der Schweiz drohenden Freiheitsstrafe. Er räumt denn auch - mit Recht - ein, dass Art. 37 Abs. 1 IRSG einem Rechtshilfeersuchen, welches die Voraussetzungen des EAUe erfüllt, nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. BGE 122 II 485 E. 3 S. 486-488). Im Übrigen läge auch kein Strafübernahmebegehren der deutschen Behörden vor.
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Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf Art. 19 EAUe, wonach die ersuchte Behörde die Auslieferung des Verfolgten zugunsten der Durchführung einer im ersuchten Staat hängigen Strafuntersuchung bzw. zugunsten der Vollstreckung einer allfälligen (im ersuchten Staat auszufällenden) Strafe aufschieben könne. Der Beschwerdeführer habe ausserdem einen Anspruch darauf, seine Verteidigungsrechte im hier anhängigen Strafverfahren wahrnehmen zu können. Ausserdem erhöhe ein Verbleiben in der Schweiz seine Resozialisierungschancen, zumal seine Familie und insbesondere sein Kind in der Schweiz lebten, was die Möglichkeit von Besuchen erleichtere. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben gebiete eine entsprechende Aufschiebung der Auslieferung.
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3.
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Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist (Art. 19 Ziff. 1 EAUe). Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Seiten vereinbart werden (Art. 19 Ziff. 2 EAUe).
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Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Gründe ersichtlich, weshalb der Vollzug der Auslieferung solange aufgeschoben werden müsste, bis das in der Schweiz hängige Strafverfahren erledigt ist. Auch der Vorbehalt besonderer Bedingungen für eine vorübergehende Übergabe des Verfolgten an Deutschland drängt sich seitens des Bundesgerichtes nicht auf. Es steht dem Bundesamt für Justiz allerdings frei, beim Vollzug der Auslieferung nötigenfalls eine Bedingung anzubringen, wonach der Verfolgte nach Verbüssung der in Deutschland zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wieder an die Schweiz rückauszuliefern sei (vgl. Art. 19 Ziff. 2 EAUe).
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4.
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Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Indem die Schweiz ihren staatsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber Deutschland nachkommt, entsteht dem Verfolgten bezüglich der in der Schweiz hängigen Strafuntersuchung kein prozessualer Nachteil. Es steht ihm vielmehr frei, nach Verbüssung der in Deutschland zu vollstreckenden Strafe seine Verfahrensrechte wahrzunehmen, sofern das in der Schweiz sistierte Strafverfahren wieder aufgenommen werden sollte.
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Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen zu Personen, die in der Schweiz leben, stellen kein Auslieferungshindernis dar. Es kann offen bleiben, ob der angerufene Art. 8 EMRK im vorliegenden Zusammenhang überhaupt anwendbar erschiene bzw. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gemäss EAUe entgegenstünde. Die erhobene Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet.
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4.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäss Art. 36 Abs. 1-3 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten (namentlich des Rechtes auf Privatsphäre und ungestörtes Familienleben, Art. 13-14 BV) einer gesetzlichen Grundlage; ausserdem muss der Eingriff durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Im Übrigen darf niemand an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283).
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4.2 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 124 I 40 E. 3e S. 44 f.; 118 Ia 427 E. 7a S. 439, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller, Kommentar zur Eidgenössischen Bundesverfassung, Bd. I, Einleitung zu den Grundrechten, N. 148). Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist zwar ein verfassungsmässiges Prinzip (Art. 36 Abs. 3 BV). Es kann jedoch jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht (hier: Art. 8 EMRK) geltend gemacht werden (BGE 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen).
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4.3 Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27). Auch rechtshilfeweise Auslieferungen bzw. fremdenpolizeiliche Ausweisungen sind bei schweren Straftaten grundsätzlich zulässig (vgl. Frowein/ Peukert, a.a.O., Art. 8 N. 24; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 243 Rz. 362). Auslieferungen sind hingegen zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche Behandlung droht, welche Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. Frowein/Peukert, Art. 3 N. 18; Popp, a.a.O., S. 240 f. Rz. 357 ff.; s. auch Art. 25 Abs. 3 BV). Auch behält sich die Schweiz Rechtshilfemassnahmen vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines grundrechtlichen Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff. mit Hinweisen). Es ist grundsätzlich Sache des Verfolgten, ernsthafte Gründe für konkrete Grundrechtsverletzungen plausibel darzulegen (BGE 123 II 161 E. 6b S. 167 mit Hinweisen).
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4.4 Im vorliegenden Fall ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich. Wie dargelegt, schützt die EMRK grundsätzlich nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. Der Beschwerdeführer wurde wegen schweren Einbruchdiebstahls in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Auslieferung erfolgt somit im öffentlichen Interesse der Durchsetzung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen seine rechtshilfeweise Auslieferung an Deutschland nicht als menschenrechtswidrig erscheinen.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
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Der Verfolgte stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen (und insbesondere die Bedürftigkeit des Verfolgten ausreichend dargelegt ist), kann dem Begehren entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwältin Sandrine Osojnak, Lausanne, wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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