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Informationen zum Dokument  BGer 1P.470/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.470/2002 vom 20.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.470/2002 /sta
 
Urteil vom 20. November 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Weggisgasse 1, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Y.________, private Beschwerdegegnerin 1,
 
Z.________, private Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
 
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Kostenauflage),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 11. Dezember 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde am 15. Juni 1999 angezeigt, von 1997 bis Mitte Juni 1999 Z.________ und Y.________ sexuell belästigt zu haben. Letztere waren damals als Arbeitnehmerinnen bzw. Lehrtöchter im Familienbetrieb des Angeschuldigten tätig. In der Folge wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Verdachtes der mehrfachen sexuellen Belästigung bzw. sexueller Handlungen mit Abhängigen eröffnet. Am 4. August 1999 reichte X.________ seinerseits Strafklage wegen falscher Anschuldigung gegen die beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen ein.
 
B.
 
Mit Strafverfügung vom 7. November 2000 sprach der Amtsstatthalter von Willisau X.________ der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig und büsste ihn dafür mit Fr. 500.--. Die gegen den Angeschuldigten eingeleitete Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen stellte der Amtsstatthalter ebenso ein wie das Strafverfahren gegen die beiden Arbeitnehmerinnen wegen falscher Anschuldigung.
 
C.
 
Auf Einsprache bzw. Weiterzugserklärungen der Parteien hin fällte das Amtsgericht Willisau, II. Abteilung, am 12. Juli 2001 ein Strafurteil. Darin sprach es X.________ von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Abhängigen frei und stellte das Verfahren betreffend mehrfache sexuelle Belästigung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Z.________ und Y.________ wurden der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu je sieben Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. X.________ wurde zu Lasten des Kantons Luzern eine Genugtuung von Fr. 300.-- zugesprochen sowie von Kosten befreit und entschädigt.
 
D.
 
Gegen das Urteil des Amtsgerichtes Willisau reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Appellation ein mit dem Antrag, Z.________ und Y.________ seien von Schuld und Strafe freizusprechen und die Verfahrenskosten seien neu zu verlegen. Die beiden Verurteilten beantragten in ihrer Anschlussberufung dasselbe sowie die Zusprechung einer Genugtuung (bzw. Genugtuung und Entschädigung) zu Lasten von X.________.
 
E.
 
Mit Berufungsentscheid vom 11. Dezember 2001 bestätigte das Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern den Freispruch zu Gunsten X.________s von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Abhängigen sowie die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung betreffend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung. Z.________ und Y.________ wurden vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Das Obergericht sprach Z.________ und Y.________ eine Genugtuung von je Fr. 500.-- zu Lasten von X.________ zu. Ausserdem erliess es folgendes Kostendispositiv:
 
"X.________ hat mit Ausnahme der Hälfte der amtlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens und des amtsgerichtlichen Verfahrens sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Die andere Hälfte der Kosten des Untersuchungs- und des amtsgerichtlichen Verfahrens geht zu Lasten des Staates. (...) X.________ hat als Parteikostenvergütung an Z.________ Fr. 7'579.75 (...) und an Y.________ Fr. 3'566.20 (...) zu bezahlen."
 
F.
 
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. September 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) und beantragt die Aufhebung des Kostendispositives des angefochtenen Entscheides.
 
Die private Beschwerdegegnerin 2 sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Luzern beantragen mit Eingaben vom 25. September bzw. 28. Oktober 2002 je die Abweisung der Beschwerde, während von der privaten Beschwerdegegnerin 1 keine Vernehmlassung eingegangen ist.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenauflage trotz Freispruch bzw. Verfahrenseinstellung verstosse gegen die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte strafprozessuale Unschuldsvermutung.
 
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (s. auch Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II) wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass jeder Rechtsunterworfene unschuldig ist. Ein analoges prozessuales Grundrecht hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch schon aus Art. 4 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (vgl. BGE 123 I 221 E. II/3f S. 238 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, 147 E. 3b S. 155, je mit Hinweisen).
 
1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, dem Betroffenen die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175; 115 Ia 309 E. 1a S. 310, je mit Hinweisen). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; zum sogenannten prozessualen Verschulden im weiteren Sinne vgl. auch Marc Forster, "Kurzer Prozess". Die Unschuldsvermutung bei Kostenauflagen an Nichtverurteilte, in: Donatsch/Forster/Schwarzenegger [Hrsg.], Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002, S. 693 f.; François Jomini, La condamnation aux frais de justice du prévenu mis au bénéfice d'un non-lieu ou de l'accusé acquitté, ZStrR 107 [1990] 346 ff.; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung. Aus historischer Sicht und im Lichte der Praxis des schweizerischen Bundesgerichts, der EMRK-Organe und des UNO-Menschenrechtsausschusses, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Bd. 631, Diss. BE 2000, S. 442 ff.; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. ZH 1998, S. 60 ff.).
 
Wird eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer Parteientschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheides ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175; 115 Ia 309 E. 1b S. 310 f.; 112 Ia 371 E. 2b S. 374). Die Beweiswürdigung und die Anwendung des kantonalen Strafverfahrensrechtes durch die kantonalen Behörden prüft das Bundesgericht jedoch nur unter Willkürkognition (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.).
 
1.2 Zulässig kann die Kostenauflage an einen Nichtverurteilten auch bei so genanntem "prozessualem Verschulden" im engeren Sinne sein. Ein solches ist namentlich gegeben, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert oder verlängert, indem er z.B. nicht zu Verhandlungen erscheint. Soweit dadurch (zusätzliche) Kosten kausal verursacht werden, können diese dem Verursacher auferlegt werden. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte (etwa des Schweigerechtes des Angeschuldigten) genügt für eine Kostenauflage hingegen nicht. Viel mehr müsste der Angeschuldigte in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, das gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstösst (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172, E. 2d/bb S. 174 f., mit Hinweisen; vgl. Thomas Hansjakob, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Diss. SG 1988, S. 252 ff.; Tophinke, a.a.O., S. 439 ff.; Wallimann Baur, a.a.O., S. 56 ff.).
 
1.3 Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, es sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dem nicht Verurteilten Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174). In seinem Urteil 1P.638/2000 vom 13. Februar 2001 hat das Bundesgericht diese Praxis jedoch präzisiert (vgl. dazu Forster, a.a.O., S. 697 ff.).
 
Zunächst stehe dem Betroffenen auch in einem Verfahren, welches zur Einstellung mit Kostenauflage führt, ein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs zu. Bis zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens stehe der Angeklagte unter dem Schutz der verfassungsmässigen Verteidigungsrechte. Bei der Prüfung der Gründe für die Kostenauflage an einen Nichtverurteilten sei daher besonders darauf zu achten, dass die Parteirechte des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (zitiertes Urteil 1P.638/2000, E. 4b/aa, E. 5a-c; s. auch BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174 mit Hinweisen).
 
Falls die Kostenauflage ausdrücklich auf den objektiven Tatbestand einer verjährten Strafnorm und nicht auf zivil- oder verwaltungsrechtliche Vorschriften gestützt wird, könne sodann besonderer Grund zur Befürchtung erweckt werden, die Kostenauflage enthalte einen (verdeckten) strafrechtlichen Schuldvorwurf (vgl. zitiertes Urteil 1P.638/2000, E. 4b/bb). Das Bundesgericht prüft jedenfalls frei, ob sich aus der Begründung des Kostenentscheides "direkt oder indirekt" der Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ergibt (BGE 116 Ia 162 E. 2d S. 171, E. 2f S. 175). Wo Freiheitsspielräume des Einzelnen ausschliesslich durch Strafnormen beschränkt werden, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht von einem "zivilrechtlich" schuldhaften Verhalten gesprochen werden und wäre eine Kostenauflage unzulässig (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 115 Ia 309 E. 1b S. 311).
 
Schliesslich wird die Kostenauflage auch noch durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen "klaren" Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2f S. 175). Voraussetzung der Kostenauflage ist daher, dass sie sich in tatsächlicher Hinsicht auf "unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände" stützt (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Die Beweiswürdigung der kantonalen Behörden prüft das Bundesgericht allerdings nur unter Willkürkognition (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175).
 
2.
 
Im angefochtenen Entscheid wird das Kostendispositiv wie folgt begründet:
 
2.1 Gemäss Luzerner Strafprozessordnung könnten dem Nichtverurteilten trotz Freispruches oder Einstellung des Verfahrens die Kosten überbunden werden, falls er durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten das Verfahren verursacht hat. Die Kostenauflage dürfe allerdings nur so weit erfolgen, als ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen besteht. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung (zu Lasten der privaten Beschwerdegegnerinnen) betrifft, könnten dem unterlegenen Privatkläger sodann unter dem Gesichtspunkt des Prozessausganges Kosten auferlegt werden. Nach Luzerner Gerichtspraxis gelte dies auch bei Offizialdelikten, wenn das Interesse des Privatklägers das öffentliche Interesse am Strafverfahren wesentlich überwiegt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 15-19, E. 6.1-6.2).
 
2.2 Der Beschwerdeführer habe das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren durch seine zudringlichen Berührungen und anzüglichen Äusserungen verursacht. Zwar sei das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil der privaten Beschwerdegegnerinnen wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung einzustellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei jedoch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten widerrechtlich und vorwerfbar. Er habe selbst ausgesagt, dass er sich jeweils zu seinen Arbeitnehmerinnen bzw. Lehrtöchtern in die Garderobe begeben habe. Zwischen ihm und der privaten Beschwerdegegnerin 1 sei bei einer solchen Gelegenheit "ein von ihm initiiertes sexualbetontes Gespräch" geführt worden. Im Herbst 1998 habe er sich im Büro von der Beschwerdegegnerin 2 deren Bauchpiercing zeigen lassen. Ein solches Verhalten sei ebenso fragwürdig wie die an die private Beschwerdegegnerin 2 gestellte Frage, ob ihr Busen echt sei. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass in seinem Betrieb "unter den Angestellten sexuell motivierte Gespräche geführt worden" seien, bei denen u.a. von Nacktphotos die Rede gewesen sei. Nachgewiesen sei sodann, dass er den privaten Beschwerdegegnerinnen (und auch anderen Arbeitnehmerinnen) regelmässig "selbst mit seinen eigenen Händen den Kugelschreiber aus der Brusttasche ihrer Schürze herausnahm". Diese Gepflogenheiten seien auch von drei Zeuginnen bestätigt worden. Zwei der Zeuginnen hätten zudem ausgesagt, sie seien vom Beschwerdeführer gelegentlich mit der Hand am Gesäss gestreift, um die Hüfte gefasst bzw. (mit dem Vorwand, er wolle der betroffenen Mitarbeiterin "den Puls messen") an der Brust berührt worden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 19 E. 6.3, mit Verweisung auf E. 4.4.3-4.4.5).
 
2.3 Daraus werde deutlich, dass es der Beschwerdeführer als Seniorchef des Familienbetriebes am zwischenmenschlichen Respekt und an der nötigen Distanz zu seinen Lehrtöchtern und Mitarbeiterinnen habe fehlen lassen. Mit seinem "anzüglichen und peinlichen Verhalten" habe er die gegenüber den Arbeitnehmerinnen - besonders gegenüber Lehrtöchtern - wahr zu nehmenden Fürsorgepflichten verletzt, welche in Art. 29 Abs. 2 ArG (Bewahrung der Sittlichkeit und Bewahrung Jugendlicher vor schlechten Einflüssen im Betrieb), Art. 4 GlG (Vermeidung der Geschlechterdiskriminierung durch unsittliche Belästigung und Verletzung der Intimsphäre) und Art. 328 OR (Schutz der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers) verankert seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass damals nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern (infolge der Übergabe des Familienbetriebes) seine beiden Söhne als formelle Arbeitgeber verpflichtet gewesen wären, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen zu achten und zu schützen. Zum einen hätten seine Söhne als Inhaber und Geschäftsführer des Betriebes für das Verhalten ihres Vaters (gestützt auf Art. 101 OR) rechtlich "einzustehen". Zum anderen sei der Beschwerdeführer damals noch Verwaltungsratspräsident der Familien-AG gewesen und auch im Betrieb faktisch als Seniorchef aufgetreten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 19-20 E. 6.3).
 
2.4 Zudem sei der Beschwerdeführer mit seiner Strafklage wegen angeblich falscher Anschuldigung unterlegen. Sein privates Interesse an der Strafklage überwiege das öffentliche Interesse daran klar, zumal es ihm darum gegangen sei, "die beiden jungen Frauen vom Opfer zum Täter zu machen". Aus den genannten Gründen sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer neben seinen eigenen Parteikosten (in allen Instanzen) die Hälfte der amtlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens und des amtsgerichtlichen Verfahrens, die amtlichen Kosten des obergerichtlichen Verfahrens und die Parteikosten der privaten Beschwerdegegnerinnen (in allen Instanzen) zu überbinden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 20-21).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht begründe die (teilweise) Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Parteientschädigung "klarerweise mit der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers". Dieser Ansicht kann nach dem oben Dargelegten nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich erwogen, dass der Beschwerdeführer von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB) freizusprechen sei. Der Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) sei verjährt, so dass diesbezüglich eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen habe. Die (teilweise) Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Parteientschädigung wird nicht damit begründet, dass der Beschwerdeführer einen Straftatbestand erfüllt habe. Vielmehr wird erwogen, er habe gegen zivil- und verwaltungsrechtliche Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer(innen) verstossen und dadurch das Strafverfahren verursacht. Ausserdem habe er selbst eine Strafklage gegen die privaten Beschwerdegegnerinnen wegen falscher Anschuldigung eingereicht und aufrecht erhalten, sei aber mit dieser Klage als Partei unterlegen. Soweit die Kostenauflage sich auf den Prozessausgang stützt, ist sie ebenfalls verfassungskonform.
 
Der Beschwerdeführer rügt die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes (mit Recht) nicht als willkürlich. Insbesondere bestreitet er nicht, dass er als damaliger Verwaltungsratspräsident, Seniorchef und früherer Inhaber des Familienbetriebes eine Vorgesetztenfunktion bzw. - zumindest faktisch - eine arbeitgeberähnliche Rolle gegenüber den betroffenen Lehrtöchtern ausgeübt habe. Ebenso wenig bestreitet er, dass er selbst durch anzügliches Reden, handfeste Zudringlichkeiten und systematisches respektloses Verhalten aktiv zu einem für die Arbeitnehmerinnen unangenehmen sexualisierten Klima im Betrieb beigetragen hat. Bei dieser Sachlage hält es vor Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK stand, wenn das Obergericht die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe gegen die (in Art. 29 Abs. 2 ArG, Art. 4 GlG bzw. Art. 328 OR verankerten) arbeitsrechtlichen Fürsorge- und Anstandspflichten klar verstossen und dadurch das eingeleitete Strafverfahren verursacht. Die fraglichen Bestimmungen bezwecken insbesondere, psychische und faktische Schädigungen und Nachteile von Arbeitnehmer(inne)n zu vermeiden und verpflichten die verantwortlichen Betriebsorgane zur Durchsetzung entsprechender Verhaltensregeln (vgl. BGE 126 III 395 E. 7b S. 397 f. mit Hinweisen). Die auf den Verstoss gegen zivil- und verwaltungsrechtliche Vorschriften sowie auf den Prozessausgang gestützte Kostenauflage bzw. Verweigerung einer Parteientschädigung verletzt die strafprozessuale Unschuldsvermutung nicht. Weder aus dem Dispositiv noch aus der Begründung des angefochtenen Kostenentscheides ergibt sich der Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld.
 
4.
 
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin 2 ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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