BGer 6S.324/2002 | |||
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BGer 6S.324/2002 vom 21.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.324/2002 /pai
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Urteil vom 21. November 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Free Lotto Association GmbH & Co. International KG, Füllenbachstrasse 8, D-40474 Düsseldorf,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Hasler, Hauptstrasse 14, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.
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Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz; Einziehung von Vermögenswerten, Verhältnis zwischen Art. 43 LG und Art. 59 StGB,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist an verschiedenen Gesellschaften, unter anderem an der Free Lotto Association GmbH & Co. International KG, Düsseldorf (nachfolgend Free Lotto), beteiligt, die gewerbsmässig Kunden in der Schweiz für das deutsche Zahlenlotto akquirieren.
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B.
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B.a Das Bezirksamt Kreuzlingen verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom 23./24. Mai 2000 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LG zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Zugleich ordnete es gestützt auf Art. 43 LG und Art. 59 StGB die Einziehung des mit Verfügung vom 18. August 1999 bei der Postfinanz AG auf einem Postkonto der Free Lotto durch Kontosperre beschlagnahmten Vermögenswerts von Fr. 250'000.-- zu Gunsten des Kantons Thurgau an.
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X.________ focht seine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz nicht an; diese ist somit in Rechtskraft erwachsen.
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B.b X.________ erhob gegen die Einziehungsverfügung Einsprache, welche die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen mit Urteil vom 26. Juni / 12. September 2000 schützte; die Einziehungsverfügung wurde aufgehoben.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 13. Februar / 25. Mai 2001 gut. Es erwog unter anderem, die Verfügung betreffend Einziehung habe sich nicht gegen X.________, sondern gegen die davon betroffene Free Lotto zu richten.
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B.c Mit Verfügung vom 28. Juni 2001 ordnete das Bezirksamt Kreuzlingen die Einziehung von Fr. 138'000.-- von dem auf die Free Lotto lautenden Postkonto an. Die Bezirksgerichtliche Kommission hob mit Urteil vom 17. September / 7. November 2001 die Einziehung in Gutheissung der von der Free Lotto erhobenen Einsprache auf.
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In Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Berufung ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 14. März 2002 die Einziehung eines Vermögenswerts im Betrag von Fr. 138'000.-- von dem mit Verfügung vom 18. August 1999 bei der Postfinanz AG auf dem Postkonto der Free Lotto beschlagnahmten Vermögenswert von Fr. 250'000.-- zu Gunsten des Kantons Thurgau an.
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C.
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Die Free Lotto führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beschlagnahme- und die Einziehungsverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 18. August 1999 respektive vom 28. Juni 2001 aufhebe und die Beschwerdeführerin wieder in die Verfügungsmacht über das Postkonto einsetze.
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D.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.
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Die Free Lotto hat unaufgefordert eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) kann mit der Bestrafung wegen der in Art. 38 ff. vorgesehenen Handlungen die Konfiskation der vorgefundenen Lose, Coupons und Ziehungslisten, des für solche Gegenstände bezogenen Kaufpreises, soweit er noch vorhanden ist, sowie der für das verbotene Unternehmen hergestellten Druckschriften und Publikationsmittel verbunden werden. Nach Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
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1.1 Die Vorinstanz stützt die Einziehung von Fr. 138'000.-- auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der als neuere, die Einziehung von Vermögenswerten umfassend regelnde Vorschrift Vorrang vor dem erheblich älteren, vor In-Kraft-Treten des Strafgesetzbuches geschaffenen, lückenhaften Art. 43 LG habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz bestimme sich die Einziehung ausschliesslich nach Art. 43 LG, der als Spezialvorschrift Vorrang vor Art. 59 StGB habe. Bei Anwendung von Art. 43 LG, der die konfiskationsfähigen Objekte abschliessend aufliste, falle eine Einziehung des beschlagnahmten Vermögenswerts ausser Betracht, da es sich dabei nicht im Sinne dieser Bestimmung um einen noch vorhandenen Kaufpreis für Lose etc. handle und im Übrigen das Recht zur Einziehung ohnehin verjährt sei, weil die (unbestrittene) Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz lediglich eine Übertretung sei. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme daran fest, dass der beschlagnahmte Vermögenswert gestützt auf Art. 59 StGB einzuziehen sei, der Vorrang vor Art. 43 LG habe. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führt ergänzend aus, dass der beschlagnahmte Vermögenswert auch bei Anwendung von Art. 43 LG einzuziehen sei, da es sich dabei um einen noch vorhandenen Kaufpreis für Lose im Sinne dieser Bestimmung handle.
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1.2 Das Bundesgericht hat sich, soweit überblickbar, noch nie ausdrücklich mit dem Verhältnis zwischen Art. 43 LG und Art. 59 StGB befasst.
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In BGE 123 IV 225 E. 3g S. 234 konnte, da die Vorinstanz keine Gewinne eingezogen hatte, dahingestellt bleiben, ob bei Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz neben Art. 43 LG betreffend die Konfiskation, der die Gewinne nicht erwähnt, Art. 58 f. StGB betreffend die Einziehung ergänzend anwendbar seien und ob und inwiefern gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Straflosigkeit des Einlegens in eine Lotterie (Art. 38 Abs. 2 LG) bei verbotenen Lotterien im Allgemeinen und bei Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem im Besonderen allfällige Gewinne im erforderlichen Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. In der nicht publizierten E. 3e von BGE 124 IV 73, der Handlungen betraf, die sowohl als unlauterer Wettbewerb wie auch als Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz zu qualifizieren waren, hat das Bundesgericht die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, es dürfe nicht auf dem Wege der Bemessung der Busse ausgeglichen werden, was richtigerweise durch Einziehung beziehungsweise durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung ausgeglichen werden müsse.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 43 LG kann unter anderem der "für solche Gegenstände", das heisst für "Lose, Coupons und Ziehungslisten" bezogene "Kaufpreis", "soweit er noch vorhanden ist", konfisziert werden. Die Einzahlungen der Spieler auf das Postkonto der Beschwerdeführerin können ohne weiteres als "Kaufpreis" im Sinne von Art. 43 LG betrachtet werden. Dieser Kaufpreis ist - zufolge Beschlagnahme durch Sperrung des Kontos - im Sinne von Art. 43 LG "noch vorhanden". Fraglich mag aber sein, ob es sich dabei gemäss dieser Bestimmung um einen Kaufpreis für Lose, Coupons oder Ziehungslisten handle. Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung der Einzelheiten naturgemäss die damals bekannten Formen der Lotterien im Auge. Nach Art. 4 LG ("Verbotene Handlungen") umfasst die untersagte Durchführung einer Lotterie die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages. Entsprechend bestimmt Art. 43 LG, dass die vorgefundenen Lose, Coupons und Ziehungslisten, der für solche Gegenstände bezogene Kaufpreis, soweit er noch vorhanden ist, sowie die für das verbotene Unternehmen hergestellten Druckschriften und Publikationsmittel konfisziert werden können. Der Anwendungsbereich des Lotteriegesetzes geht aber in Anbetracht der abstrakten Definition des Begriffs der Lotterie in Art. 1 Abs. 2 LG über die damals (und heute) bekannten Formen der Lotterien hinaus. Nach Art. 1 Abs. 2 LG gilt als Lotterie jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 56 Abs. 2 LG der Bundesrat auf dem Verordnungsweg lotterieähnliche Unternehmungen den im Lotteriegesetz enthaltenen Bestimmungen unterwerfen kann. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat durch Erlass von Art. 43 der Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV; SR 935.511) Gebrauch gemacht.
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Es liesse sich die Auffassung vertreten, dass bei objektiv-zeitgemässer Auslegung von Art. 43 LG unter Berücksichtigung von dessen Sinn und Zweck nicht nur der in dieser Bestimmung ausdrücklich genannte (noch vorhandene) Kaufpreis für Lose, Coupons und Ziehungslisten eingezogen werden kann, sondern jeder (noch vorhandene) Vermögenswert, welchen der Spieler für den Erwerb der Chance auf einen lotterierechtlich relevanten Gewinn erbringt. Bei dieser Betrachtungsweise könnte der beschlagnahmte Vermögenswert im Betrag von Fr. 138'000.-- gestützt auf Art. 43 LG eingezogen werden.
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Unbegründet ist der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine Einziehung gestützt auf Art. 43 LG jedenfalls infolge Verjährung ausser Betracht falle, weil die Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz als Übertretungen relativ in einem Jahr und absolut in zwei Jahren verjähren und für die Einziehung dieselben Fristen gelten müssten. Das Lotteriegesetz regelt die Verjährung der Konfiskation nicht. Für das Recht zur Einziehung von Vermögenswerten, die durch Übertretungen erlangt worden sind, gelten jedenfalls nicht die kurzen Verjährungsfristen von einem Jahr bzw. von zwei Jahren (siehe BGE 117 IV 233 E. 5d S. 241 ff. betreffend die Einziehung bei Übertretungen nach dem alten Spielbankengesetz; vgl. auch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002, i.V.m. Art. 333 Abs. 1 und Art. 337 StGB).
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2.2 Ob der beschlagnahmte Vermögenswert im Sinne von Art. 43 LG als ein noch vorhandener Kaufpreis für Lose, Coupons oder Ziehungslisten qualifiziert und die Einziehung daher auf diese Bestimmung gestützt werden kann, muss indessen nicht abschliessend entschieden werden. Selbst wenn man die Frage mit der Beschwerdeführerin verneinen wollte, ist die Einziehung zulässig. Sie lässt sich auf Art. 59 StGB stützen, der nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz aus nachstehenden Gründen insoweit Vorrang vor Art. 43 LG hat.
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3.
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3.1 Das Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923 ist am 1. Januar 1924 in Kraft getreten. Es ist seither nie geändert worden. Die Konfiskation im Sinne von Art. 43 LG ist nicht als sachliche Massnahme, sondern als Nebenstrafe ausgestaltet (siehe schon Ernst Blumenstein, Gutachten und Gesetzesentwurf betreffend bundesrechtliche Regelung des Lotteriewesens, Bern 1913, S. 107; Willy Staehelin, Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten als Strafgesetz, Diss. Zürich 1941, S. 123). Sie ist nicht obligatorisch, sondern fakultativ.
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Art. 43 LG listet die Objekte auf, die bei der Durchführung einer verbotenen Lotterie (siehe Art. 4 LG) in den damals bekannten Formen üblicherweise verwendet wurden, nämlich einerseits Lose, Coupons und Ziehungslisten und andererseits den hiefür bezogenen Kaufpreis sowie ferner die Druckschriften und Publikationsmittel, welche der - ebenfalls verbotenen und strafbaren (siehe Art. 4 und 38 LG) - Ankündigung oder Bekanntmachung einer Lotterie dienen.
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3.2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 21. Dezember 1937 betreffend Einziehung und Verfall wurden durch das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) umfassend revidiert (siehe Botschaft, BBl 1971 I 993 ff., 1007 f., 1031 f.; Verhandlungen der eidgenössischen Räte, AB 1973 N 451 ff., 459, 495 ff.; AB 1973 S 578 f.). Art. 58 StGB in dieser neuen Fassung regelte erstmals in allgemeiner Form die Ausgleichseinziehung. Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person unter anderem die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, soweit die Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint (Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB in der Fassung von 1974); sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so wird auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils erkannt (Art. 58 Abs. 4 StGB in der Fassung von 1974). Das bis dahin geltende Recht hatte lediglich die Einziehung gefährlicher Gegenstände und den Verfall von Geschenken und anderen Zuwendungen vorgesehen (Art. 58 und 59 StGB in der Fassung von 1937). Die Einziehungsbestimmungen des Strafgesetzbuches sind durch Bundesgesetz vom 18. März 1994 ein weiteres Mal revidiert worden. Neu wird unter anderem die Verjährung des Rechts zur Einziehung der durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerte ausdrücklich geregelt (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; zur Verjährung des Einziehungsrechts siehe schon BGE 117 IV 233 E. 5) und die Möglichkeit der richterlichen Schätzung des Umfangs des einzuziehenden Vermögenswerts vorgesehen (Art. 59 Ziff. 4 StGB).
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Die so genannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 104 IV 228 E. 6b; 106 IV 336 E. 3b/aa; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 1 zu Art. 59 StGB, mit Hinweisen).
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3.3
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3.3.1 Art. 59 StGB hat als neuere, allgemeine, die Einziehung von Vermögenswerten umfassend regelnde Bestimmung Vorrang vor dem älteren Art. 43 LG, der die Ausgleichseinziehung nur rudimentär - nämlich soweit den noch vorhandenen Kaufpreis für Lose, Coupons oder Ziehungslisten betreffend - regelt und welcher vor den grundlegenden Änderungen der Einziehungsbestimmungen des Strafgesetzbuches in den Jahren 1974 und 1994 geschaffen worden war.
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3.3.2 Zwar finden gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, zu welchen auch Art. 59 StGB gehört, auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, nur insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Dieser Vorbehalt kann indessen in Anbetracht der grundlegenden sozialethischen Bedeutung der Ausgleichseinziehung, wie sie in Art. 59 StGB ausgestaltet ist, nicht auch in Bezug auf veraltete Einziehungsbestimmungen in irgendwelchen Spezialgesetzen gelten, welche die Ausgleichseinziehung nur rudimentär regeln. Der Vorbehalt in Art. 333 Abs. 1 am Ende StGB betrifft insoweit allenfalls Bestimmungen, deren Anwendungsbereich weiter ist als derjenige von Art. 59 StGB, sowie insbesondere Vorschriften, durch welche der Gesetzgeber bewusst eine von Art. 59 StGB abweichende Regelung getroffen hat.
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Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Einziehung von Vermögenswerten bei sämtlichen strafbaren Handlungen des eidgenössischen Rechts anwendbar sein (siehe Jean Gauthier, Quelques aspects de la confiscation selon l'article 58 du Code pénal Suisse, Festgabe Schultz, in: ZStrR 94/1977 S. 364 ff., 365). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei einer Revision des Lotteriegesetzes auf den Erlass von besonderen Bestimmungen betreffend die Einziehung, zumindest die Ausgleichseinziehung, verzichten wird, wie dies bei der Änderung von verschiedenen Spezialgesetzen bereits geschehen ist, etwa bei der Totalrevision des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken durch Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 (SR 935.52).
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Dies bedeutet aber nicht, dass bis zu einer solchen Revision des Lotteriegesetzes infolge des in Art. 333 Abs. 1 am Ende StGB genannten Vorbehalts Art. 43 LG allein anwendbar bleibt. Vielmehr ist aus den erwähnten Gründen sowie mit Rücksicht auf die Vorstellungen des Gesetzgebers der in Art. 333 Abs. 1 am Ende StGB umschriebene Vorbehalt im dargestellten Sinne restriktiv auszulegen.
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3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits in BGE 97 IV 248 E. 3 die Verpflichtung des Teilnehmers an einer lotterieähnlichen Kettenbriefaktion zur Bezahlung des widerrechtlich erzielten Gewinnes an den Staat in Anwendung des damals, im Jahre 1971, geltenden Art. 59 StGB betreffend Verfall von Geschenken und anderen Zuwendungen bestätigt, und es ist damit davon ausgegangen, dass diese Bestimmung - trotz der spezialgesetzlichen Regelung der Konfiskation in Art. 43 LG - auch bei Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz anwendbar ist.
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3.3.4 Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Art. 59 StGB betreffend die Einziehung von Vermögenswerten vollumfänglich auf die eidgenössische Nebenstrafgesetzgebung anwendbar ist und diese nur insoweit ihre eigenständige Bedeutung behält, als sie weiter als Art. 59 StGB geht (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 1998, N. 13 zu Art. 59 StGB; derselbe, Das neue Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff., in: ZStrR 113/1995 S. 321 ff., 327). Allerdings wird andererseits auch die Ansicht vertreten, dass Art. 43 LG als "lex specialis" Vorrang habe (Willy Staehelin, a.a.O., S. 143; Christian Klein, Die Ausnützung des Spieltriebes durch Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung und ihre Zulässigkeit nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1970, S. 110 Fn. 14; Madeleine Vouilloz, La confiscation en droit pénal - art. 58 ss CP, in: AJP 2001 S. 1387 ff., 1388). Diese Meinungen sind indessen einerseits zu einer Zeit geäussert worden, als das Strafgesetzbuch die Einziehung von durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten nicht vorsah, und sie beziehen sich andererseits lediglich auf das Verhältnis von Art. 43 LG zur Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 58 StGB. Insoweit mag Art. 43 LG, worüber hier jedoch nicht abschliessend zu entscheiden ist, als zwar ältere, aber speziellere Bestimmung Vorrang haben und daher, im Falle der Bestrafung des Beschuldigten, eine Konfiskation beispielsweise der für das verbotene Unternehmen hergestellten Druckschriften und Publikationsmittel gestützt auf Art. 43 LG zulässig sein, auch wenn diese Gegenstände nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StGB die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden und daher eine Einziehung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB unzulässig wäre (siehe dazu auch BGE 117 IV 336 E. 2 mit Hinweisen). Allerdings ist die als Nebenstrafe ausgestaltete Konfiskation im Sinne von Art. 43 LG fakultativ und dürfte der Richter daher von einer Konfiskation der in dieser Bestimmung genannten Gegenstände absehen, wenn diese völlig ungefährlich sind.
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3.4 Die Vorinstanz hat somit Art. 59 StGB betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zu Recht als anwendbar erachtet.
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Dass eine Einziehung des beschlagnahmten Vermögenswerts im Betrag von Fr. 138'000.-- auch bei Anwendung von Art. 59 StGB ausser Betracht falle, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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