BGer 1P.569/2002 | |||
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BGer 1P.569/2002 vom 25.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.569/2002 /dxc
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Urteil vom 25. November 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Steiner.
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X.________, z.Zt. im Regionalgefängnis Thun,
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Allmendstrasse 34, 3600 Thun,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet, Zinggstrasse 16, 3011 Bern,
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gegen
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Untersuchungsrichter 11 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Prokurator 4 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. September 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Der ausserordentliche Untersuchungsrichter 11 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland eröffnete am 16. Mai 2002 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen versuchter Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Am 17. Mai 2002 ordnete der Untersuchungsrichter die Verhaftung des Beschuldigten an und beantragte dem Haftgericht III Bern-Mittelland die Anordnung der Untersuchungshaft. Dabei berief er sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr sowie auf denjenigen der Wiederholungsgefahr. Das Haftgericht entsprach dem Antrag mit Entscheid vom 21. Mai 2002.
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B.
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Am 27. Juni 2002 beantragte der Untersuchungsrichter dem Haftgericht, den Angeschuldigten unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. X.________ sei zu verbieten, mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Kontakt aufzunehmen sowie das Gemeindegebiet von Ostermundigen zu betreten. Mit Stellungnahme vom gleichen Tage teilte die Staatsanwaltschaft dem Untersuchungsrichter mit, sie könne der beabsichtigten Haftentlassung zur Zeit nicht zustimmen. Zur Begründung führte sie aus, es seien vorgängig noch der gemeinsame Sohn Y.________ und zwei Kindergärtnerinnen sowie eventuell weitere Personen aus dem Umfeld einzuvernehmen. Die Kollusionsgefahr lasse sich durch die beabsichtigten Ersatzmassnahmen kaum wirksam eindämmen; sie sei in der Regel zu bejahen, bis die wesentlichen Beweise erhoben seien. Am 3. Juli 2002 lehnte das Haftgericht den Antrag des Untersuchungsrichters auf Entlassung von X.________ ab. Es seien "keine wirklich tauglichen" Ersatzmassnahmen ersichtlich.
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C.
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Mit Eingabe vom 1. Juli 2002 stellte der Angeschuldigte ein erstes Haftentlassungsgesuch. Der Untersuchungsrichter stellte die Entscheidung, ob der Angeschuldigte allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen in Freiheit zu entlassen sei, am 10. Juli 2002 ins Ermessen des Haftgerichts. Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber mit Stellungnahme vom 11. Juli 2002 die Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 19. Juli 2002 wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Zur Begründung führte das Haftgericht aus, Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich. Die Kollusionsgefahr schliesse Ersatzmassnahmen in aller Regel aus.
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D.
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Am 15. August 2002 stellte X.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch. Der Untersuchungsrichter beantragte die Abweisung des Gesuchs. Die Situation sei gegenüber dem Entscheid vom 19. Juli 2002 unverändert. Das Haftgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 22. August 2002 ab. Was die Untauglichkeit der möglichen Ersatzmassnahmen betreffe, habe sich seit dem Entscheid vom 3. Juli 2002 nichts geändert.
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Gegen den Entscheid des Haftgerichts erhob X.________ mit Eingabe vom 4. September 2002 Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Untersuchungsrichter und Staatsanwaltschaft schlossen mit Stellungnahmen vom 12. September 2002 bzw. vom 16. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es sei zwar bedauerlich, dass sich der Abschluss dieser Voruntersuchung bzw. die Überweisung an das urteilende Gericht auch aufgrund weiterer zwischenzeitlich eingelangter Haftfälle verzögern könne, ändere aber nichts an der nach wie vor gegebenen Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Mit Beschluss vom 25. September 2002 wies die Anklagekammer den Rekurs ab. Sie stellte namentlich fest, eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich.
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E.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Oktober 2002 beantragt X.________, der Beschluss des Obergerichts (Anklagekammer) des Kantons Bern vom 25. September 2002 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei sofort aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die Staatsanwaltschaft sowie die Anklagekammer schliessen mit Eingaben vom 6. November sowie vom 7. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde. Der zuständige Untersuchungsrichter hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer verlangt nebst der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Obwohl die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich rein kassatorischer Natur ist, ist im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit das Begehren zulässig, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333; 115 Ia 293 E. 1a S. 297). Auf die gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhobene und im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der vorliegende Versuch der Beugehaft sei dem schweizerischen Recht fremd und stehe mitunter auch im Widerspruch zu Art. 3 EMRK, kann die Beschwerde mangels hinreichender Rüge nicht materiell behandelt werden.
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2.
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Mit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein.
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Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). Der Rüge des Beschwerdeführers, die kantonale Instanz habe die einschlägige Vorschrift der kantonalen Strafprozessordnung zur Wiederholungsgefahr willkürlich ausgelegt, kommt daher neben dem Vorwurf der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbstständige Bedeutung zu. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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3.
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Art. 176 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV; BSG 321.1) bestimmt unter dem Marginale "Verhaftungsgründe" zunächst, dass der Angeschuldigte während der Voruntersuchung in der Regel in Freiheit bleibt. Nach Art. 176 Abs. 2 StrV kann die angeschuldigte Person in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig erscheint und ausserdem einer der in Art. 176 Abs. 2 StrV genannten Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist.
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3.1 Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer hauptsächlich vorgeworfen, er habe seine Ehefrau am 13. Mai 2002 beim Schosshaldenfriedhof in Ostermundigen gepackt, ihr einen Teil der Kleider vom Körper gerissen und versucht, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was ihm indessen nicht gelungen sei. Er habe deshalb seinen Penis zwischen ihren Oberschenkeln bis zum Erguss gerieben. Schliesslich habe das Opfer flüchten können. Das Haftgericht hat in seinem ersten Entscheid vom 21. Mai 2002 ausgeführt, die vom Opfer gemachten Aussagen und die Art und Weise, wie diese vorgebracht worden seien, würden als glaubhaft erscheinen. Demgegenüber würden die Aussagen des Angeschuldigten, vor allem betreffend das angebliche plötzliche Davonrennen seiner Ehefrau, etwas eigenartig anmuten. Weiter sei zu erwähnen, dass der Angeklagte bereits am 19. April 2002 wegen an seiner Frau verübten Gewalttätigkeiten vor Gericht gestanden sei. Darauf wird im angefochtenen Entscheid verwiesen. Zudem würdigt die Anklagekammer die Aussagen des gemeinsamen Sohnes Y.________. Y.________ hat am 22. Mai sowie am 9. Juli 2002 zu Protokoll gegeben, er habe am Mittag des 13. Mai 2002 bemerkt, dass die Lippen seiner Mutter geschwollen und ihr Hals gerötet gewesen seien. Zudem habe sie Tränen in den Augen gehabt. Die Anklagekammer hält schliesslich fest, die Verletzungen der Privatklägerin seien ärztlich festgestellt, und verweist auf weitere Zeugenaussagen.
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3.2 Der Beschwerdeführer stellt im Wesentlichen den von der Anklagekammer zugrunde gelegten zeitlichen Ablauf in Frage. Tatsächlich kann die im angefochtenen Entscheid vorläufig angenommene Tatzeit von ca. 8.30 Uhr aufgrund der Einvernahme der Ehefrau vom 10. September 2002 nicht als gesichert gelten. Gleichwohl sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Denn selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass aufgrund der bisherigen Aussagen als Tatzeitpunkt eher der Zeitraum von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr in Betracht kommt, würde dies nichts daran ändern, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Das Argument des Beschwerdeführers, angesichts der am Tatort Vorbeigehenden sei der geschilderte Ablauf unwahrscheinlich, wird jedenfalls durch den Umstand relativiert, dass die Ehefrau bereits anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2002 tatsächlich eine Passantin erwähnt hat. Sie habe dieser zugerufen, sie solle die Polizei holen; sie brauche Hilfe. Die alte Frau habe offenbar Angst bekommen. Sie habe sich abgewandt und sei weggegangen. Entgegen der Auffassung des Angeschuldigten ist nicht ausgeschlossen, dass er die ihm vorgeworfene Straftat in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit begangen hat. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Aufgabe des Bundesgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts. Im Gegensatz zum Sachrichter hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und die Täterschaft vorliegen (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall gegeben. Dies namentlich aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Ehefrau, der Kindergärtnerin A.________ sowie des volljährigen Sohnes Y.________. Damit erweist sich die Rüge, die Anklagekammer sei zu Unrecht vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausgegangen, als unbegründet.
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4.
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Zur Wiederholungsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, die Anklagekammer habe die einschlägige kantonale Bestimmung willkürlich ausgelegt. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer zwar angezeigt, hingegen sei dieser bis heute nicht rechtskräftig verurteilt. Damit fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der Wiederholungsgefahr.
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Nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 2 StrV ist Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, die angeschuldigte Person werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, wenn sie dies während der Dauer des Verfahrens bereits mindestens einmal getan hat. Der Begriff des hängigen Verfahrens ist dabei nach kantonaler Praxis und Doktrin nicht rein formell auszulegen; es genüge, wenn die zweite Straftat begangen werde, nachdem der Angeschuldigte Kenntnis erlangt habe, dass wegen einer ersten Tat gegen ihn ermittelt werde (Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, N 1113). Nähere Erörterungen zur Auslegung von Art. 176 Abs. 2 Ziff. 2 StrV einerseits und der Wahrscheinlichkeit sowie der Schwere der drohenden Delikte andererseits erübrigen sich indessen, da die Anklagekammer ihren Beschluss auch auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr gestützt hat.
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5.
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Es ist unstreitig, dass im Falle eines Verfahrens wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung in der Ehe, wo die Geschädigte und möglicherweise zudem die Kinder der Ehegatten Druckversuchen des Angeschuldigten ausgesetzt sein können, grundsätzlich ein Kollusionsrisiko besteht (unveröffentlichtes Urteil 1P.353/2002 vom 18. Juli 2002, E. 4.2; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1999, S. 1 ff., insb. S. 4). Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht nicht mehr, im vorliegenden Fall bestehe keine Kollusionsgefahr. Er macht ebenfalls nicht geltend, dieselbe könne mittels Ersatzmassnahmen hinreichend vermindert werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit ist nicht nur der dringende Tatverdacht, sondern auch ein Haftgrund gegeben, auf den sich der angefochtene Entscheid zu stützen vermag. Demnach ist der Beschluss der Anklagekammer vom 25. September 2002 auch in diesem Punkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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6.
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Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesgericht hat grundsätzlich nur den Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich zum Zeitpunkt des Entscheids der Anklagekammer dargestellt hat. Daher hat der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Untersuchungsrichters vom 1. November 2002 auf Überweisung an das Kreisgericht VIII Bern-Laupen am 4. November 2002 zugestimmt hat, im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu bleiben; ebenso die Stellungnahme der Ehefrau dazu (vgl. die an den Untersuchungsrichter gerichtete Eingabe ihres Vertreters vom 20. Juni 2002).
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7.
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Unterliegt der Beschwerdeführer, sind ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 159 Abs. 2 OG). Da indessen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gegeben sind, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Vertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt:
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2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2 Fürsprecher Thomas Tribolet wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter 11 des Untersuchungsrichteramtes III und dem Prokurator 4 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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