BGer I 415/2001 | |||
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BGer I 415/2001 vom 26.11.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 415/01
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Urteil vom 26. November 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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F.________, 1962, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler, Wengistrasse 7, 8026 Zürich
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 22. Mai 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1962 geborene F.________ war seit Oktober 1990 bis Ende August 1996 bei der Firma X.________ AG als Hilfsarbeiterin im Bereich Appretur angestellt, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 15. Dezember 1995 war. Danach arbeitete sie wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht mehr. Seit 1994 beklagte sie belastungsabhängige Schmerzen initial beschränkt auf beide Arme und den ganzen Rücken, seit 1996 zunehmend in beiden Beinen. Am 21. Februar 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbzug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte diverse Arztberichte, einen beruflichen Abklärungsbericht vom 9. Februar 1998 sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 20. November 1998 ein, in welchem eine psychische Überlagerung körperlicher Beschwerden (ICD-10 F.54) bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit depressiven und histrionischen Zügen (ICD-10: F60.8) diagnostiziert wurde. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da es der Versicherten zumutbar sei, mit ca. 30%iger Leistungseinschränkung z.B. weiterhin ihre frühere Tätigkeit bei der Firma X.________ AG auszuüben. Ohne Behinderung könnte sie Fr. 45'916.- verdienen, mit Behinderung Fr. 32'141.-, was einen Invaliditätsgrad von 30 % ergebe (Verfügung vom 12. Februar 1999).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut und sprach der Versicherten eine Viertelsrente zu; es wies die Sache zur Festsetzung von Beginn und Höhe der Rente sowie zur Prüfung der Härtefallvoraussetzungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 22. Mai 2001).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
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Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
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Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
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Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
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2. Die Vorinstanz legte dar, im Jahre 1997 hätte der ohne Invalidität erzielbare Lohn (Valideneinkommen) der Versicherten bei der Firma X.________ AG Fr. 45'916.- (Fr. 3532.- x 13) betragen. Da der Einkommensvergleich anhand der Löhne des Jahres 1998 zu erfolgen habe, sei dieses Einkommen entsprechend der Nominallohnentwicklung um 3 % auf Fr. 47'293.- zu erhöhen. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ging die Vorinstanz von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und hierbei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Frauen im Jahre 1998 von monatlich Fr. 3505.- (Tabelle A1; bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) aus. Umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitzeit von 41,9 Stunden im Jahre 1998 (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 9, S. 88 Tabelle 9.2) eruierte sie ein Einkommen von jährlich Fr. 44'052.- (recte: Fr. 44'058: Fr. 3505.- x 12 : 40 x 41,9). Unter Berücksichtigung eines zumutbaren Arbeitspensums von 70 %, eines Abzugs von total 12,5 % (Teilzeitabzug 10 %, leidensbedingter Abzug 2,5 %) errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 26'981.- (recte: Fr. 26'985.-) bzw. einen Invaliditätsgrad von 43 % und bejahte damit zumindest den Anspruch auf eine Viertelsrente.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
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3.1 Die Vorinstanz legte dar, im Jahre 1997 hätte der ohne Invalidität erzielbare Lohn (Valideneinkommen) der Versicherten bei der Firma X.________ AG Fr. 45'916.- (Fr. 3532.- x 13) betragen. Da der Einkommensvergleich anhand der Löhne des Jahres 1998 zu erfolgen habe, sei dieses Einkommen entsprechend der Nominallohnentwicklung um 3 % auf Fr. 47'293.- zu erhöhen. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ging die Vorinstanz von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und hierbei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Frauen im Jahre 1998 von monatlich Fr. 3505.- (Tabelle A1; bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) aus. Umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitzeit von 41,9 Stunden im Jahre 1998 (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 9, S. 88 Tabelle 9.2) eruierte sie ein Einkommen von jährlich Fr. 44'052.- (recte: Fr. 44'058: Fr. 3505.- x 12 : 40 x 41,9). Unter Berücksichtigung eines zumutbaren Arbeitspensums von 70 %, eines Abzugs von total 12,5 % (Teilzeitabzug 10 %, leidensbedingter Abzug 2,5 %) errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 26'981.- (recte: Fr. 26'985.-) bzw. einen Invaliditätsgrad von 43 % und bejahte damit zumindest den Anspruch auf eine Viertelsrente.
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3.2 Die IV-Stelle beanstandet die Annahme einer Nominallohnentwicklung von 3 % zwischen den Jahren 1997 und 1998. Die Lohnsteigerung in der Textilbranche habe zwischen 1996 und 1998 nur knapp 1,6 % betragen, was jährlich 0,8 % bzw. im Jahre 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 46'284.- ergebe. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei dem MEDAS-Gutachten nicht zu entnehmen, dass die Versicherte nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könnte, weshalb ein Teilzeitabzug fraglich sei. Zudem verdienten Frauen in einer Teilzeitbeschäftigung von 70 % im Anforderungsniveau 4 gemäss LSE rund 8 % mehr als in einer Vollzeittätigkeit, weshalb der entsprechende Tabellenwert sogar angehoben werden müsste. Der Leidensabzug sei nur bei Versicherten vozunehmen, die lediglich noch leichte Hilfsarbeiten ausüben könnten, was vorliegend nicht zutreffe. Die Vorinstanz begründe zudem nicht, warum die Arbeitsleistung der Versicherten tendenziell grösseren Schwankungen unterliegen solle als diejenige einer gesunden Arbeitnehmerin. Dieser Faktor sei bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden und somit nicht doppelt zu veranschlagen. Das Invalideneinkommen betrage demnach Fr. 30'836.- (recte Fr. 30'840.-: 70 % von Fr. 44'058.-; vgl. Erw. 3.1 hiervor), was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'284.- einen Invaliditätsgrad von rund 33,5 % ergebe und keinen Rentenanspruch begründe.
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4.
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4.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf den Tabellenlohn gemäss LSE für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Frauen abzustellen. Umstritten ist, ob der vom kantonalen Gericht vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn zu Recht erfolgte.
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4.2
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4.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach statistischen Tabellenlöhnen der konkreten Situation durch Abzüge Rechnung zu tragen. Dies hat zum Zweck, ausgehend von den statistischen Werten ein Einkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht. Eine Kürzung soll erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen besonderer Umstände ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der zu gewährende Abzug ist nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei sind ausser der behinderungsbedingten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch weitere lohnwirksame, persönliche und berufliche Merkmale eines Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad zu beachten. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom Tabellenlohn unter Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht fallenden Umstände auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b).
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Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
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4.2.2 Da die Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (LSE 2000, S. 24 mit Tabelle 9, und LSE 1998, S. 19 mit Tabelle 6 S. 20; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil M. vom 30. Juli 2002 Erw. 5b, I 153/02), lässt sich gestützt auf diese Tatsache im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Abzug vom Tabellenlohn begründen.
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Hingegen ist unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten, die lediglich noch die Ausübung einer leichten Hilfsarbeit als zumutbar erscheinen lassen, entgegen der Auffassung der IV-Stelle ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (vgl. z.B. Urteil C. vom 26. Juni 2002, I 567/01). Dieser ist auf 10 % zu veranschlagen.
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5.
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5.1 Die Vorinstanz hat den Einkommensvergleich per 1998 durchgeführt und bezüglich des Valideneinkommens gegenüber 1997 eine Nominallohnentwicklung von 3 % angenommen. Diese Annahme wird zu Recht beanstandet, da die Nominallohnentwicklung im Bereich "Verarbeitendes Gewerbe; Industrie" im Jahre 1998 lediglich 0,8 % und auch im Bereich "Nominal total" nur 0,7 % betrug (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 9, S. 89 Tabelle B 10.2 ).
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5.2 Im Weiteren ist das Abstellen auf das Jahr 1998 als Grundlage für den Einkommensvergleich unkorrekt.
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5.2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind für die Vornahme des Einkommensvergleichs die hypothetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 23. Mai 2002 Erw. 4a, U 234/00; Urteil S. vom 9. August 2002 Erw. 3.1, I 26/02).
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5.2.2 Die Versicherte meldete sich am 21. Februar 1997 zum Leistungsbezug an, womit grundsätzlich die Nachzahlung von Leistungen bis Februar 1996 ohne qualifizierte Erfordernisse möglich gewesen wäre (Art. 48 Abs. 2 IVG Satz 1).
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Seit 15. Dezember 1995 war die Versicherte wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr erwerbstätig. Gemäss dem Bericht des Dr. med. P.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 24. März 1997 betrug die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ab 18. Dezember 1995 bis 8. Mai 1996 100 %, ab 9. bis 29. Mai 1996 50 %, ab 30. Mai bis 8. September 1996 100 % und ab 9. September 1996 bis auf weiteres 50 %. Damit war die Versicherte ab 18. Dezember 1995 während eines Jahres in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig, weshalb der allfällige Rentenbeginn in den Monat Dezember 1996 fällt (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). Es sind daher zuallererst die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
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5.2.3 Das Valideneinkommen hätte im Jahre 1996 grundsätzlich gleichviel betragen wie im Jahre 1997, nämlich monatlich Fr. 3532.- bzw. jährlich Fr. 45'916.-. Beim Invalideneinkommen ist gestützt auf die LSE 1996 vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Frauen von monatlich Fr. 3455.- (Tabelle A1; bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) auszugehen, was umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahre 1996 (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 9, S. 88 Tabelle B 9.2) ein Einkommen von Fr. 43'429.- ergibt. Unter Berücksichtigung des gutachterlich festgestellten zumutbaren Arbeitspensums von 70 % (Erw. 2 hievor) und des leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27'360, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'916.- zu einem Invaliditätsgrad von 40,41 % bzw. zum Anspruch auf eine Viertelsrente führt.
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Nichts anderes ergibt sich für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (12. Februar 1999). Das Valideneinkommen beträgt in diesem Rahmen Fr. 46'376.- (Fr. 45'916.- im Jahre 1997; Nominallohnentwicklung "Verarbeitendes Gewerbe; Industrie" 1998: 0,8 %; 1999: 0,2 %; Die Volkswirtschaft 2002, Heft 9, S. 89 Tabelle B 10.2 ), das Invalideneinkommen Fr. 27'840.- (70 % von Fr. 44'190.- [Fr. 44'058.- im Jahre 1998, Erw. 3.1 hiervor; Lohnentwicklung nominal total im Jahre 1999: 0,3 %; Die Volkswirtschaft 2002, Heft 9, S. 89 Tabelle B 10.2 ], davon 10 % leidensbedingter Abzug), was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergibt.
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6.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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