BGer 6A.65/2002 | |||
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BGer 6A.65/2002 vom 27.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.65/2002 /pai
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Urteil vom 27. November 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Forster.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 5. Februar 2002 wurde der Führerausweis von X.________ eingezogen, nachdem dieser zugegeben hatte, mehrmals täglich Haschisch zu konsumieren. Am 27. Februar 2002 verfügte die Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises bis zur Abklärung der Fahreignung im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Einen von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. April 2002 ab. X.________ zog diesen Beschluss mit Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht weiter. Mit Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. Juni 2002 wurde X.________ der Führerausweis provisorisch wieder ausgehändigt.
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B.
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Mit Entscheid vom 3. Juli 2002 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (1. Abteilung, 1. Kammer) die Beschwerde teilweise gut. Es erwog, dass der Führerausweis nicht vorsorglich (bis zur verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung) entzogen werden dürfe. Insofern hiess es die kantonale Beschwerde gut und hob die Verfügung der Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich vom 27. Februar 2002 in diesem Punkt auf. Hingegen wies das Verwaltungsgericht die kantonale Beschwerde ab, soweit sich diese gegen die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung richtete.
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C.
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. August 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht behandelt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, von einer in Art. 98 OG erwähnten Behörde ausgehen und unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 99-102 OG fallen. Letztinstanzliche kantonale Entscheide, die gestützt auf den Zweiten Titel des SVG getroffen werden, unterliegen (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG).
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG) und nach der Praxis des Bundesgerichtes nur dann gegeben, wenn dem kantonalen Recht im betreffenden Sachgebiet gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften selbstständige Bedeutung zukommt bzw. wenn die anwendbaren kantonalen Vorschriften keinen hinreichend engen Sachzusammenhang mit den im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 123 I 275 E. 2b S. 277; 121 II 72 E. 1b S. 75; 118 Ib 130 E. 1a S. 132, 381 E. 2a S. 389, je mit Hinweisen).
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Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichtes stützt sich auf materielles Bundesverwaltungsrecht, nämlich auf Art. 14 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 24 SVG bzw. Art. 103 ff. OG sind ebenfalls erfüllt.
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2.
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Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG i.V.m. Art. 24 Abs. 6 SVG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 24 Abs. 6 SVG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
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3.
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Im angefochtenen Entscheid wird in tatsächlicher Hinsicht erwogen, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 (ca. 08.50 Uhr) als Lenker eines Personenwagens in Zürich polizeilich angehalten worden sei, weil er während des Fahrens ohne Freisprechanlage telefoniert habe. Nachdem die kontrollierenden Polizeibeamten im Fahrzeug Haschischgeruch wahrgenommen und im Aschenbecher mehrere angerauchte Joints bzw. auf der Mittelkonsole 0,4 g Haschisch festgestellt hätten, sei (zuhanden der zuständigen Entzugsbehörde) der Führerausweis des Beschwerdeführers eingezogen worden. Anschliessend sei beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM) eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. eine Blutentnahme erfolgt. Am 27. Februar 2002 verfügte die Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von allfälligen Ausschlussgründen im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das IRM.
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Weiter erwägt das Verwaltungsgericht, im vorliegenden Fall habe eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM zu erfolgen, da Anzeichen für eine fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen. Anlässlich der ärztlichen Kontrolle (unmittelbar im Anschluss an die polizeiliche Anhaltung vom 5. Februar 2002) habe die untersuchende Ärztin des IRM zwar keine merkliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt. Es sei jedoch damals lediglich die Blutalkoholkonzentration gemessen worden. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des Fahrens Cannabis konsumiert habe, vermöge den Verdacht, dass er Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöge, hinlänglich zu begründen und rechtfertige eine entsprechende Abklärung. Hingegen sei der von der kantonalen Entzugsbehörde angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug (bis zur verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung) von den kantonalen Vorinstanzen nicht hinreichend begründet worden. Im vorliegenden Fall sei zwar mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unmittelbar nach dem jeweiligen Haschischkonsum zu rechnen. Da ohne nähere verkehrsmedizinische Untersuchungen jedoch noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vorlägen und die Abklärung erfahrungsgemäss längere Zeit beanspruche, erweise sich der vorsorgliche Sicherungsentzug als unverhältnismässig.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung seiner Fahreignung sei rechtswidrig und beruhe auf Ermessensmissbrauch bzw. Ermessensüberschreitung der kantonalen Instanzen. Zwar räumt er ein, dass er "täglich 2-3 Joints" (Hanfkrautharzpräparate bzw. Haschisch) konsumiere. Dieser Konsum bewirke jedoch "keinen veränderten Geisteszustand, sondern einzig eine sehr leichte Beruhigung der Nerven". Am 5. Februar 2002 sei er wegen unerlaubten Telefonierens beim Lenken eines Motorfahrzeuges polizeilich angehalten worden. Zuvor habe er 0,1 bis 0,2 Gramm Haschisch konsumiert. Die unmittelbar danach durchgeführte medizinische Untersuchung beim IRM habe keine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit ergeben. Die entsprechenden Resultate der Blutanalyse seien allerdings nicht im Dossier abgelegt worden. Es sei nicht rechtmässig, gegen jede Person, die Hanfharzpräparate konsumiert, automatisch eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Fahrtüchtigkeit anzuordnen. Dies um so weniger, als gegen Alkoholkonsumenten nicht ebenso streng vorgegangen werde. Bei Alkoholmissbrauch am Steuer würden verkehrsmedizinische Untersuchungen erst angeordnet, wenn der Fehlbare "mehr als 2,5 Promille Alkohol im Blut oder einen Verkehrsunfall verursacht hat". Bei Haschischkonsum sei ein entsprechendes Vorgehen nur zulässig, "wenn mindestens einige Anzeichen einer existierenden Sucht da sind", was im Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffe.
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5.
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Der Führerausweis darf nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen Bedenken über die Eignung des Führers, so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen (Art. 14 Abs. 3 SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind (Art. 30 Abs. 1 VZV). Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden (Art. 35 Abs. 3 VZV).
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5.1 Ein allfälliger Sicherungsentzug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 3d S. 564, E. 4e S. 567, je mit Hinweisen).
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Der Suchtbegriff des Verkehrsrechtes deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 124 II 559 E. 3d S. 564 mit Hinweisen; vgl. auch René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2098; Rolf Seeger, Fahreignung und Alkohol, in: Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich [Hrsg.], Probleme der Verkehrsmedizin, Zürich 1999, S. 10).
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5.2 Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung ist nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich dann anzuordnen, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 Promille und mehr beträgt; dies gilt selbst dann, wenn während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung erfolgte. Das Bundesgericht nimmt an, wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweist, verfüge über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden müsse. Zum selben Ergebnis gelangte das Bundesgericht bei einem Lenker, der ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Promille fuhr und sich ca. ein Jahr später wiederum des Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille) schuldig machte (vgl. BGE 127 II 122 E. 3c S. 125 mit Hinweisen).
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Die blosse Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung (im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Sicherungsentzuges) setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 3d S. 564, je mit Hinweisen). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es sich um einen "starken" Konsumenten von Cannabis handelt und weitere Indizien auf verkehrsgefährdendes Verhalten hinweisen (BGE 127 II 122 E. 4b S. 127; 124 II 559 E. 4a-g S. 565-68, je mit Hinweisen).
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6.
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Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers nicht vorsorglich (bis zur verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung) entzogen werden dürfe. Insofern hat es die kantonale Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich vom 27. Februar 2002 aufgehoben. Hingegen hat es die kantonale Beschwerde abgewiesen, soweit sich diese gegen die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung richtete. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich noch streitig, ob diese Anordnung rechtmässig ist.
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6.1 Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass er täglich mehrere Joints rauche, dass er auch vor seiner polizeilichen Anhaltung am 5. Februar 2002 Hanfkrautharz konsumiert habe und dass er damals wegen unerlaubten Telefonierens am Steuer (ohne Freisprechanlage) angehalten worden sei. Diese Fakten bilden einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von regelmässigem Cannabiskonsum die Tendenz haben könnte, gesetzliche Vorschriften zu missachten, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen. Da er nach eigener Darlegung täglich mehrmals Haschisch konsumiert und sich unter Cannabiseinfluss ans Steuer setzt, kann diese Befürchtung nicht leichthin als unbegründet abgetan werden. Angesichts seines eingestandenen massiven Haschischkonsums (bzw. Fahrens trotz Cannabisgenusses) erweckt der Beschwerdeführer die Befürchtung, dass er mehr als jede beliebige andere Person Gefahr laufen könnte, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet (vgl. BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 2b S. 562). Im Übrigen kann erst aufgrund der hier streitigen verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft werden, wie häufig und intensiv der tägliche Haschischkonsum tatsächlich ist, ob der Proband zusätzlich andere Drogen bzw. Alkohol oder Medikamente konsumiert und wie sein psychischer und gesundheitlicher Gesamtzustand sich insgesamt auf die Frage der Fahreignung auswirkt (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b S. 127; 124 II 559 E. 4e S. 567, E. 5a S. 568).
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Wenn die kantonalen Instanzen die Auffassung vertreten, es seien verkehrsmedizinische Abklärungen durch das IRM notwendig, um die Fahreignung des Beschwerdeführers zu prüfen, liegt darin weder eine unrichtige Auslegung des Bundesrechtes noch eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch. Ein vorsorglicher Sicherungsentzug (gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV) wurde im angefochtenen Entscheid nicht angeordnet.
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6.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er habe sich sofort nach der polizeilichen Anhaltung vom 5. Februar 2002 einer medizinischen Untersuchung bzw. einer Blutanalyse durch das IRM unterzogen, ändert am Gesagten nichts. Die damalige Untersuchung hatte nicht die nähere verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung zum Gegenstand. Vielmehr wurde auf Anordnung der Polizei eine ärztliche Blutprobe entnommen und die Blutalkoholkonzentration (mit negativem Ergebnis) gemessen.
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Nach der oben dargelegten Praxis kann auch der Ansicht nicht gefolgt werden, präventive verkehrsmedizinische Abklärungen seien erst zulässig, wenn mehrere Anzeichen für eine pathologische Sucht bzw. schwere Gesundheitsstörungen vorliegen oder wenn es bereits zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Zwar darf nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Diesbezüglich ist auch eine möglichst rechtsgleiche Praxis im Vergleich zum Alkoholmissbrauch am Steuer anzustreben (vgl. dazu BGE 126 II 185 E. 2 S. 187 ff.; 124 II 559 E. 3c-d S. 563-64). Mögliche Anzeichen dafür, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung von regelmässigen Cannabiskonsumenten geboten sei, beschränken sich allerdings nicht zum Vornherein auf Resultate von Messungen des Cannabis-Wirkstoffgehaltes (THC-Gehalt) im Blut des Lenkers. Vielmehr können sich entsprechende Anhaltspunkte - wie im vorliegenden Fall - auch aus dem nachweisbaren bzw. eingestandenen Konsum- und Fahrverhalten des Lenkers ergeben. Bei Anzeichen von übermässigem Haschischkonsum, der zur Gefährdung der Verkehrssicherheit führt, darf eine Prüfung der Fahreignung angeordnet werden (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b S. 127; 124 II 559 E. 3d S. 564).
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6.3 Nach dem Gesagten verletzt es im hier zu beurteilenden Fall das Bundesrecht nicht, wenn die kantonalen Instanzen eine verkehrsmedizinische Expertise zur Prüfung der Fahreignung angeordnet haben.
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7.
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Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht (1. Abteilung, 1. Kammer) und der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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