BGer 6S.379/2002 | |||
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BGer 6S.379/2002 vom 27.11.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.379/2002 /kra
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Urteil vom 27. November 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Schneider und Karlen,
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Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Kaspar Stiffler, Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz.
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Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Juli 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Am Montag, den 15. Februar 1999 fuhr A.________ zusammen mit einer Kollegin um ca. 15.30 Uhr mit den Skis auf der an diesem Tag geöffneten Abfahrtsroute Rigi Klösterli - Fruttli nach der Brücke Malchus in direkter Linie auf die Fruttli-Brücke zu. A.________ verfehlte die Brückeneinfahrt, stürzte links der Brücke in das steilabfallende Tobel der Rigiaa und verletzte sich dabei derart schwer, dass sie am 27. Februar 1999 starb.
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B.
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Das Bezirksamt Schwyz erhob wegen dieses Unfalls gegen X.________, den verantwortlichen Dienstchef der Winteranlagen der Rigibahnen AG, Anklage wegen fahrlässiger Tötung, weil er es unterlassen habe, die Abfahrtsroute vorschriftsgemäss zu markieren und zu sichern oder die Abfahrtsroute zu sperren. Mit Anklageergänzung vom 3. Dezember 2000 warf das Bezirksamt Schwyz X.________ zusätzlich vor, er habe es unterlassen, "ein einheitliches Sicherheitsdispositiv mit einer lückenlosen Verantwortlichkeitsregelung aufzustellen". Ausserdem erhob das Bezirksamt Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen Y.________, den Stellvertreter X.________s.
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C.
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Mit Urteil vom 6. Dezember 2000 sprach das Bezirksgericht Schwyz X.________ von Schuld und Strafe frei. Y.________ sprach das Bezirksgericht der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
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Die gegen X.________s Freisprechung gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hiess das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 23. Juli 2002 gut, verurteilte X.________ wegen fahrlässiger Tötung und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.--.
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D.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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E.
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Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs.1 BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz trifft in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Unfalls als Chef der Winteranlagen der Rigibahnen - neben den technischen Anlagen - unter anderem auch verantwortlich gewesen für die Markierung, Signalisation und Sicherung der Skipisten; er habe über deren Öffnung bzw. Schliessung zu entscheiden gehabt. Verantwortlich gewesen sei er ausserdem für das Erstellen eines umfassenden Sicherheitsdispositivs und für dessen korrektes Funktionieren. Y.________ war sein Stellvertreter.
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Im Jahre 1995 sei der Abfahrtsroute Rigi Klösterli - Fruttli mit Expertenbericht des schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen die Anerkennung abgesprochen worden. Die Abfahrtsroute sei in der Folge durch Entscheid der Geschäftsleitung jedoch nicht definitiv geschlossen worden. Für diesen Entscheid treffe den Beschwerdeführer jedoch keine Verantwortung, da er nicht Mitglied der Geschäftsleitung gewesen sei.
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Hingegen habe er in seinem Verantwortungsbereich - Markierung, Signalisation, Sicherung und Entscheid über die situative Schliessung unter anderem der Abfahrt Fruttli - unabhängig von irgendwelchen Direktiven der Geschäftsleitung entscheiden können und müssen. Gerade vor dem Hintergrund des Expertenberichts aus dem Jahre 1995 sei es unverständlich, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten im Bereich der Markierung nicht behoben worden seien. Das gelte vor allem auch für die Markierung und Sicherung der späteren Unfallstelle im Bereich der Fruttli-Brücke.
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Am Tag vor dem Unfall, am Sonntag, den 14. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer Dienst gehabt. Die Abfahrtsstrecke Rigi Klösterli - Fruttli sei an diesem Tag in Folge der vorangegangenen intensiven Schneefälle geschlossen geblieben. Der Beschwerdeführer habe B.________ den Auftrag gegeben, die Fruttli-Brücke auszufräsen, und er habe Y.________, seinen Stellvertreter, angewiesen, die Verhältnisse vor Ort abzuklären. Y.________ habe am Sonntagabend den Auftrag an B.________ abgeändert und diesen angewiesen, nur noch die Weichen und die Station Fruttli, nicht aber die Brücke über die Rigiaa auszuschleudern. Bis am Sonntagabend habe der Beschwerdeführer weder von seinem Stellvertreter noch von B.________ eine Rückmeldung erhalten. Am Unfalltag selbst habe der Dienst des Beschwerdeführers erst um 16 Uhr begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte sein Stellvertreter den Dienst wahrnehmen sollen. Dieser habe jedoch seinen Dienst mit einem anderen Mitarbeiter abgetauscht, ohne dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Am Unfalltag sei die Abfahrtsstrecke Fruttli für das Publikum geöffnet worden, obwohl die Brücke nicht ausgeschleudert worden sei.
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Zu konkreten Sicherheitsverhältnissen im Unfallbereich und zum Unfallgeschehen selbst stellt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Stelle, an welcher A.________ über die Geländekante hinausfuhr und in die Schlucht der Rigiaa stürzte, habe sich maximal zwei Meter links neben der Einfahrt zur Fruttli-Brücke befunden. Die Absturzstelle sei weder als Gefahrenstelle markiert noch mittels technischer Vorkehren gegen den Absturz eines Skifahrers gesichert gewesen. Die vorhandenen Lattenzäune links und rechts der Brücke und die Brückengeländer selbst vermöchten je nach Schneehöhe keinen wirksamen Schutz gegen einen Absturz zu bieten. Aus dem Hinweis der Vorinstanz auf die Fotodokumentation geht hervor, dass sämtliche Geländer und Zäune am Unfalltag eingeschneit waren.
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Zur Route der Verunfallten trifft die Vorinstanz schliesslich folgende Feststellungen: Die offizielle Abfahrtsroute entspreche dem Wanderweg, welcher unterhalb des Waldrandes nach der Malchuskapelle den Hang quere und welcher nach einer Rechtskurve von der Seite her zur Brücke führe. Viele Skifahrer würden nach dem Waldrand jedoch den langgezogenen Bogen des Wanderweges abkürzen und in direkter Linie talwärts auf die Brücke zufahren, um genügend Geschwindigkeit zur Überwindung der Steigung nach der Brücke zu erhalten. Den Verantwortlichen der Rigibahnen sei bekannt gewesen, dass ein grosser Teil der Skifahrer diese Abkürzung benützen würden; die direkte Passage zur Brücke sei weder abgesperrt noch signalisiert. Die Verunfallte sei in direkter Linie talwärts auf die Brücke zugefahren. Wehalb sie deren Einfahrt verfehlte, sei nicht bekannt; jedenfalls sei sie ungebremst und in gerader Fahrt ca. zwei Meter links neben der Brücke über die Geländekante hinausgefahren und abgestürzt.
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In rechtlicher Hinsicht wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - als dem für die Sicherheit der Winteranlagen Verantwortlichen und damit als Garanten - zwei für den Unfall kausale Sorgfaltspflichtverletzungen vor: Er habe es erstens unterlassen, den Gefahrenbereich links und rechts der Brückeneinfahrt zu signalisieren sowie mittels technischer Vorrichtungen gegen Absturz zu sichern, und zweitens seien das in seinem Verantwortungsbereich liegende Sicherheitsdispositiv und die Organisation der Entscheidungskompetenzen betreffend Pistenöffnung nicht vorhanden beziehungsweise ungenügend gewesen.
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2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe zwar stets anerkannt, als Garant für die sich aus der Verkehrssicherungspflicht der Bergbahnunternehmung ergebenden Aufgaben verantwortlich zu sein. Aus Garantenpflicht könnte er aber strafrechtlich nur belangt werden, wenn die ihm vorgeworfenen Unterlassungen für den Tod der verunfallten Skifahrerin auch kausal gewesen wären. Dies sei aber gerade nicht der Fall.
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Die ungenügende Signalisation im Hang oberhalb der Brücke, welcher von vielen Skifahrern in gerader Linie auf diese hin als Abkürzung durchfahren werde, sei für den Unfall nicht kausal gewesen, da die Verunfallte mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut gewesen sei.
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Nicht kausal für den Unfall sei sodann auch die ungenügende Sicherung der Fruttli-Brücke gewesen. Am Unfalltag sei die Brücke und deren Einfahrtsbereich vollkommen eingeschneit gewesen. Die Verunfallte sei weder gestürzt noch gerutscht, sie sei in schneller Fahrt über die Geländekante neben der Brücke gefahren und abgestürzt. Aus den Schneeverhältnissen und der Fahrweise der Verunfallten müsse geschlossen werden, dass die Brücke nicht erkennbar gewesen sei und dass die Verunfallte sich zu einer falschen Fahrt habe verleiten lassen. Wäre die Brücke, wie von ihm angeordnet, ausgeschleudert worden, hätte die Skifahrerin die Brücke gesehen und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Daraus ergebe sich, dass nicht die fehlende Absperrung, sondern der nicht erfüllte Auftrag zur Schneeräumung für den Unfall kausal gewesen sei.
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Im Übrigen habe es sich beim fraglichen Streckenabschnitt um eine Abfahrtsroute gehandelt, welche weniger Pflege erhalte als eine Piste.
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Sodann gehe die Vorinstanz auch fehl, wenn sie feststelle, es habe kein genügendes Sicherheitsdispositiv bestanden. Aus dem Umstand, dass er von seinem Stellvertreter bewusst hintergangen worden sei, könne nicht auf Organisationsmängel geschlossen werden.
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Schliesslich habe nicht er, sondern die Geschäftsleitung zu vertreten, dass die Abfahrtsroute trotz abgesprochener Anerkennung des SVS nicht definitiv geschlossen worden sei.
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3.
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3.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17 E. 2b; 133 E. 2a; 145 E. 3b sowie 225 E. 2a; 127 IV 34 E. 2a;121 IV 10 E. 3, je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 16 N. 16; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 5. Aufl. Zürich 1998, S. 269 f.; Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, S. 201, § 16 N. 44).
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Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a; 122 II 315 E. 3c, 122 IV 17 E. 2c/bb, 121 IV 10 E. 3 und 286 E. 3, 120 IV 300 E. 3e, je mit Hinweisen).
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3.2 Steht ein Unterlassungsdelikt in Frage, kann ein Beschuldigter strafrechtlich nur belangt werden, wenn er auf Grund seiner besonderen Rechtsstellung als Garant verpflichtet gewesen wäre, das konkret eingetretene Ereignis nach Möglichkeit abzuwenden. Der Beschwerdeführer war als Chef der Winteranlagen der Rigibahnen AG verpflichtet, die der Unternehmung aus der Verkehrssicherungspflicht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Er befand sich somit unzweifelhaft in Garantenstellung gegenüber der verunfallten Skifahrerin. Dieser Umstand war denn auch im ganzen Verfahren unbestritten.
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3.3 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Schuldspruch mit zwei Sorgfaltspflichtverletzungen, die in dem Sinne von einander unabhängig sind, als die Erfüllung einer jeden Sorgfaltspflicht einzeln den Unfall bereits verhindert hätte. Daraus folgt, dass der Schuldspruch nur aufzuheben wäre, wenn die Vorinstanz in beiden Fällen kumulativ eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Unrecht angenommen hätte. Es ist zu prüfen, ob (1.) der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht die Absturzstelle nicht gesichert und die Gefahrenstelle nicht signalisiert hat und ob es der Beschwerdeführer (2.) in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht unterlassen hat, ein hinreichendes Sicherheitsdispositiv zu erstellen und dessen Einhaltung zu überwachen.
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Erwägungen im angefochtenen Entscheid richtet, welche für seine Schuldigsprechung nicht von Bedeutung waren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.4 Für die Bemessung der vom Beschwerdeführer aufzuwendenden Sorgfalt für Einrichtung, Unterhalt und Sicherung von Skipisten und Abfahrtsrouten ist primär auf die Richtlinien des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen (Die Verkehrssicherungspflicht für Skiabfahrten, Richtlinien mit Erläuterungen, vierte, neu bearbeitete Ausgabe 1995 = Richtlinien SVS) und auf die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten = SKUS; in Kraft zum Zeitpunkt des Unfalls Ausgabe 1995; Neuausgabe 2001) abzustellen.
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4.
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4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn die Brücke, wie von ihm angeordnet, ausgeschleudert worden wäre, richtet er sich gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Dies ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass die Skifahrerin nicht abgestürzt wäre, wenn der Einfahrtsbereich der Brücke gegen die Schlucht hin abgeschrankt gewesen wäre.
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4.2 Es ist deshalb nur zu prüfen, ob es der Beschwerdeführer in sorgfaltspflichtwidriger Weise unterlassen hat, die Absturzstelle zu sichern. Die Richtlinien SVS sind in dieser Hinsicht völlig eindeutig. Besteht auf oder in unmittelbarer Nähe zu einer Skipiste eine Gefahr, so ist diese zu signalisieren (Richtlinien Rz. 70 ff.; vgl. auch BGE 122 IV 193 E. 2a). Der Bereich einer Gefahrenquelle ist entweder mittels einer optischen, nicht stabilen Konstruktion abzusperren (Rz. 74) oder mittels "einer stabilen Konstruktion, die das Befahren der Gefahrenzone ausschliesst" abzuschranken (Rz. 75). Besteht bei Skipisten oder Abfahrtsrouten (Rz. 82) eine Absturzgefahr, so ist diese mittels solider Geländer, Auffangnetzen oder ähnlicher Einrichtungen zu bannen (Rz. 134). Der Sicherungspflichtige hat ausserdem darüber zu wachen, dass die Massnahmen trotz wechselnder Schneehöhe wirksam bleiben (ebd.). Ausserdem sind Brücken und ähnliches mit soliden Abschrankungen zu versehen, die auch bei hoher Schneelage wirksamen Schutz vor Absturzgefahr bieten (Rz. 135; analog SKUS Rz. 32 f., Ausg. 2001 Rz. 39 ff.).
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Die Vorinstanz stellt fest, dass die Gefahrenstelle im unmittelbaren Bereich der Brückeneinfahrt in keiner Weise sichtbar gemacht oder abgesperrt, geschweige denn abgeschrankt worden ist. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrssicherungspflicht und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Möglicherweise hätte bereits eine einfache Absperrung den Unfall verhindert; der Beschwerdeführer wäre jedoch verpflichtet gewesen, den Gefahrenbereich nicht nur zu signalisieren, sondern den weiteren Einfahrtsbereich zur Brücke und diese selbst gegen die Schlucht hin mit stabilen Einrichtungen abzuschranken, welche auch bei viel Schnee hätten wirksam bleiben müssen. Die sorgfaltspflichtwidrige Unterlassung war, wie die Vorinstanz feststellt, für den Tod der verunfallten Skifahrerin kausal, und der Unfall war vorhersehbar.
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4.3 Das geltend gemachte Selbstverschulden der Skifahrerin - unangepasste Geschwindigkeit bei fehlender Sicht - findet in den Feststellungen der Vorinstanz keine Bestätigung. Das Verhalten der Skifahrerin wäre im Übrigen in keiner Weise derart ungewöhnlich, dass damit überhaupt nicht hätte gerechnet werden müssen.
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Unerheblich ist auch die Frage, ob es sich um eine Abfahrtsroute oder um eine Piste gehandelt hat. Den Rigibahnen AG wurde die Anerkennung für dieses Streckenstück durch den SVS entzogen, weil es als Abfahrtsroute markiert, aber als Piste präpariert worden ist. Die Frage kann offen bleiben, weil die elementare Sicherungspflicht bei Absturzgefahr für Pisten und Abfahrtsrouten gleichermassen gilt (Richtlinien SVS Rz. 82).
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Schliesslich vermag auch der weitere geltend gemachte Umstand den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, dass nicht er, sondern die Geschäftsleitung den Entscheid zu vertreten habe, die Talabfahrt trotz entzogener Anerkennung durch den SVS nicht zu schliessen. Zwar ist der Entscheid der Geschäftsleitung schwer verständlich, doch ändert das nichts daran, dass der Beschwerdeführer seinen Sicherungspflichten in Bezug auf einen dem Publikum zugänglichen Streckenabschnitt hätte nachkommen müssen.
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Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung erfolgte somit zu Recht; die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer einer weiteren für den Todesfall der Skifahrerin kausalen Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hat, indem er es unterliess, ein einheitliches Sicherheitsdispositiv mit einer lückenlosen Verantwortlichkeitsregelung aufzustellen.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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