BGer H 135/2001 | |||
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BGer H 135/2001 vom 28.11.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 135/01
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Urteil vom 28. November 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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1. V.________,
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2. G.________,
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3. S.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack, Frankenstrasse 18, 6003 Luzern,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 22. Februar 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügungen vom 9. Dezember 1999 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, V.________, ehemaliger Präsident, G.________, ehemaliger Vizepräsident, und S.________, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma H.________ AG, über welche am 18. Mai 1998 der Konkurs eröffnet worden war, unter solidarischer Haftung zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 387'216.- für entgangene bundesrechtlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1997 und 1998 (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugs- und Vergütungszinsen, Erhebungsgebühren und -kosten sowie Betreibungskosten).
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B.
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Die auf Einsprüche hin von der Ausgleichskasse eingereichte Klage auf Schadenersatz im reduzierten Umfang von Fr. 265'801.70 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Februar 2001 gut und verpflichtete V.________, G.________ und S.________ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz im eingeklagten Umfang gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende durch die Klägerin.
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C.
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V.________, G.________ und S.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Abweisung der Schadenersatzklage und Befreiung von jeglicher Verpflichtung zur Zahlung vom Schadenersatz an die Ausgleichskasse. Eventualiter sei die solidarische Haftung angemessen herabzusetzen und dementsprechend die Klage im Maximalbetrage von Fr. 50'000.- gutzuheissen.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Arbeitgeberorganhaftung, insbesondere zum Begriff der Grobfahrlässigkeit (siehe auch BGE 112 V 159 Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw. 5a), zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b) sowie zum dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1071 ff., insbesondere S. 1081) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zum Eintritt und zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 121 V 234, 119 V 92 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Die rechtliche Natur der Haftung nach Art. 52 AHVG als öffentlichrechtliche Schadenersatzhaftung äussert sich in prozessualer Hinsicht darin, dass für Forderungen der Sozialversicherungsprozess, beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz, einzuschlagen ist. Demgegenüber sind Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates nach Art. 754 OR wegen ihrer privatrechtlichen Natur auf zivilprozessualem Weg mit der Dispositions- und Verhandlungsmaxime einzuklagen, wonach es allein den Parteien überlassen ist, Tatsachen ins Verfahren einzuführen (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 1074; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993, Diss. Zürich 1998, S. 80 mit Hinweisen). Anders als in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, ist darum nicht von einer Anerkennung der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer durch die Ausgleichskasse auszugehen, wenn diese vor der Vorinstanz keine Replik eingereicht hat. Da auch die Sozialversicherungsrechtspflege vor der kantonalen Instanz grundsätzlich vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, hat diese von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG zu prüfen ist.
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4.
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Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1 hievor), geriet die von den Beschwerdeführern geleitete Unternehmung seit dem Rechnungsjahr 1996, das sie mit einem Verlust von rund Fr. 102'000.- abschloss, in eine finanziell angespannte Situation. Seit anfangs 1997 hatte sie Liquiditätsschwierigkeiten und sie musste für die Sozialversicherungsbeiträge des ersten Quartals gemahnt und betrieben werden. An der Verwaltungsratssitzung vom 8. Juli 1997, an welcher sich die neu gewählten Verwaltungsräte G.________ und S.________ vorstellten, wurden die Jahresrechnung und der Revisionsbericht 1996 abgenommen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wussten damit auch sie von den Beitragsausständen, denn es wurde beschlossen, den Betrag von Fr. 78'000.- für das Jahr 1996 noch geschuldeter AHV-Beiträge sogleich zu bezahlen und an die AHV-Beiträge für das Jahr 1997 erstmals im August 1997 den Betrag von Fr. 75'000.- und dann monatliche Raten. Am 14. bzw. 21. November 1997 wurden die Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse je mit persönlich adressiertem Schreiben auf die bis Ende November 1997 aufgelaufenen Beitragsausstände aufmerksam gemacht. Laut dem an der Verwaltungsratssitzung vom 25. November 1997 traktandierten Zwischenabschluss per 30. Juni 1997 war bereits ein Verlust von Fr. 375'000.- ausgewiesen. Der Verwaltungsrat nahm zur Kenntnis, dass per Ende 1997 kein ausgeglichenes Ergebnis erzielt würde. Gleichentags traf die Firma H.________ AG mit der Ausgleichskasse eine Zahlungsvereinbarung über den per 30. November 1997 angewachsenen Betrag von Fr. 707'605.10 (inkl. aufgelaufener Verzugszinse). Danach sollte bis zum 31. Dezember 1997 zunächst ein Betrag von Fr. 300'000.- bezahlt werden und dann jeweils Fr. 25'000.- per Ende des Folgemonats (letztmals per 30. April 1999). Zusätzlich waren ab Januar 1998 die laufenden Beiträge fristgerecht zu überweisen. Die erste Nachzahlung im Umfang von Fr. 210'000.- (anstatt Fr. 300'000.-) erfolgte am 5. Januar 1998 per 31. Dezember 1997, danach wurden nur noch drei Raten à Fr. 25'000.- abbezahlt.
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4.1 Mit ihrem Vorgehen verstiess die Firma H.________ AG während über einem Jahr gegen die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführern als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. Auch wenn sie laut Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 25. November 1997 die Geschäftsleitung anwiesen, die Zahlungsvereinbarung mit der AHV strikte einzuhalten und dem Verwaltungsratspräsidenten über die erfolgten Zahlungen Meldung zu erstatten, so haben die Beschwerdeführer doch im Jahre 1997 selber keine konkreten Anstrengungen unternommen, um wenigstens einen Teil der für das Jahr 1997 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, hätten sie als Organe der in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Gesellschaft dafür besorgt sein müssen, dass keine Lohnzahlungen ohne Deckung oder Sicherstellung der mit der Ausgleichskasse abzurechnenden Sozialversicherungsbeiträge erfolgt wären. Es war ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit vorhanden sind und fristgerecht abgeliefert werden können. Fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft genügen für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen (ZAK 1985 S. 619). Die Beschwerdeführer hätten bei objektiver Betrachtung erkennen müssen, dass die Bemühungen nicht ausreichen würden, um langfristig ein Überleben der Unternehmung zu sichern. Sie konnten unter den damals gegebenen Voraussetzungen nicht damit rechnen, dass die Firma mit der Nichtablieferung der Beiträge länger überleben konnte und sie die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde begleichen können.
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4.2 Es liegen auch keine Gründe vor, welche im Sinne von BGE 122 V 189 Erw. 3c zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens der Verwaltung führen könnten. Weder hat die Verwaltung gegen elementare Vorschriften des Beitragsbezugs verstossen, noch hat sie sich sonst wie einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes könnte zudem nur erfolgen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen wäre.
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4.2.1 Generell darf das Verhalten der Ausgleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden, wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte anpackt (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998 S. 106). Aus dem Abschluss der Zahlungsvereinbarung kann zwar geschlossen werden, dass die Ausgleichskasse offenbar mit dem Weiterbestand der Firma rechnete. Dies besagt aber nichts darüber, ob die Beschwerdeführer auf Grund ihrer vertieften Einsicht in die Verhältnisse der Firma auch damit rechnen durften. Letzteres ist aber massgeblich. Treuwidriges Verhalten der Ausgleichskasse vorbehalten kann ihr auch nicht als Selbstverschulden angerechnet werden, dass infolge des gewährten Zahlungsaufschubs die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens später eintritt.
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4.2.2 Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitragspflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten können (BGE 124 V 255 f. Erw. 4b; AHI 1999 S. 26 ff.). Abs. 1 des bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Art. 38bis AHVV besagte ferner, dass ein Zahlungsaufschub nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
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Ob die Organe der Firma H.________ AG im Zeitpunkt der Vereinbarung am 25. November 1997 ernsthaft damit rechnen durften, diese einhalten zu können, ist angesichts der Tatsache, dass sie gleichentags an der Verwaltungsratssitzung davon Kenntnis nahmen, dass per Mitte 1997 ein Verlust von rund Fr. 375'000.- zu verzeichnen war, und dass Ende 1997 kein ausgeglichenes Ergebnis zu erreichen sei, doch sehr fraglich. Es ist zwar anzunehmen, dass zumindest subjektiv die Hoffnung auf eine Rettung der Firma gegeben war. Wesentlich bleibt aber, dass das Verschulden der Beschwerdeführer eben gerade in der Tatsache begründet liegt, dass es überhaupt zu den betreffenden Ausständen hatte kommen können, waren sie doch bereits seit längerer Zeit in ungenügendem Ausmass um die Beitragszahlungen besorgt gewesen, nachdem die Unternehmung mehrfach deswegen gemahnt und betrieben werden musste. An den bis Ende November 1997 aufgelaufenen und letztendlich nicht mehr abbaubaren Ausständen konnte auch die Zahlungsvereinbarung vom 25. November 1997 nichts mehr ändern, so dass deren Abschluss das Verhalten der Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen vermag, und zwar umso mehr, als nach der Rechtsprechung die Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe für den Zeitraum gegeben sein müssen, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren (BGE 108 V 188 bestätigt in BGE 121 V 243; ZAK 1986 S. 222).
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5.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auch sonst nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
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5.1.1 So ist weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig. Vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege (Art. 14 und Art. 51 AHVG; BGE 110 V 227 Erw. 3a) und wird mit dem Ablauf der Zahlungsperiode fällig (Art. 34 Abs. 4 AHVV). Da die ausstehenden Beiträge infolge fehlender Veranlagungsverfügungen mit Beschwerdemöglichkeit nicht angefochten werden konnten, bleibt die darauf beruhende Schadenersatzforderung wie bei einer erst nach der Konkurseröffnung rechtskräftig gewordenen Verfügung überprüfbar (AHI 1993 S. 172). Anders als in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, setzt die Entstehung eines Schadens nicht den Erlass einer Verfügung voraus. Im Quantitativ ist die Schadenersatzforderung unbeanstandet geblieben.
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5.1.2 Des Weitern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die vorübergehende Änderung der Privilegienordnung in Art. 219 Abs. 4 SchKG zu einer Ausdehnung der Voraussetzungen der Organhaftung geführt haben sollte. Im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 (vgl. BGE 126 V 448 Erw. 4c am Anfang) waren die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht privilegiert. Damit wurde aber nicht wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet die persönliche Haftung der Organe verschärft, sondern allenfalls die Höhe des Schadens beeinflusst. Für eine Schadenersatzreduktion im Hinblick auf 1997 und 1998 nicht mehr bzw. noch nicht geltendes Recht besteht aber vorliegend kein Raum.
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5.1.3 Die Beschwerdeführer äussern in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Kritik an der Organhaftung nach Art. 52 AHVG, da sich die subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organpersonen, welche keine Arbeitgeber seien, aus Art. 52 AHVG nicht herleiten lasse und das für sie hohe Risiko nicht erkennbar sei. Sollte dieses Haftungsrisiko allein auf der Rechtsprechung beruhen, so mangle es an einer tauglichen gesetzlichen Grundlage für den gerade im vorliegenden Fall massiven Eingriff in die privaten Vermögensverhältnisse eines Organs der ehemaligen Unternehmung.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil S. vom 10. September 2002 (H 26/02) umfassend mit der auch in der Lehre erhobenen Kritik befasst, wonach die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe nicht unbedenklich sei. Es ist zum Schluss gekommen, dass weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den Materialien zum ATSG sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis zu Art. 52 AHVG ergeben. Wollten demnach Bundesrat und Gesetzgeber - in Kenntnis und Bestätigung der langjährigen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - weiterhin am geltenden System der Arbeitgeber-Organhaftung im Rahmen von Art. 52 AHVG festhalten, bestehe kein Anlass, von der konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Daran ist vorliegend festzuhalten.
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5.1.4 Zu der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsorglich und ohne nähere Begründung erhobenen Verjährungseinrede wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtzeitigkeit der vor Eintritt einer Verwirkung geltend gemachten Schadenersatzforderung verwiesen.
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6.
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Der Entscheid der Vorinstanz ist damit zu schützen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
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7.
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Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; der Differenzbetrag von je Fr. 5'333.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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