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Informationen zum Dokument  BGer I 30/2002  Materielle Begründung
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BGer I 30/2002 vom 28.11.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 30/02
 
Urteil vom 28. November 2002
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
betreffend E.________, 1942
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 7. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1942 geborene und bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana oder Beschwerdeführerin) krankenversicherte E.________, selbstständig erwerbende Handelsvertreterin und Importeurin, meldete sich am 7. Dezember 2000 wegen grauem Star am linken Auge bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Dr. med. T.________ bestätigte, dass die Versicherte nach der Kataraktoperation vom 11. Dezember 2000 auch am linken Auge wieder über einen vollen Visus verfüge bei einem Fernvisus rechts mit einer leichten Astigmatismuskorrektur von 1,0 (Bericht vom 26. März 2001). Mit Verfügung vom 3. August 2001 lehnte die IV−Stelle das Leistungsgesuch ab, weil bei einem normalsichtigen Auge eine einseitige Sehbeeinträchtigung nicht zu Invalidität führe, wenn kein Beruf ausgeübt werde, der Binokularsehen erfordere.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der Helsana wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Dezember 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Helsana, die IV−Stelle habe unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Kataraktoperation vom 11. Dezember 2000 zu übernehmen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Frage zu klären, ob E.________ bei ihrer Tätigkeit auf Binokularsehen angewiesen sei und sich Blendeffekte sowie "die Unfähigkeit Distanzen korrekt abschätzen zu können und Farben richtig zu unterscheiden, störend" auswirken würden.
 
Während die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, liess sich die Versicherte nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2, 105 V 19 und 149 Erw. 2a, 104 V 81 f. Erw. 1, 102 V 41 f. Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommen kann (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Strittig ist, ob die Invalidenversicherung die Kataraktoperation vom 11. Dezember 2000 am linken Auge übernehmen muss.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass die Versicherte in Bezug auf das rechte Auge über eine volle Sehfähigkeit mit einer leichten Astigmatismuskorrektur von 1,0 verfüge, weshalb einzig zu prüfen sei, ob die Handelsvertreterin/Importeurin durch den linksseitigen grauen Star in der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Beeinträchtigung erleide oder von einer wesentlichen Beeinträchtigung unmittelbar bedroht sei. Zu Recht verneinte dies das kantonale Gericht mit der Begründung, die vorliegend zur Diskussion stehende Berufstätigkeit sei mit derjenigen eines Verkaufsleiters vergleichbar, weshalb unter Verweis auf AHI 2000 S. 296 Erw. 4b nicht ersichtlich sei, inwiefern das einseitige Augenleiden die Versicherte in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit hätte dermassen behindern können, dass ihre Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG wesentlich beeinträchtigt worden wäre. Soweit sie Blendeffekte geltend mache, sei festzuhalten, dass diese mit geeigneten Massnahmen (Anordnung des Arbeitsplatzes, Abdecken des linken Auges) gemindert werden könnten.
 
3.2 Was die Helsana hiegegen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, ist unbegründet. Unter Verweis auf BGE 103 V 11 Erw. 3a macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kataraktoperation sei "nach der Praxis des EVG von der IV stets als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG zu übernehmen". In BGE 103 V 11 (insbesondere S. 13 Erw. 3a) steht jedoch nichts dergleichen. Weiter argumentiert die Helsana, jeder Berufstätige habe ein Anrecht auf binokulares Sehen, da er sonst nicht in der Lage sei, Distanzen einzuschätzen. Dies trifft offensichtlich schon deshalb nicht zu, weil auch Einäugige grundsätzlich zum Beispiel die Voraussetzungen zum Lenken eines Personenwagens erfüllen können (Urteil S. vom 5. November 2002, I 149/02, Erw. 3.3) und somit insbesondere im Strassenverkehr auf die Fähigkeit, Distanzen abzuschätzen, verfügen müssen. In Bezug auf die im Weiteren geltend gemachten Blendeffekte und Beeinträchtigungen der Farbdifferenzierung, die angeblich ein exaktes Auswählen der einzukaufenden und zu verkaufenden Artikel mit glänzenden Oberflächen verunmöglichten und sich vor allem bei der für die Berufsausübung notwendigen Reisetätigkeit mit dem Auto bei Nacht störend auswirken würden, hielten Vorinstanz und IV-Stelle zutreffend entgegen, die störenden Blendeffekte könnten durch geeignete Massnahmen wie zum Beispiel das Abdecken eines Auges gemindert werden, weil die Versicherte nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.
 
3.3 Steht nach dem Gesagten fest, dass die Versicherte bei der Ausübung ihres Berufes nicht auf binokulares Sehen angewiesen ist und mit dem rechten Auge über eine volle Sehfähigkeit mit einem Fernvisus von 1,0 bei einer leichten Astigmatismuskorrektur verfügt, haben Vorinstanz und IV-Stelle die Übernahme der Staroperation links als medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung zu Recht abgelehnt.
 
4.
 
Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S. 110) oder die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S. 206 Erw. 2) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Gleiches hat zu gelten, wenn, wie vorliegend, die Krankenkasse und die Invalidenversicherung im Streit um die Leistungspflicht für medizinische Massnahmen stehen. Folglich hat die unterliegende Helsana die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Helsana Versicherungen AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherung und E.________ zugestellt.
 
Luzern, 28. November 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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