BGer I 92/2002 | |||
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BGer I 92/2002 vom 28.11.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 92/02
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Urteil vom 28. November 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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betreffend L.________, 1949
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 14. Januar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1949 geborene und bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana oder Beschwerdeführerin) krankenversicherte L.________, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der "Reinigungsdienst R.________ AG" in Ostermundigen, meldete sich am 27. März 1992 wegen grauem Star am linken Auge bei der IV−Stelle Bern (nachfolgend: IV−Stelle) zum Leistungsbezug an. Die Katarakt-Extraktion mit Implantation einer IOL-Hinterkammerlinse vom 26. März 1992 führte am linken Auge zur vollen Sehschärfe von 1,0 bei einem unkorrigierten Visus von weniger als 0,1 am rechten Auge. Die Invalidenversicherung übernahm den Eingriff als medizinische Eingliederungsmassnahme (Verfügung vom 14. Mai 1992) und kam für den verzögerten Heilungsverlauf (mit Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Mai 1992) auf. Dr. med. W.________ ersuchte mit Bericht vom 6. Juni 2001 um Übernahme der Nachstardiszision links durch die Invalidenversicherung. Bei einem beidseitigen korrigierten Visus von 1,0 berichtete der Arzt über eine eindeutige Qualitätsverminderung infolge stärker werdender Blendung und zunehmender Schwierigkeiten beim Lesen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2001 lehnte die IV−Stelle die Übernahme der Nachstar-Entfernung als medizinische Massnahme ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der Helsana wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Januar 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Helsana, die IV−Stelle habe unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Nachstardiszision zu übernehmen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Frage zu klären, ob René L.________ bei seiner Tätigkeit auf Binokularsehen angewiesen sei und sich Blendeffekte dabei störend auswirken würden.
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Während die IV−Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, liess sich der Versicherte nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2, 105 V 19 und 149 Erw. 2a, 104 V 81 f. Erw. 1, 102 V 41 f. Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommen kann (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung in der Regel nur solche medizinische Vorkehren übernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen).
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2.
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Strittig ist, ob die Invalidenversicherung die Nachstaroperation am linken Auge übernehmen muss.
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3.
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3.1 Die IV−Stelle lehnte das Leistungsgesuch sinngemäss deshalb ab, weil es sich beim "Entfernen des Nachstars" um "eine eigenständige medizinische Massnahme" handle (Verfügung vom 30. Juli 2001). Die Vorinstanz schützte im Ergebnis die Verfügung mit der Begründung, nach der vorliegend wesentlichen Grundaussage des Urteils G. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. September 1999 (AHI 2000 S. 294 ff.) sei eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur von der Invalidenversicherung zu übernehmen, sofern der Defekt die versicherte Person in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindere. In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise, die auf eine schlechte Sehfähigkeit des rechten Auges hindeuten würden. Somit sei zu prüfen, ob die Nachstaroperation am linken Auge im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geeignet gewesen sei, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd und wesentlich zu verbessern beziehungsweise von einer wesentlichen Beeinträchtigung zu bewahren. Dies sei der Fall, wenn er auf binokulares Sehen angewiesen sei oder sich Blendeffekte störend auswirken würden. Die Tätigkeit des Versicherten als Geschäftsführer einer Reinigungsunternehmung sei mit derjenigen eines Verkaufsleiters im Sinne von AHI 2000 S. 294 ff. vergleichbar, weshalb er in seiner Erwerbstätigkeit durch fehlendes Binokularsehen nicht beeinträchtigt sei. Die geltend gemachten Blendeffekte könnten durch geeignete Massnahmen soweit gemindert werden, dass es auch dadurch nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit komme.
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3.2 Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als sie mit Blick auf AHI 2000 S. 294 ff. zutreffend erkannte, dass der Versicherte in seiner Berufstätigkeit als Geschäftsführer einer Reinigungsunternehmung - insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Teilnahme als Fahrzeuglenker im Strassenverkehr (Urteil S. vom 5. November 2002, I 149/02, Erw. 3.3) - nicht auf binokulares Sehen angewiesen ist. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet.
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3.3
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3.3.1 Zu Unrecht hielt das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid jedoch fest, in den Akten fänden sich keinerlei Hinweise, die auf eine schlechte Sehfähigkeit des rechten Auges hindeuten würden. Träfe dies zu, wären die Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Verfügung vom 14. Mai 1992 ohne Rechtsgrund erbracht worden, worauf die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss hinweist, indem sie ausführt, es sei ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb die Invalidenversicherung die Staroperation an und für sich als medizinische Eingliederungsmassnahme anerkannt habe, die Übernahme der Nachoperation jedoch ablehne, obwohl das Binokularsehen für den Versicherten seit der Staroperation von 1992 nicht weniger wichtig geworden sei. Dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 1. Mai 1992 ist zu entnehmen, dass die unkorrigierte Sehfähigkeit am rechten Auge stark eingeschränkt ist. Er führte aus, dass der Visus am rechten Auge unkorrigiert weniger als 0,1 betrage und "korrigiert -2.50 komb. -0,25/145° präoperativ 0,8 knapp erreiche, bei sehr starken Blendungserscheinungen." Weil der Versicherte 1992 durch das Zusammenwirken des linksseitigen grauen Stars mit dem ebenfalls reduzierten Visus rechts von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar bedroht war, übernahm damals die Invalidenversicherung die Staroperation vom 26. März 1992 als medizinische Massnahme.
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3.3.2 Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren zutreffend darauf hin, dass das Entfernen des Nachstars gemäss Ziff. 661/861.6 des Kreisschreibens des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung eine eigenständige Massnahme bildet, die unter den Voraussetzungen des Art. 12 IVG übernommen werden kann.
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3.3.3 Da am rechten Auge - soweit ersichtlich - seit 1992 keine operativen Veränderungen vorgenommen wurden, ist davon auszugehen, dass die unkorrigiert erheblich verminderte Sehfähigkeit am rechten Auge auch heute noch besteht. Die äusserst spärlichen Angaben des Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom 6. Juni 2001 sind demzufolge nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob der Versicherte durch den Nachstar am linken Auge unter Berücksichtigung der - gegebenenfalls noch bestehenden - reduzierten Sehfähigkeit am rechten Auge erneut von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar bedroht ist. Die (wenigen) unklaren Bemerkungen des Dr. med. W.________ im besagten Bericht zur Anamnese,
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"Zunehmende Schwierigkeiten beim Lesen mit zunehmender Blendung. Fernvisus beidseits korr. 1,0 aber mit eindeutiger Qualitätsverminderung",
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lassen keine nachvollziehbaren Schlüsse auf allenfalls konkret vorhandene Einschränkungen in der Berufstätigkeit des Versicherten zu, auch wenn der Augenarzt Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich verneinte. Die Angaben des Dr. med. W.________ sind widersprüchlich. Wird durch die Nachstaroperationsindikation die Lesefähigkeit durch die zunehmende Blendung tatsächlich eingeschränkt, dürfte auch die Berufsausübung des als Geschäftsführer tätigen Versicherten beeinträchtigt sein. Andererseits ist aus der Aussage zu dem sich verschlechternden Gesundheitszustand gemäss Bericht des Dr. med. W.________ vom 6. Juni 2001 unter Umständen auf ein progredient verlaufendes, labiles pathologisches Geschehen zu schliessen, weshalb gegebenenfalls ein entsprechender Eingriff als Behandlung des Leidens an sich bezeichnet werden müsste, sodass die Invalidenversicherung eine solche medizinische Vorkehr praxisgemäss (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen) nicht als Eingliederungsmassnahme übernehmen könnte.
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3.4 Die IV−Stelle, an welche die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen ist, wird beim behandelnden Augenarzt Dr. med. W.________ eine ausdrückliche und ausführliche Beantwortung der offenen Fragen (Erw. 3.3.3 hievor) einholen, bevor sie unter Berücksichtigen dieser Abklärungsergebnisse über das Gesuch um Übernahme der Nachstardiszision links als medizinische Massnahme neu verfügen wird.
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4.
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Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S. 110) oder die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S. 206 Erw. 2) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Gleiches hat zu gelten, wenn, wie vorliegend, die Krankenkasse und die Invalidenversicherung im Streit um die Leistungspflicht für medizinische Massnahmen stehen. Folglich hat die IV−Stelle Bern als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG).
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5.
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Den Krankenkassen ist gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu verwehren (SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3), weshalb der obsiegenden Helsana keine Parteientschädigung zusteht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2002 und die Verfügung der IV−Stelle Bern vom 30. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV−Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über das Gesuch um Übernahme der Nachstardiszision links als medizinische Massnahme neu verfüge.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der IV−Stelle Bern auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherung und L.________ zugestellt.
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Luzern, 28. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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