BGer U 120/2002 | |||
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BGer U 120/2002 vom 28.11.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 120/02
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Urteil vom 28. November 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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G.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Bieri, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
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(Entscheid vom 24. September 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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G.________, geboren 1940, arbeitet seit März 1987 als "Aufsteckerin" für die Firma B.________ AG und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Nachdem sie am 15. April 1997 auf der Treppe gestürzt und auf die linke Schulter gefallen war, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte, liess sie am 16. Februar 1998 eine Rückfallmeldung einreichen. Die SUVA richtete Taggelder aus und nahm umfangreiche medizinische Abklärungen vor; am 4. November 1998 fand - aufgrund der Diagnose "Supraspinatus-Totalruptur, Infraspinatus 1/3, schwer degenerative Bizepssehne" - eine Operation an der Rotatorenmanschette statt. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 reduzierte die SUVA die Taggeldleistungen mit Wirkung ab dem 18. Oktober 1999 auf 25%, was sie - nach Vornahme weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht - mit Einspracheentscheid vom 25. August 2000 bestätigte.
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Mit - unangefochten gebliebener - Verfügung vom 2. Mai 2000 wurde G.________ eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15% zugesprochen; die Einschätzung der Integritätseinbusse ist mittlerweile vom SUVA-Kreisarzt auf 22% erhöht worden.
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2000 erhobene Beschwerde der G.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 24. September 2001 ab, nachdem ein nachträglich eingereichter Bericht des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 27. April 2001 zu den Akten genommen worden war.
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C.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihr Unfalltaggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszurichten.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Zusammen mit ihrer Vernehmlassung hat die SUVA die seit dem Einspracheentscheid produzierten Akten eingereicht. In der Folge ist der Beschwerdeführerin vom Eidgenössischen Versicherungsgericht die Möglichkeit geboten worden, sich dazu vernehmen zu lassen, worauf sie jedoch verzichtet hat. Deshalb können die entsprechenden Akten der SUVA - welche der Versicherten im Übrigen bereits bekannt sein sollten - ohne Weiteres zur Entscheidfindung herbeigezogen werden.
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2.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Taggeldanspruch (Art. 16 UVG) und den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 114 V 283 Erw. 1c mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 f. Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig ist der Anspruch auf Taggelder und in diesem Rahmen die Frage der Arbeitsfähigkeit.
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3.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. K.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, ab und geht davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75% vorliege, da unfallfremde Einflüsse wie Alter und persönliche Gründe bestünden, der dominante rechte Arm zu 100% eingesetzt werden könne und vom Arbeitgeber eine leichte Tätigkeit zugewiesen worden sei; der Bericht des Dr. med. L.________ vom 27. April 2001 ändere daran nichts, da er keine neuen entscheidrelevanten Äusserungen enthalte. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, es lägen widersprüchliche ärztliche Angaben vor und es sei die Frage der Unfallkausalität nicht geklärt, so dass sich eine Begutachtung aufdränge.
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3.2 Der SUVA-Arzt Dr. med. K.________ geht in seinem letzten Bericht vom 25. Juni 2001 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin - im Unfallzeitpunkt in einem Pensum von 80% - ausgeübte Tätigkeit als "Aufsteckerin" aus; dieser Auffassung war er schon im Bericht vom 15. März 2000. Die Ausführungen des SUVA-Arztes sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten (Dr. med. K.________ hat die Beschwerdeführerin im Übrigen seit August 1999 bereits mehrmals untersucht) und des Arbeitsplatzes abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Anders als die Vorinstanz macht der SUVA-Arzt keine Unterscheidung zwischen unfallkausalen und nicht unfallbedingten (z.B. degenerativen) Beschwerden, sondern schätzt die Arbeitsfähigkeit aufgrund des konkreten Arbeitsplatzes der Versicherten ein, was nicht zuletzt auch daraus hervorgeht, dass er die "sehr stark eingeschränkte Schulterfunktion links" ohne Weiteres berücksichtigt, obwohl er eine teilweise psychogene Überlagerung vermutet. Damit geht es hier - wie in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt - tatsächlich nicht um Kausalitätsfragen; die SUVA beruft sich denn auch nicht auf unfallfremde Ursachen (für welche sie beweispflichtig wäre; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
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Auf die von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgehenden Stellungnahmen der Hausärztin Frau Dr. med. W.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, insbesondere diejenigen vom 5. Oktober 1999 und vom 27. Januar 2000, sowie des - die Versicherte seinerzeit operiert habenden - Dr. med. L.________ vom 27. April 2001 und des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 21. Februar 2001 kann dagegen weder abgestellt werden, noch vermögen sie gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des SUVA-Arztes zu sprechen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). Denn es handelt dabei um medizinisch-theoretische Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, die ohne Kenntnis des konkreten Arbeitsplatzes abgegeben worden sind, während sich nach der Rechtsprechung der Grad der Arbeitsfähigkeit nach dem Mass bestimmt, in welchem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann (BGE 114 V 283 Erw. 1c mit Hinweisen; in RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 nicht publizierte Erw. 1 des Urteils S. vom 4. November 1999, U 104/99).
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Damit ist die von der SUVA vorgenommene Reduktion der Taggelder im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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