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Informationen zum Dokument  BGer 2P.118/2002  Materielle Begründung
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BGer 2P.118/2002 vom 29.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.118/2002 /bie
 
Urteil vom 29. November 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
 
Gerichtsschreiber Moser.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Fürsprecher Dr. Beat Edelmann, Bahnhofstrasse 1,
 
Postfach 31, 5330 Zurzach,
 
gegen
 
Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde A.________, Beschwerdegegnerin, handelnd durch die Kirchenpflege, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker,
 
Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer,
 
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Art. 9, 29 und 30 BV (Forderung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 11. März 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ war von 1979 bis 1999 Pfarrer in der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde A.________ (im Folgenden auch: die Kirchgemeinde). Anlässlich der Volkswahl im April 1999 wurde er nicht wiedergewählt.
 
Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 machte X.________ gegenüber der Kirchgemeinde Ansprüche auf Abgangsentschädigung, Abgeltung von nicht bezogenem Weiterbildungsurlaub, Dienstalterszulagen und Genugtuung geltend. Mit Schreiben vom 18. September 1999 wies das Kuratorium der Kirchgemeinde die Forderung als ungerechtfertigt zurück.
 
B.
 
Nach erneuter Ablehnung seiner Forderung im Rahmen des Vorverfahrens nach § 63 des aargauischen Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG) erhob X.________ am 12. Juli 2000 gegen die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verwaltungsgerichtliche Klage (§ 60 Ziff. 3 VRPG/AG) mit dem Begehren, die Kirchgemeinde zu verpflichten, ihm nach richterlichem Ermessen eine Entschädigung zu leisten. Begründet wurde die Forderung mit Entschädigungsansprüchen für nicht bezogenen Weiterbildungsurlaub und mit Ansprüchen auf (seit 1993 nicht mehr ausgerichtete) Dienstalterszulagen.
 
C.
 
Mit Urteil vom 11. März 2002 trat das Verwaltungsgericht (4. Kammer) - nachdem es das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt hatte - auf die Klage nicht ein. Das Gericht hielt dafür, dass vermögensrechtliche Ansprüche aus kirchlichem Dienstrecht nicht auf dem Wege des staatlichen Klage-, sondern des kircheninternen Beschwerdeverfahrens zu beurteilen seien.
 
D.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Mai 2002 stellt X.________ beim Bundesgericht die Anträge, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2002 sei aufzuheben und das Gericht sei anzuweisen, auf die verwaltungsgerichtliche Klage vom 12. Juli 2000 einzutreten.
 
E.
 
Die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und 87 OG).
 
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die streitige Zuständigkeitsfrage: Es kann nur gerügt werden, das Verwaltungsgericht sei auf die bei ihm eingereichte Klage in willkürlicher Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts oder in Missachtung von Verfassungs- oder Konventionsgarantien zu Unrecht nicht eingetreten (vgl. BGE 126 II 377 E. 8d S. 395). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung zukam, ist in diesem Rahmen zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen).
 
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer nimmt den Standpunkt ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf die verwaltungsgerichtliche Klage eingetreten. Entgegen der vom Gericht vertretenen Auffassung falle die Beurteilung der gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem aufgelösten pfarramtlichen Dienstverhältnis nicht in die Zuständigkeit der kircheninternen Justizorgane. Ein derartiger "reiner Vermögensstreit" betreffe nicht den innerkirchlichen, sondern den weltlichen Rechtskreis, weshalb er vor staatlichen Gerichten auszutragen sei; zuständig sei gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG/AG das Verwaltungsgericht im Klageverfahren. Auch bestehe innerkirchlich kein genügender Rechtsschutz: Zum einen fehle es an einem (für den Rechtsuchenden im Vergleich zur nachträglichen Verwaltungsrechtspflege günstigeren) Klageverfahren und vorliegend zudem an einem Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren, welches im Übrigen bei dem mit der Streitsache vorbefassten Kirchenrat anhängig gemacht werden müsste. Zum anderen verneine die oberste innerkirchliche Beschwerdeinstanz - die Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskirche - in ständiger Praxis ihre Zuständigkeit zur Beurteilung vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus Arbeits- und Dienstverhältnissen, womit die Landeskirche auf die Gerichtsbarkeit in diesem Bereich verzichte und der Justizgewährleistungsanspruch gegenüber dem Staat zum Tragen komme. Abgesehen von ausreichenden personellen und finanziellen Mitteln fehle es der Rekurskommission auch an der für die Durchführung eines genügenden Beweisverfahrens nötigen Amtsgewalt; sodann könne nicht mit Sicherheit von der Vollstreckbarkeit ihrer Entscheide ausgegangen werden.
 
2.2 Im angefochtenen Urteil kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, zwar schliesse § 60 Ziff. 3 VRPG/AG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren im kirchlichen Bereich nicht von vornherein aus, doch könne aus dem Umstand, dass das landeskirchliche Rechtsschutzsystem lediglich ein Beschwerde- und kein Klageverfahren vorsehe, in Bezug auf vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem kirchlichen Dienstverhältnis nicht auf eine Rechtsschutzlücke geschlossen werden. Weder das Organisationsstatut der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau vom 25. November 1981/26. März 1985 (im Folgenden: Organisationsstatut bzw. OS) noch die Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau vom 22. November 1976 (im Folgenden: Kirchenordnung bzw. KO) enthielten einen Vorbehalt zugunsten des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, und die Landeskirchen seien gemäss § 114 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV/AG) verpflichtet, selbst für einen genügenden Rechtsschutz zu sorgen, weshalb die innerkirchlichen Institutionen auch zuständig seien, über vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen Verfügungen zu erlassen und damit den (innerkirchlichen) Rechtsweg zu öffnen. Ein rechtsgültiger Verzicht der Evangelisch-Reformierten Landeskirche auf die Jurisdiktion in diesem Bereich liege - entgegen der anders lautenden Praxis der landeskirchlichen Rekurskommission - nicht vor. Auch würde die Beurteilung vermögensrechtlicher Ansprüche durch staatliche Instanzen regelmässig eine problematische vorfrageweise Prüfung von nicht vermögensrechtlichen dienstrechtlichen Aspekten voraussetzen, welche unbestrittenermassen in den autonomen innerkirchlichen Zuständigkeitsbereich fielen. Ein einfacher und effektiver Rechtsschutz setze eine einheitliche Rechtsmittelinstanz für alle dienstrechtlichen Streitigkeiten voraus. Weder die Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung (fehlende Amtsgewalt) noch die fragliche Vollstreckbarkeit der Urteile vermöchten etwas an der Zuständigkeit der landeskirchlichen Behörden zu ändern.
 
3.
 
Gemäss § 110 Abs. 1 KV/AG organisieren sich die Landeskirchen im Rahmen der Kantonsverfassung nach demokratischen Grundsätzen selber. Sie sind für einen "genügenden Rechtsschutz" der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt (§ 114 Abs. 1 KV/AG). Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar; diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu (§ 114 Abs. 2 KV/AG). Als hiefür zuständige Beschwerdeinstanz bestimmt § 59b Abs. 1 VRPG/AG (Fassung vom 26. März 1985) den Regierungsrat.
 
Für den kircheninternen Rechtsschutz der Evangelisch-Reformierten Landeskirche bestimmt Art. 14 des (gemäss § 110 Abs. 2 KV/AG der Genehmigung des Grossen Rats unterliegenden) Organisationsstatuts:
 
Aufsicht und Beschwerde
 
1 Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide kirchlicher Behörden können nach Massgabe der Kirchenordnung durch Beschwerde weitergezogen werden.
 
2 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit in der Kirchenordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
 
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kantonsverfassung, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und anderer staatlicher Erlasse über den Weiterzug landeskirchlicher Verfügungen und Entscheide an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht.
 
Gemäss § 140 Abs. 1 der Kirchenordnung können Verfügungen und Entscheide der Organe der Landeskirche und der Kirchgemeinden mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Vom Kirchenrat werden Beschwerden (u.a.) gegen Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide der Kirchgemeindeversammlung und der Kirchenpflege beurteilt (§ 142 Abs. 1 KO). Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide der Synode und des Kirchenrates unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission (§ 142 Abs. 2, 1. Satz KO), welche die oberste Beschwerdeinstanz der Landeskirche bildet (Art. 9 OS). Entscheide der Rekurskommission können (nach Massgabe von § 114 Abs. 2 KV/AG sowie § 59b VRPG/AG) an den Regierungsrat weitergezogen werden (§ 142 Abs. 2, 2. Satz KO). Für das Verfahren vor den Organen der Kirchgemeinden und der Landeskirchen sieht § 143 KO die (grundsätzliche) Kostenlosigkeit vor (Abs. 1); im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Abs. 2).
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots der geistlichen Gerichtsbarkeit "im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und § 114 KV/AG": Ob ein weltlicher oder kirchlicher Streitgegenstand vorliege, beurteile sich nach staatlichem Recht. Aus § 112 Abs. 2 KV/AG ergebe sich, dass die Wahl (u.a.) der Pfarrer dem kirchlichen bzw. geistlichen Bereich zuzuordnen sei, was jedoch nicht bedeute, dass das gesamte kirchliche Dienstrecht und insbesondere auch dessen vermögensrechtliche Aspekte innerkirchliche Angelegenheiten darstellten. Die kirchliche Urteilskompetenz in Fragen des Dienstrechts reiche nur so weit, als sich die Zuständigkeit kirchlicher Instanzen durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirche rechtfertigen lasse. Dies gelte etwa für die Nicht(wieder)wahl, Entlassung, Versetzung oder die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen, würde doch bei der Beurteilung solcher Statusfragen durch den Staat das Selbstbestimmungsrecht der Kirche verletzt. Eine Zuständigkeit der kirchlichen Instanzen lasse sich dann nicht rechtfertigen, wenn eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu beurteilen sei, die erst nach Beendigung des kirchlichen Dienstverhältnisses entstanden sei und sich deshalb auf den Status des Geistlichen gar nicht mehr auswirken könne. Diesfalls liege ein reiner Vermögensstreit vor, welcher durch staatliche Gerichte zu entscheiden sei. Derselben Auffassung sei auch die landeskirchliche Rekurskommission des Kantons Aargau. Auch im Kanton Zürich seien im Übrigen personalrechtliche Anordnungen des Kirchenrates unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar, womit die Zuständigkeit der kirchlichen Rekurskommission entfalle. Auch stelle sich vorliegend das Problem nicht, dass vorfrageweise über Statusfragen zu entscheiden sei, da ausschliesslich vermögensrechtliche Fragen umstritten seien; gegebenenfalls könnten aber die staatlichen Gerichte das Verfahren bis zum Entscheid der kirchlichen Behörden in der Statusfrage aussetzen. Die streitigen Ansprüche seien weltlicher Natur, weshalb darüber ausschliesslich die staatlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Eine Delegation von vermögensrechtlichen Streitigkeiten an innerkirchliche Organe sei daher verfassungsrechtlich unzulässig. Der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts verstosse gegen das Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit, welches sich heute aus Art. 30 Abs. 1 BV herleiten lasse und sich auch aus dem kantonalen Verfassungsrecht (§ 114 KV/AG) ergebe.
 
4.2 Die vom Beschwerdeführer gemachte begriffliche Unterscheidung zwischen "weltlichen" und "kirchlichen" Streitgegenständen wird der Sache nicht gerecht: Die durch die Regelung von § 114 KV/AG anvisierten Streitgegenstände können, auch wenn hierüber eigene Satzungen der Landeskirche oder der Kirchgemeinde bestehen, durchaus "weltlicher Natur" sein, wie dies zum Beispiel für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis (Arbeitszeit, Ferien, Besoldung) zutreffen kann (vgl. dazu insbesondere den Hinweis bei Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau 1986, N. 2 zu § 114 KV/AG, S. 384, wonach sich § 114 KV/AG durchwegs auf "Normen, welche die äusseren Angelegenheiten der Kirche betreffen", beziehe; ferner Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 59b Rz. 2 und 6). Richtig ist, dass es letztendlich den staatlichen Instanzen obliegt, festzulegen, welche Bereiche durch den der Landeskirche in § 114 KV/AG erteilten Rechtsschutzauftrag erfasst werden bzw. wie die diesbezügliche Abgrenzung zu ziehen ist. Das hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid denn auch getan. Im Übrigen lässt sich das Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit nicht aus § 114 KV/AG herleiten, welcher keine Abwehrnorm in dieser Richtung enthält, sondern im Gegenteil den Entscheid über Streitigkeiten aus der Anwendung landeskirchlicher Satzungen den Organen der Landeskirche zuweist. In der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 fand sich das Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit in Abs. 2 des die Garantie des verfassungsmässigen Richters statuierenden Art. 58 aBV. Demgegenüber verzichtet die Bundesverfassung vom 18. April 1999 sowohl in Art. 30 BV, welcher die erwähnte Garantie mitumfasst, als auch in Art. 72 BV, der Kompetenznorm zum Verhältnis Kirche und Staat, auf die (ausdrückliche) Aufnahme einer Art. 58 Abs. 2 aBV entsprechenden Regelung. Eine solche wurde vom Verfassungsgeber als im heutigen Zeitpunkt obsolet betrachtet (vgl. dazu die Botschaft in BBl 1997 I 183; ferner Andreas Kley, in: René Pahud de Mortanges [Hrsg.], Das Religionsrecht der neuen Bundesverfassung, Freiburg 2001, S. 29 f.). Das Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit ist aber vorliegend so oder so nicht verletzt, wird doch dadurch die Rechtsprechung kirchlicher Organe in Anwendung eigener kirchlicher Satzungen in die Kirche und ihre Mitglieder betreffenden Angelegenheiten nicht untersagt (Alfred Kölz, Kommentar aBV, Rz. 79 zu Art. 58 aBV; Giovanni Biaggini, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 73 N. 32; Walter Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Bern 1931, S. 537). Während demzufolge den öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von Bundesverfassungs wegen unbenommen bleibt, im Rahmen ihrer Autonomie bzw. ihres Selbstbestimmungsrechts eine derartige Gerichtsbarkeit einzurichten (Biaggini, a.a.O.; Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 140), werden die Landeskirchen im Kanton Aargau sogar verfassungsrechtlich (§ 114 Abs. 1 KV/AG) dazu angehalten. Wird das pfarramtliche Dienstverhältnis durch kircheneigenes Dienstrecht ausgestaltet, was der Beschwerdeführer in Bezug auf die streitigen vermögensrechtlichen Nebenfolgen seiner Nichtwiederwahl nicht in Abrede stellt, so hält es nach dem Gesagten vor dem Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit stand, wenn die Beurteilung entsprechender Streitigkeiten als in die Zuständigkeit kircheninterner Justizorgane fallend betrachtet wird. Die beanstandete Rechtsschutzregelung, wie sie sich nach der Interpretation des Verwaltungsgerichts ergibt, wird jedoch unter dem Titel des genügenden Rechtsschutzes noch zu prüfen sein. Schliesslich bleibt anzufügen, dass für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat die Kantone zuständig sind (explizit: Art. 72 Abs. 1 BV), weshalb rechtsvergleichende Überlegungen zum Rechtsschutzsystem im Staatskirchenrecht anderer Kantone - insbesondere angesichts der föderalistischen Vielfalt an Regelungen in diesem Bereich (vgl. dazu Kraus, a.a.O., S. 408 f.) - kein taugliches Auslegungskriterium bilden können.
 
4.3 Ebenfalls unbegründet erscheint die Rüge, die Argumentation des Verwaltungsgerichts setze sich über den Umstand hinweg, dass die Evangelisch-Reformierte Landeskirche auf die Inanspruchnahme der Rechtsschutzkompetenz für vermögensrechtliche Streitigkeiten verzichtet habe, und verletze dadurch das Willkürverbot und die Autonomie der Landeskirche. Massgebend für die Beurteilung der streitigen Kompetenzfrage ist die in den geltenden Erlassen zum Ausdruck kommende Rechtsordnung, insbesondere § 114 KV/AG (oben E. 4.2). Ein gültiger Verzicht auf die Ausübung der Rechtspflege für gewisse potentiell der landeskirchlichen Jurisdiktion unterstellte Materien könnte allenfalls darin liegen, dass das Organisationsstatut der Landeskirche die betreffenden Materien mit Genehmigung des Grossen Rates (§ 110 Abs. 2 KV/AG) von der landeskirchlichen Rechtspflegekompetenz ausnimmt. Wieweit ein Verzicht auch ohne entsprechenden Niederschlag in der Rechtsordnung bzw. ohne Genehmigung durch den Grossen Rat angenommen werden könnte, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden. Seitens des - aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung (§ 110 Abs. 3 KV/AG) und der ihm zukommenden Rechtsetzungskompetenz (Art. 7 Abs. 4 OS) - hiefür primär zuständigen Organs der Landeskirche, der Synode, liegt keine dahingehende Erklärung vor; ebenso wenig findet sich eine entsprechende Verlautbarung seitens des landeskirchlichen Exekutivorgans, des Kirchenrates (Art. 8 OS). Zwar ist die Rekurskommission zuständig zur Auslegung des geltenden landeskirchlichen Rechts und kann sie durch ihre Praxis zu dessen Weiterentwicklung beitragen. Die verbindliche Abgrenzung zwischen staatlichen und landeskirchlichen Zuständigkeiten nach der geltenden Rechtsordnung obliegt jedoch im Streitfall den staatlichen Organen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts kann keine Verletzung der landeskirchlichen Autonomie erblickt werden, sei es, weil der Entscheid des Gerichts den Auffassungen der zuständigen landeskirchlichen Organe gar nicht widerspricht oder weil jedenfalls nicht von einer willkürlichen Missachtung der landeskirchlichen Rechtsordnung gesprochen werden kann, zumal es letztlich die Kantonsverfassung ist, welche den Rahmen des landeskirchlichen Selbstbestimmungsrechts umschreibt.
 
4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Auslegung von § 60 Ziff. 3 VRPG/AG. Nach der im angefochtenen Entscheid massgeblichen (vor dem 1. November 2000 gültigen) Fassung dieser Bestimmung urteilte das Verwaltungsgericht (im Klageverfahren) als einzige Instanz über:
 
"vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde, oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder der Zivilrichter zuständig ist. Ausgenommen sind die Staatsbeiträge und jene Streitigkeiten, auf welche die Bestimmungen über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen zur Anwendung kommen."
 
Der Beschwerdeführer scheint auf die seit 1. November 2000 gültige neue Formulierung der Bestimmung Bezug zu nehmen, welche - bei ansonsten gleichem ersten Satz - die verwaltungsgerichtliche Klage ausschliesst, "sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder ein Spezialrekursgericht zuständig ist". Er macht geltend, da die Kirche ihre Entscheidkompetenz vom Staat ableite, müsse sich ihre Zuständigkeit zur Beurteilung vermögensrechtlicher Streitigkeiten auf einen gültigen Vorbehalt im staatlichen Recht abstützen. Einen solchen Vorbehalt zugunsten der landeskirchlichen Justizorgane, welche insbesondere nicht unter den Begriff "Spezialrekursgericht" fielen, enthalte § 60 Ziff. 3 VRPG/AG gerade nicht. Wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zum Schluss komme, ein Verzicht auf die Gerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten würde eine ausdrückliche Regelung im Organisationsstatut voraussetzen, lege es § 60 Ziff. 3 VRPG/ AG offensichtlich unrichtig aus. Soweit die Kirche in den Grauzonen zwischen staatlicher und innerkirchlicher Angelegenheit nicht ausdrücklich eine eigene Gerichtsbarkeit beanspruche, bleibe es bei der staatlichen Grundordnung, der staatlichen Gerichtsbarkeit. Da sich dieser Einwand in gleicher Weise auch unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren massgebende, bis 31. Oktober 2000 gültige Fassung von § 60 Ziff. 3 VRPG/AG ins Feld führen liesse, ist die Rüge zu behandeln, wiewohl Zweifel daran bestehen, ob sie in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise (oben E. 1.4) erhoben wurde.
 
Die Zuständigkeitsnorm von § 60 Ziff. 3 VRPG/AG kann in vertretbarer Weise verschieden ausgelegt werden. Bei Berücksichtigung der Regelung von § 114 KV/AG, wonach die Landeskirchen selber zur Sicherstellung eines genügenden Rechtsschutzes verpflichtet sind, erscheint die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung jedenfalls nicht als willkürlich. Von Gewicht ist insbesondere das Argument, dass die Kompetenz zur Beurteilung von Sachanordnungen und vermögensrechtlichen Folgen des landeskirchlichen Dienstrechts nicht aufgespaltet werden sollte, da ansonsten staatliche Gerichte unter Umständen vorfrageweise auch über nicht vermögensrechtliche und damit der kirchlichen Jurisdiktion vorbehaltene Aspekte zu befinden hätten und das Auseinanderfallen der Rechtswege dem Anliegen eines einfachen und effizienten Rechtsschutzes zuwider liefe, woran auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Möglichkeit der Sistierung des staatlichen Verfahrens bis zum Entscheid des kirchlichen Justizorgans nichts zu ändern vermag. Wenn die landeskirchliche Rechtspflegekompetenz die Handhabung des Dienstrechts mitumfasst (so Eichenberger, a.a.O., N. 2 zu § 114 KV/AG), lässt sich zulässigerweise die Auffassung vertreten, dass auch vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstrecht unter den Rechtsschutzauftrag von § 114 KV/AG fallen. Der Entscheid über solche Streitigkeiten braucht nicht notwendigerweise im Klageverfahren zu ergehen. Ein genügender Rechtsschutz kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch im Beschwerdeverfahren gewährt werden, indem über vermögensrechtliche Forderungen durch eine Verfügung der beteiligten Verwaltungsbehörde entschieden wird, die alsdann an eine unabhängige Rechtspflegeinstanz weitergezogen werden kann. Eine entsprechende Regelung findet sich heute sowohl im Bund (vgl. Art. 34 ff. des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]) als auch in einigen Kantonen (vgl. dazu Peter Hänni, Rechtsschutz gegen kantonale Entscheide, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 568 ff.). Dass das neue aargauische Personalgesetz vom 16. Mai 2000 für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus staatlichen Dienstverhältnissen offenbar ein Klageverfahren vorsieht (§§ 37 ff.), steht dem nicht entgegen. Es kann auch nicht von einer unzulässigen Vorbefassung gesprochen werden, wenn die (erstinstanzliche) Verfügung, mit der über den Geldanspruch befunden wird, von der gleichen Verwaltungsbehörde ausgeht, welche bereits die dem Streitfall zugrunde liegenden dienstrechtlichen Sachanordnungen (z.B. Auflösung des Dienstverhältnisses) verfügt hat. Massgebend ist, dass die Verfügung an eine unabhängige Rechtspflegeinstanz weitergezogen werden kann, welche den Streitfall sachverhaltsmässig und rechtlich frei überprüft (vgl. Eichenberger, a.a.O., N. 3 zu § 114 KV/AG).
 
4.5 Zu prüfen bleibt, ob die landeskirchliche Rekurskommission, welche als Rechtsmittelinstanz angerufen werden kann, in diesem Sinne einen genügenden Rechtsschutz gewährleistet. Der Beschwerdeführer erblickt in gewissen Mängeln, welche dem Verfahren vor der Rekurskommission anhaften sollen, eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruches und beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 114 in Verbindung mit § 68 KV/AG. So beanstandet er unter anderem, dass die landeskirchlichen Rechtspflegeorgane weder förmliche Zeugeneinvernahmen noch formelle Parteibefragungen durchführen könnten und generell nicht die für die Durchsetzung ihrer Beweisanordnungen erforderliche Amtsgewalt besässen. Bei der Rekurskommission handelt es sich - wie in BGE 127 I 128 E. 4 festgestellt - um ein gerichtsähnliches Organ, dem ausschliesslich rechtsprechende Funktionen obliegen und das von seiner organisatorischen Stellung her einem unabhängigen Gericht gleichgestellt werden kann. Dass ihr allenfalls nur die den Verwaltungsbehörden zustehenden, in § 22 Abs. 1 VRPG/AG genannten Instrumente zur Beweiserhebung (Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen, Beizug von Urkunden, Durchführung von Augenscheinen, Anordnung von Expertisen) zur Verfügung stehen und nicht ohne weiteres auch die Kompetenz zur Einvernahme von Zeugen (§ 22 Abs. 2 VRPG/AG), stellt die grundsätzliche Tauglichkeit der Rekurskommission als Rechtspflegeorgan nicht in Frage. Wenn die Zwangsmittel der Rekurskommission ausreichen, um streitige Sachanordnungen des Dienstrechts wirksam zu überprüfen, darf dies grundsätzlich auch bejaht werden für Verfahren, in denen es um die Beurteilung der vermögensrechtlichen Folgen solcher Anordnungen geht. Sollten sich die behaupteten instrumentalen Mängel auf das Ergebnis eines Verfahrens vor der Rekurskommission tatsächlich in unzulässiger Weise auswirken, könnte hierin eine Verletzung des Rechtsschutzauftrages von § 114 KV/AG oder - bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - auch ein Verstoss gegen die (vorliegend nicht angerufene) Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegen, was mittels Beschwerde an die nach § 114 Abs. 2 KV zuständige staatliche Rechtsmittelinstanz (Beschwerde an den Regierungsrat gemäss § 59b VRPG/AG), allenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 52 Ziff. 20 VRPG/AG) sowie mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemacht werden könnte. Schliesslich erscheinen auch die Befürchtungen, dass die Entscheide der Rekurskommission nicht vollstreckbar sein könnten, aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 16 f.) wenig überzeugend. Die Kompetenzzuweisung von § 114 KV/AG impliziert, dass auch vermögensrechtliche Entscheide landeskirchlicher Rechtspflegeinstanzen unter die Regelung von § 75 VRPG/AG fallen müssen, wonach auf Geld- oder Sicherheitsleistung lautende Verfügungen oder Entscheide nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbar sind. Im angefochtenen Entscheid kann nach dem Gesagten auch kein Verstoss gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) erblickt werden.
 
5.
 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Dieser hat zudem die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde A.________, welche als kleineres Gemeinweisen auf den Beizug eines Anwalts angewiesen war (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202, mit Hinweisen), als in diesem Verfahren obsiegende Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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