BGer C 148/2001 | |||
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BGer C 148/2001 vom 29.11.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 148/01
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Urteil vom 29. November 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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K.________, 1967, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI Sektion Amt und Limmattal, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 24. April 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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K.________, geboren 1967, war vom 25. September 1999 bis 29. Februar 2000 bei der Firma P.________ GmbH, als Aushilfsverkäuferin tätig. Am 28. März 2000 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2000 lehnte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Sektion Amt und Limmattal, Dietikon, (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. März 2000 mit der Begründung ab, K.________ habe in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. März 1998 bis 27. März 2000 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt, da sie nur während 5,187 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und eine Anrechnung von Erziehungszeit mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Zwangslage für die letzten zwölf Monate vor Beginn der Rahmenfrist am 27. März 2000 nicht möglich sei.
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Nachdem K.________ mit Schreiben vom 28. Juni 2000 die nochmalige Überprüfung ihrer finanziellen Situation verlangt hatte, teilte ihr die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 29. Juni 2000 mit, sie habe sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung zu melden, damit die Anspruchsberechtigung erneut überprüft werden könne. In zwei Aktennotizen stellte die Arbeitslosenkasse nach weiteren Abklärungen fest, die wirtschaftliche Zwangslage sei per 1. Juni bzw. 1. Juli 2000 gegeben. Mit Verfügung vom 28. September 2000 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juni 2000 im Ausmass von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung. Am 2. Oktober 2000 bestätigte die Versicherte auf der Arbeitslosenkasse persönlich, sie sei in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis 25. September 1999 nicht insgesamt mehr als 12 Monate arbeitsunfähig gewesen; sie habe in dieser Zeit immer etwa zu 20 % eine Teilzeitbeschäftigung gesucht. Ihre beiden Kinder seien vom 21. August 1998 bis etwa 17. August 1999 bei ihrer Mutter in Kroatien gewesen, sie hätte nicht wegen der Kindererziehung nicht gearbeitet.
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Am 26. Oktober 2000 meldete sich K.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an; sie machte einen Anspruch per 1. Juli 2000 geltend. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1. Juli 2000 ab, da die Mindestbeitragszeit von 6 Monaten mit der Anstellung vom 25. September 1999 bis 29. Februar 2000 nicht erfüllt sei; ohnehin würde die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes nicht erreicht. Schliesslich sei auf Grund ihrer Bestätigung vom 2. Oktober 2000 die Erziehung der Kinder dafür, dass sie nach dem 29. Februar 2000 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, nicht kausal.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. April 2001 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben.
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Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
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1.2 Die Eingabe vom 22. Mai 2001 enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung, doch bezeichnet die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 30. Oktober 2000 ausdrücklich als ungenügend, "weil meine Dritte Kind niemand im Arbeitslosenkasse hat akzeptiert". Auch bittet sie um für Verständnis, weil "offen und sauber ist Falschigkeit des Arbeitslosenkasse Dietikon". Darin lässt sich der sinngemässe Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2000 erblicken. Die weiteren Vorbringen der Versicherten, wonach sie "vom 25. Februar 1999 bis 25. September 1999 wegen der dritte Kind Kindererziehung" gehabt und die Zeit von 12 Monaten der Kindererziehung und Arbeitszeit ausgefüllt habe, die Arbeitslosenkasse aber "die dritte Kind S.________ nicht akzeptiert" habe, sind zwar ebenfalls unzulänglich formuliert, doch lässt sich ihnen insgesamt entnehmen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr wegen der Geburt des dritten Kindes für die Dauer vom 25. Februar 1999 bis 25. September 1999 Erziehungszeit als Beitragszeit anzurechnen. Dies muss als sachbezogene Begründung qualifiziert werden, nachdem die Vorinstanz die Erfüllung der Beitragszeit mangels möglicher Anrechnung von Erziehungszeit verneint hatte. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vermag deshalb - zumal diese nicht rechtskundig vertreten ist - den Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn auch nur knapp, so doch hinreichend zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), die für den Entschädigungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzte Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG), über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte sechs- (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) oder zwölfmonatige Mindestbeitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG), die dafür vorgesehene Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) sowie die Anrechnung von Erziehungsperioden als Beitragszeiten (Art. 13 Abs. 2bis AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der streitigen Verfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
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3.
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Umstritten ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In Frage steht dabei die Erfüllung der Beitragszeit.
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Unbestrittenermassen erfüllt die Versicherte allein auf Grund ihrer Beschäftigung vom 25. September 1999 bis 29. Februar 2000 bei der Firma P.________ GmbH, was einer Beitragszeit von 5 Monaten und 5.6 Kalendertagen entspricht (Umrechnung von [fünf] wöchentlichen Beitragstagen in [sieben] Kalenderwochentage durch Multiplikation mit dem massgebenden Faktor 1,4 bei angebrochenen Kalendermonaten ; vgl. BGE 122 V 264 oben), ihre Beitragszeit nicht. Streitig und zu prüfen ist, ob ihr für die fehlende Beitragszeit Erziehungszeiten für ihr drittes Kind S.________, geboren am 25. Februar 1999, angerechnet werden können, wie sie das geltend macht.
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4.
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4.1 Dazu ist zu prüfen, wie hoch die erforderliche Mindestbeitragszeit ist. Während die Arbeitslosenkasse in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2000 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2000 ablehnte und dabei von einer Mindestbeitragszeit von sechs Monaten ausging, lehnte auch die Vorinstanz einen Anspruch ab 1. Juli 2000 ab, ging jedoch von einer nicht erfüllten Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aus.
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4.2 Die Dauer der Mindestbeitragszeit wird bestimmt durch das Ende der letzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug und den Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst im Oktober 1999 geendet habe, ist nicht zutreffend. Vielmehr dauerte die letzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 16. Oktober 1995 bis 15. Oktober 1997, wie das auch aus dem Antrag der Versicherten vom 28. März 2000 und dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2000 betreffend Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung hervorgeht.
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Damit gilt für Ansprüche vor dem 15. Oktober 2000 die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten, da diesfalls die Versicherte innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos wurde (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Hat hingegen die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit am 15. Oktober 2000 oder später begonnen, beträgt die Mindestbetragszeit lediglich sechs Monate (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
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4.3
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4.3.1 Als Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen gilt der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), d.h. die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse (BGE 112 V 225 Erw. 2b; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1, N 9 zu Art. 9 AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 41 Rz 92). So ist für den Beginn der Rahmenfrist nicht das Eingangsdatum der vom Versicherten ausgefüllten Formulare massgebend, sondern - wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a-d und f AVIG gegeben sind - der Tag, an welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollvorschriften auf dem Arbeitsamt meldet (BGE 122 V 261 Erw. 4a, ARV 1990 Nr. 13 S. 81 Erw. 4b). Grundsätzlich kann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch nur an einem Wochentag von Montag bis Freitag beginnen, da nur an solchen Werktagen die Kontrollpflicht erfüllt werden kann (Gerhards, a.a.O., S. 118, N 12 zu Art. 9 AVIG).
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4.3.2 Die Versicherte hat mit Antrag vom 26. Oktober 2000 bei der Arbeitslosenkasse Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2000 erhoben. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung kann der Beginn der Rahmenfrist schon deshalb nicht auf den 1. Juli 2000 festgelegt werden, da es sich dabei um einen Samstag und damit nicht um einen Werktag im obgenannten Sinne handelt. Aus den Akten geht überdies nicht hervor, ab wann die Versicherte die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG tatsächlich erfüllt hat, insbesondere ab wann sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Zwar liegt ein Schreiben des RAV vom 6. Juli 2000 in den Akten, damit wird aber eine Wiederanmeldung per 28. März 2000 bestätigt. Weitere Unterlagen bezüglich der Erfüllung der Kontrollvorschriften fehlen. Damit kann der Beginn der massgebende Rahmenfrist nicht festgelegt werden, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung und Bestimmung der Rahmenfrist für den Beitragsbezug an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen ist.
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5.
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5.1 Betreffend die Erfüllung der Mindestbeitragszeit ergibt sich Folgendes: Für eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten, also einem Beginn der Rahmenfrist vor dem 15. Oktober 2000, müsste der Versicherten zur Erfüllung der Beitragszeit neben der ausgewiesenen Beschäftigungszeit von 5 Monaten und 5.6 Kalendertagen eine Erziehungszeit von mindestens 6 Monaten und 24.4 Tagen angerechnet werden können, also ab Geburt des dritten Kindes am 25. Februar 1999 bis mindestens 21. September 2000. Dazu ist neben der wirtschaftlichen Zwangslage, welche hier - wie auch die Arbeitslosenkasse annimmt - unbestrittenermassen ab 1. Juni 2000 gegeben ist (BGE 125 V 134 Erw. 8a), vorausgesetzt, dass zwischen dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und der Kindererziehung ein Kausalzusammenhang besteht (ARV 1998 Nr. 45 S. 258 f. Erw. 3a). Dabei ist festzuhalten, dass die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit bestimmte Mindestdauer voraussetzte. Die Anrechnung von Erziehungsperioden bedeutet, dass die Mindestbeitragsdauer damit ganz oder teilweise erfüllt werden kann (BGE 125 V 127). Auch schadet der Umstand, dass nicht unmittelbar im Anschluss an die Erziehungsperiode, sondern nach Beendigung eines rund fünfmonatigen Arbeitseinsatzes Arbeitslosenentschädigung beantragt wird, grundsätzlich nicht (vgl. BGE 125 V 133 Erw. 8a).
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5.2 Vorinstanz und Verwaltung haben die Kausalität verneint, da die Versicherte am 2. Oktober 2000 bestätigt habe, ihre beiden Kinder seien vom 21. August 1998 bis etwa 17. August 1999 bei ihrer Mutter in Kroatien gewesen; sie hätte nicht wegen der Kindererziehung nicht gearbeitet und in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis 25. September 1999 immer etwa zu 20 % eine Teilzeitbeschäftigung gesucht.
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Indes kann der Versicherten die Bestätigung vom 2. Oktober 2000 nicht entgegengehalten werden. Darin ist von ihrem dritten Kind nicht die Rede und es erscheint überdies fraglich, ob die Versicherte angesichts ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse überhaupt die Frage und deren Tragweite verstanden hat. Vielmehr ist mit Bezug auf die Kausalitätsfrage zu vermuten, dass sich die Versicherte nach der Geburt ihres Sohnes am 25. Februar 1999 vorerst der Betreuung gewidmet und nach sieben Monaten am 25. September 1999 die Arbeitsstelle angenommen hat. Aus den Akten geht jedenfalls nichts Gegenteiliges hervor. Damit hat die Beitragszeit von 12 Monaten als erfüllt zu gelten, da die wirtschaftliche Zwangslage der Versicherten von der Kasse bejaht worden ist. Es besteht deshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unabhängig davon, ob eine Mindestbeitragszeit von sechs oder zwölf Monaten erforderlich ist.
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Die Sache ist deshalb an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung neu verfügt, wobei nach entsprechenden zusätzlichen Abklärungen gleichzeitig die Rahmenfrist für den Beitragsbezug neu festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2001 und die Kassenverfügung vom 30. Oktober 2000 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse GBI zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsmarktliche Massnahmen, des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 29. November 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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