BGer 1P.479/2002 | |||
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BGer 1P.479/2002 vom 02.12.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.479/2002 /sta
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Urteil vom 2. Dezember 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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X.________,
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Y.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt
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Bruno A. Hubatka, Postfach 637, 9500 Wil SG,
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gegen
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A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Simon Canonica, c/o TA-Media AG, Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Kasernenstrasse 45, Postfach, 8026 Zürich,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Art. 8, 9, 29 und 35 BV (Einstellung der Untersuchung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. August 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ liess am 23. Mai 2000 gegen A.________ Strafanzeige wegen arglistiger Vermögensschädigung und unlauteren Wettbewerbs einreichen. Gegenstand der Anzeige war ein von A.________ am 3. März 2000 im "Tages-Anzeiger" veröffentlichter Artikel über das Kindergärtnerinnenseminar B.________ mit dem Titel: "VPM-Anhänger planen Privatschule im Toggenburg." Am 16. Juni 2000 liess Y.________ eine gleiche Anzeige erstatten.
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Am 31. Oktober 2000 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich das Strafverfahren gegen A.________ ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich genehmigte diese Verfügung am 1. November 2000.
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Am 26. April 2001 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich den Rekurs von X.________ und Y.________ gegen die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft ab.
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Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 13. August 2002 auf die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ und Y.________ nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführer seien ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. September 2002 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV beantragen X.________ und Y.________, das Urteil des Obergerichts vom 13. August 2002 aufzuheben.
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Das Bezirksgericht, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht Zürich verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 OG).
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1.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist indessen der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG hat (BGE 108 Ia 97 E. 1 mit Hinweisen). Falls ihm im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er jedoch unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c mit Hinweisen). Zur Beschwerde legitimiert ist der Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen allerdings dann, wenn er Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist (BGE 128 I 218 E. 1.1). Das ist bei beiden Beschwerdeführern nicht der Fall.
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1.2 Das Obergericht ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde wegen mangelnder Substanziierung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Beschwerde ausreichend begründet zu haben und werfen dem Obergericht Willkür und überspitzten Formalismus vor. Dieser Einwand - das Obergericht sei wegen überzogener formeller Anforderungen an die Beschwerdebegründung auf die Nichtigkeitsbeschwerde zu Unrecht nicht eingetreten - läuft auf eine formelle Rechtsverweigerungsrüge hinaus. Dazu sind die Beschwerdeführer nach dem Gesagten befugt.
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1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Die Beschwerdeführer müssen den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
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2.
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Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid (E. 2) aus, mit der Nichtigkeitsbeschwerde als ausserordentlichem Rechtsmittel könnten nur ganz bestimmte, in § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) abschliessend genannte Mängel gerügt werden. Die Kassationsinstanz habe einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz einen dieser Nichtigkeitsgründe gesetzt habe oder nicht. Der Nichtigkeitskläger müsse sich daher mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selber nachweisen. In der Beschwerdeschrift seien insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Bei der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung müsse daher genau dargelegt werden, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Werde Aktenwidrigkeit behauptet, sei anzugeben, mit welchem Aktenstück die beanstandete Annahme in Widerspruch stehe. Werde die Verletzung einer Gesetzesbestimmung geltend gemacht, so müsse die verletzte Vorschrift erwähnt werden oder sich eindeutig aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung ergeben, und es müsse gesagt sein, inwiefern und weshalb sie verletzt worden sein soll.
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Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, diese obergerichtlichen Begründungsanforderungen beruhten auf einer willkürlichen Auslegung des kantonalen Prozessrechts oder seien sonstwie verfassungswidrig, und dies ist auch nicht ersichtlich.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführer rügten in der Nichtigkeitsbeschwerde als Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO, dass sich der bezirksgerichtliche Einzelrichter auf eine telefonische Befragung von C.________ abgestützt und daraus verschiedene Schlussfolgerungen abgeleitet habe. Sie hätten bereits im Rekursverfahren die Befragung von C.________ als Zeugen verlangt; das Telefongespräch, bei welchem naturgemäss weder die Geschädigten noch der Angeschuldigte Parteirechte ausüben könnten, dürfe nicht als Beweismittel verwertet werden, insbesondere weil sie aus ihrer Sicht einen anderen Sachverhalt behauptet hätten. Als Geschädigte hätten sie in doppelter Hinsicht ein Interesse gehabt, an der Untersuchung teilzunehmen: einerseits seien sie daran interessiert, dass der Täter für die ihnen zugefügte Unbill bestraft werde, anderseits sei ihr Interesse auf den Ausgleich des ihnen zugefügten materiellen und immateriellen Schadens gerichtet. Sie hätten daher nach § 10 Abs. 3 StPO und Art. 6 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (KV) das Recht gehabt, an der Einvernahme von C.________ als Zeugen teilzunehmen.
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3.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt (E. 3), die Beschwerdeführer würden nicht bezeichnen, an welcher Stelle der Einzelrichter in seinen Erwägungen auf die telefonische Aussage von C.________ abstelle und diese als "Beweismittel" seinem Entscheid zu Grunde lege bzw. welche Schlussfolgerungen er daraus ziehe und weshalb ein Nichtigkeitsgrund gegeben sein soll. Sie würden sich vielmehr mit einem pauschalen Hinweis darauf begnügen. Bei der angeblichen Verletzung ihrer Teilnahmerechte würden sie sich auf die Rüge beschränken, sie hätten bereits im Rekursverfahren die Einvernahme von C.________ als Zeugen verlangt, um alsdann Allgemeines zum Grundsatz des fairen Verfahrens vorzubringen. Der Einzelrichter sei auf die Rüge der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme von C.________ eingegangen und habe festgehalten, "die Bezirksanwaltschaft habe es in der Rekursantwort als zu Recht für nicht angebracht gehalten, dessen Aussagen im Zusammenhang mit der inkriminierten Berichterstattung des Angeschuldigten und dem Nichtzustandekommen des Verkaufs der B.________ AG nochmals zu überprüfen, da diese Frage offen bleiben könne und die entsprechenden Aussagen daher ohne Relevanz seien" (E. 3a a.E.). Mit diesen für das Beschwerdeverfahren massgebenden Erwägungen setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander und belegten damit keinen Nichtigkeitsgrund.
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3.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten in der Nichtigkeitsbeschwerde sehr wohl darauf hingewiesen, dass die Nichtvornahme der von ihnen geforderten zwingenden Amtshandlung - der Einvernahme von C.________ als Zeugen unter ihrer Beteiligung - deren Nichtigkeit zur Folge hätte. Damit hätten sie genügend dargetan, was sie rügen wollten und hätten sich weitere weitschweifige Ausführungen schenken können. Der von ihnen bezeichnete Zeuge C.________ habe erstmals nach Beginn der hier strittigen Verfahren das Polizeiprotokoll seiner Aussage zur Einsichtnahme erhalten und dazu eine Aktennotiz verfasst, aus welcher hervorgehe, dass die Tatsachen, auf die sich die Vorinstanz stütze, klar und eindeutig nicht zuträfen. Da sie keine andere Möglichkeit hätten, auf diesen Missstand - die fehlerhafte Wiedergabe der telefonischen Auskünfte von C.________ auf dem Polizeiprotokoll - aufmerksam zu machen, sei es zulässig, diese "neue" Tatsache in der staatsrechtlichen Beschwerde vorzubringen. Es handle sich aus ihrer Sicht ohnehin nicht um eine neue Tatsache, da sie schon immer behauptet hätten, diese Telefonnotiz sei nicht korrekt. Das Obergericht sei daher von einer aktenwidrigen Annahme ausgegangen, indem sie zwar nicht direkt, aber indirekt davon ausgehe, die Telefonnotiz gebe die Aussage von C.________ korrekt wieder.
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3.4 Der Einzelrichter kam zum Schluss, die Aussage von C.________ sei für die Beurteilung der Strafanzeige der Beschwerdeführer nicht massgebend, weshalb für ihn auch kein Anlass bestand, C.________ als Zeugen einzuvernehmen. Die Beschwerdeführer setzten sich in der Nichtigkeitsbeschwerde mit dieser Begründung - wie sie selber einräumen (S. 8 unten) - nicht auseinander. Sie gingen vielmehr ungeachtet der gegenteiligen Begründung des Rekursentscheides davon aus, der Einzelrichter stütze sich auf die telefonischen Aussagen von C.________ und legten auch nicht sinngemäss dar, dass und weshalb diese Aussagen vom Einzelrichter zu Unrecht als nicht relevant betrachtet wurden. Zu Recht stellte das Obergericht daher fest, sie legten nicht dar, an welcher Stelle der Einzelrichter denn auf die (telefonische) Aussage von C.________ abstelle. Es konnte ohne Verfassungsverletzung auf die weitgehend an der Sache vorbeigehende Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten, die Rüge ist unbegründet.
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Die Beschwerdeführer machen in der staatsrechtlichen Beschwerde zwar nunmehr geltend, das Polizeiprotokoll gebe die Aussage von C.________ nicht korrekt wieder, und belegen dies mit einer Bestätigung von C.________ vom 1. September 2002. Diese Rüge brachten sie in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde indessen nicht vor, weshalb sie neu und damit in der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist; es ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführer legen dies auch nicht dar, weshalb sie diesen Einwand nicht schon in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde hätten erheben können. Er wäre im Übrigen auch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise substanziiert, legen doch die Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar, inwiefern die angeblich unrichtige Wiedergabe dieser Aussage im Polizeiprotokoll die Auffassung des Bezirksanwaltes und des Einzelrichters in Frage stellen könnte, die Aussage von C.________ sei für die Beurteilung der Strafanzeige unmassgebend. Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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