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Informationen zum Dokument  BGer I 436/2002  Materielle Begründung
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BGer I 436/2002 vom 02.12.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 436/02
 
Urteil vom 2. Dezember 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
M.________, 1948, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 8, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 29. April 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 24. Juli 2000 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter Berichte der IV-Stellenärztinnen Frau Dres. med. R.________ (vom 22. April 2000) und E.________ (vom 15. Juni 2000), einen Rentenanspruch des M.________. Gestützt auf die medizinischen Akten sei ihm die angestammte Tätigkeit als Kellner nicht mehr zumutbar; in einer leidensangepassten Arbeit (wie Kontrolleur, Wärter oder Gehilfe in einem Magazin, Archiv oder Ersatzteillager) könne er indes ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 29. April 2002).
 
C.
 
M.________ stellt mit Eingabe vom 11. Juni 2002 den Antrag um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In einer Zuschrift vom 22. Juni 2002 erklärt er sich mit dem Entscheid der Rekurskommission in der Sache nicht einverstanden, dies sinngemäss mit der Begründung, sein Gesundheitszustand erlaube die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr.
 
In der Vernehmlassung (vom 27. August 2002) beantragt die IV-Stelle unter Beilage eines Berichtes der Frau Dr. med. E.________ vom 22. August 2002 die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Im Hinblick auf von M.________ zusätzlich eingereichte medizinische Unterlagen vom 10. September 2002 unterbreitete das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache noch einmal der IV-Stelle zur Vernehmlassung. Diese äusserte sich am 12. November 2002 gestützt auf eine Stellungnahme der Frau Dr. med. E.________ vom 25. Oktober 2002 erneut, wobei sie nunmehr unter Verweis auf die Grundsätze zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auf Abweisung der Rechtsvorkehr schloss.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid enthält die staatsvertraglichen und gesetzlichen Grundlagen, welche für die Beurteilung der Frage massgeblich sind, ob der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung vom 24. Juli 2000 zumindest zu 50 % invalid geworden ist. Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers versichert die schweizerische Invalidenversicherung nicht die Berufsunfähigkeit sondern die lange dauernde Erwerbsunfähigkeit, verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit Einkommen zu erzielen (BGE 109 V 29 Erw. 3d mit Hinweis; ZAK 1986 S. 57 ff. Erw. 2b).
 
2.
 
2.1 Frau Dr. med. E.________ legt in ihrer (zweiten letztinstanzlichen) Stellungnahme vom 25. Oktober 2002, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gesandt wurde, schlüssig dar, dass unter Berücksichtigung der vom Versicherten eingereichten Untersuchungsresultate vom 10. September 2002 bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung regelmässig massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 24. Juli 2000 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) kein Rentenanspruch entstanden sein konnte. Darauf wird verwiesen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer ersten Vernehmlassung fallen ergänzende Abklärungen ausser Betracht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet.
 
2.2 Nach den eben zitierten Grundsätzen über den zeitlich massgeblichen Sachverhalt sind die nach dem 24. Juli 2000 eingetretenen Verhältnisse nicht in diesem Verfahren zu berücksichtigen, sondern bilden Gegenstand eines neuen Administrativverfahrens. Die Angaben der Frau Dr. med. Eichhorn (in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2002) indizieren, dass nach Erlass der vorliegend strittigen Verwaltungsverfügung ein (abgestufter) Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist. Die Akten gehen daher zur entsprechenden Prüfung an die Beschwerdegegnerin, wie von dieser im Rahmen der zweiten letztinstanzlichen Vernehmlassung dargelegt.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Eine unentgeltliche Verbeiständung fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer effektiv seine Interessen in diesem Prozess selber gehörig wahren konnte (insbesondere durch das Einreichen neuer Arztberichte) und nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Nutzen durch den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes in dieser Situation hätte eintreten sollen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 2 OG; BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 122 III 393 Erw. 3b mit Hinweisen; nicht veröffentlichte Erw. 4 des in BGE 119 V 51 ff. teilweise publizierten Urteils A. vom 8. Januar 1993, C 80/92).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Akten werden an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 2.2 verfahre.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. Dezember 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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