BGer 2P.266/2002 | |||
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BGer 2P.266/2002 vom 03.12.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.266/2002 /kil
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Urteil vom 3. Dezember 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Moser.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde A.________, Steueramt,
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Art. 8, 9 und 127 BV (Steuererlass),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Politischen Gemeinde A.________, Steueramt, vom
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8. Oktober 2002.
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Es wird nach Einsicht
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- in den Entscheid des Steueramtes der politischen Gemeinde A.________ vom 8. Oktober 2002, mit dem das von X.________ gestellte Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2001 in der Höhe von Fr. 955.35 abgelehnt wird,
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- in die hiegegen von X.________ am 11. November 2002 erhobene staatsrechtliche Beschwerde und die damit verbundenen Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,
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- in das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. November 2002, worin der Beschwerdeführer auf die für die Anfechtung von Steuererlassentscheiden aufgrund von Art. 88 OG geltenden Legitimationsschranken hingewiesen wird, unter Ansetzung einer Frist bis zum 29. November 2002 für den allfälligen kostenlosen Rückzug der Beschwerde,
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- in die Eingabe von X.________ vom 29. November 2002, mit welcher an der staatsrechtlichen Beschwerde festgehalten wird,
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in Erwägung gezogen,
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- dass kantonale Entscheide über Gesuche um Steuererlass, wenn das einschlägige kantonale Gesetzesrecht hierauf keinen Rechtsanspruch einräumt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Sache nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können, da es mangels eines Eingriffes in rechtlich geschützte Interessen an der nach Art. 88 OG erforderlichen Legitimation fehlt (vgl. BGE 122 I 373, mit Hinweisen),
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- dass nach der als blosse Kann-Vorschrift ausgestalteten Regelung von Art. 224 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15. November 2002 erläutert worden ist, kein Rechtsanspruch auf Steuererlass besteht, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit die Verweigerung des Steuererlasses wegen Verletzung von Art. 8 (Rechtsgleichheit, Diskriminierung) und 9 BV (Willkürverbot) angefochten wird, nicht einzutreten ist,
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- dass sich der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) auf die Veranlagung der Steuer bezieht, die hier offenbar rechtskräftig abgeschlossen ist, während die Art und Weise der Eintreibung rechtskräftig festgesetzter Steuern bzw. der allfällige Erlass oder die Ausgestaltung von allfälligen Stundungen oder Ratenzahlungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörden liegt und dem Steuerpflichtigen dabei jedenfalls das betreibungsrechtliche Existenzminimum erhalten bleiben muss, was aber nicht Gegenstand einer gegen den Erlassentscheid gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde bilden kann,
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- dass der Einwand, die vom Beschwerdeführer erhaltenen Ergänzungsleistungen würden von der kantonalen Behörde zu Unrecht in die Beurteilung des Erlassgesuches einbezogen, im vorliegenden Verfahren daher nicht gehört werden kann,
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- dass gegen den angefochtenen Erlassentscheid keine formellen Rügen erhoben werden, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache zulässig wären (BGE 118 Ia 232 E. 1a, mit Hinweisen),
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- dass sich die staatsrechtliche Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) nicht einzutreten ist,
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- dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Erfolgsaussicht der staatsrechtlichen Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG), der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers aber bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 156 OG),
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- dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig wird,
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und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Politischen Gemeinde A.________, Steueramt, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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