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Informationen zum Dokument  BGer 2A.585/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.585/2002 vom 09.12.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.585/2002 /leb
 
Urteil vom 9. Dezember 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
B. und C. D.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201 Schaffhausen,
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
 
Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 2002).
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen lehnte es am 13. März 2001 ab, dem mazedonisch-portugiesischen Ehepaar B. (geb. 1956) und C. D.________ (geb. 1960) die beantragten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen zu erteilen oder zu verlängern. Das Ehepaar D.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Eine gegen dessen Entscheid vom 11. Juni 2002 gerichtete Beschwerde wies das Obergericht am 25. Oktober 2002 ab. Das Ehepaar D.________ beantragt vor Bundesgericht, dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu erneuern und seiner Gattin die Niederlassungsbewilligung zu belassen; gegebenenfalls sei ihr aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Gegen Entscheide über den Widerruf oder - wie hier - die Feststellung des Erlöschens einer Anwesenheitsberechtigung ist sie hiervon unabhängig zulässig (BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.; unveröffentlichte E. 1a zu BGE 120 Ib 369 ff.).
 
2.1.1 C. D.________ zog 1994 in den Kanton Schaffhausen. Am 19. Juli 1997 heiratete sie den mazedonischen Staatsbürger B. E.________, welchem im Anschluss hieran eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr erteilt wurde. Am 4. November 1999 reiste die am 15. Januar 1987 geborene Tochter von C. D.________, F.________, nach Portugal zurück. Auf den 31. Januar 2000 kündigten die Ehegatten D.________ die gemeinsame Wohnung und folgte C. D.________ ihrer Tochter in die Heimat nach. Mit Schreiben an die Einwohnerkontrolle Schaffhausen vom 5. Oktober 2000 bestätigte ihr Ehemann den entsprechenden Wegzug per 28. Februar 2000. Aufgrund dieses für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) ist die Niederlassungsbewilligung von C. D.________, wie das Obergericht zu Recht festgestellt hat, erloschen, da sie sich, ohne eine Verlängerung beantragt zu haben, bei Einreichung ihres Gesuchs anfangs 2001 während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten hatte (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG).
 
2.1.2 Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, überzeugt nicht: Beim automatischen Erlöschen der Anwesenheitsberechtigung infolge Auslandsabwesenheit kommt es nicht darauf an, ob der Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgegeben und im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet wurde; auch der Grund für den Wegzug spielt keine Rolle; entscheidend ist einzig die tatsächliche Landesabwesenheit von sechs Monaten (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; 112 Ib 2 ff.). Die Beschwerdeführer machen deshalb vergeblich geltend, C. D.________ sei nur in ihre Heimat zurückgekehrt, um ihre Eltern zu pflegen, und habe ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz nie aufgeben wollen. Gegen diese Darstellung spricht im Übrigen, dass praktisch zeitgleich die Tochter nach Portugal zurückgeschickt, die eheliche Wohnung in Schaffhausen aufgelöst und für den Ehemann im Kanton Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung nachgesucht wurde. Erst nachdem die dortige Fremdenpolizei diese verweigert hatte, ersuchten die Beschwerdeführer im Kanton Schaffhausen unter Berufung auf das Anwesenheitsrecht der Ehefrau wieder um eine Bewilligung. Ist die Niederlassungsbewilligung von C. D.________ bereits wegen ihrer tatsächlichen Landesabwesenheit erloschen, kann dahin gestellt bleiben, ob und wieweit sie sich im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht auch die am 5. Oktober 2000 durch ihren Ehemann rückwirkend erfolgte Abmeldung auf den 28. Februar 2000 entgegenhalten lassen müsste.
 
2.2 Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Bewilligungsanspruchs gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, AS 2002 1529 ff.). Danach haben erwerbstätige Angehörige eines EG-Staates im Rahmen der Kontingente zwar Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie den Nachweis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erbringen, und nichterwerbstätige, soweit sie belegen, dass sie über genügende finanzielle Mittel verfügen und eine Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen haben, die alle Risiken abdeckt (vgl. Dieter Grossen, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 4.21 ff. und 4.44 ff.). C. D.________ macht indessen nicht geltend, hier gearbeitet zu haben, auf Arbeitssuche zu sein oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen; weder im kantonalen noch im vorliegenden Verfahren hat sie die für einen Aufenthalt als erwerbs- oder nichterwerbstätige EG-Bürgerin nach dem Abkommen erforderlichen Unterlagen eingereicht. Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Hinweis darauf, es sei heute zu berücksichtigen, "dass mit dem Inkrafttreten der bilateralen Bestimmungen zwischen der Schweiz und der EU der Aufenthalt einer Bürgerin aus Portugal in der Schweiz kein Problem mehr stellen" dürfe; hiermit belegt sie jedoch - entgegen ihren Mitwirkungspflichten (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 121 II 97 E. 1c S. 100) - das Vorliegen der entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen in keiner Weise. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sie (zumindest zurzeit) nicht in den Anwendungsbereich des Personenfreizügigkeitsabkommens fällt und sich auch ihr mazedonischer Ehemann somit nicht auf die dortige Familiennachzugsregelung berufen kann. Sollten sich die Voraussetzungen diesbezüglich ändern, steht es den Beschwerdeführern frei, bei den zuständigen Behörden ein entsprechendes Gesuch mit den erforderlichen Belegen einzureichen, worauf ihre Anspruchsberechtigung erneut wird geprüft werden können.
 
2.3 Verfügen zurzeit somit weder B. noch C. D.________ in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, können sie sich für die Erteilung der beantragten Bewilligungen nicht auf Art. 8 EMRK berufen; die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der beantragten Bewilligungen im Rahmen von Art. 4 ANAG für die ganze Familie tangiert die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens, soweit ein solches überhaupt beabsichtigt ist, nicht (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383 f.; 121 I 267 E. 1 S. 268). An der Sache vorbei geht auch der Hinweis auf das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21). Die Anerkennung eines solchen bewirkte einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen wird, nicht aber, dass er einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Bewilligung erwerben würde; die Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die Bewilligungserteilung so oder anders frei (BGE 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit Hinweis). Besteht kein Anspruch auf die Bewilligung, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst dann unzulässig, wenn sich die kantonale Behörde im Bewilligungsentscheid vorfrageweise zum Vorliegen eines Härtefalls geäussert hat (BGE 122 II 186 ff.).
 
3.
 
3.1 Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Sache selber fällt das Gesuch um aufschiebende Wirkung dahin.
 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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