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Informationen zum Dokument  BGer 5C.174/2002  Materielle Begründung
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BGer 5C.174/2002 vom 11.12.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.174/2002 /min
 
Urteil vom 11. Dezember 2002
 
II. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
1. A.________,
 
2. Erbengemeinschaft F.________ sel., bestehend aus:
 
- A.________,
 
- B.________,
 
- C.________,
 
- D.________,
 
Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Bahnhofstrasse 32a, Postfach, 8360 Eschlikon,
 
gegen
 
E.________ AG,
 
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Schläpfer, Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld.
 
Nachbarrecht,
 
Berufung gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die E.________ AG plant auf den beiden Parzellen Nrn. (...) an der Strasse S.________ in Frauenfeld einen Um- bzw. Neubau mit insgesamt acht Wohneinheiten. Die Hausteile sollen die Nummern Strasse S.________ aaa, bbb, ccc, ddd und eee erhalten. Auf Grund von Einsprachen während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs wurde der geplante Neubau eee neu situiert (gedreht) und die entsprechende Projektänderung vom 12. Juli bis 2. August 2000 aufgelegt.
 
B.
 
A.________ und F.________ bzw. dessen Erbengemeinschaft sind direkte Anstösser (Strasse S.________ fff). Mit Entscheid vom 12. September 2000 wies der Stadtrat Frauenfeld ihre Einsprache ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau am 27. Juni 2001 vollumfänglich ab.
 
Mit Beschwerde vom 7. September 2001 an das Verwaltungsgericht stellten A.________ und F.________ die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Gesuche betreffend Baubewilligung der E.________ AG seien abzuweisen. Einerseits machten sie hinsichtlich des Gebäudeabstandes eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 BauR geltend. Andererseits monierten sie eine Verletzung von Art. 684 ZGB infolge Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung durch den geplanten Neubau eee. Mit Urteil vom 22. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde sowohl hinsichtlich ihres öffentlich als auch des privatrechtlichen Charakters ab.
 
C.
 
Mit Berufung an das Bundesgericht vom 16. August 2002 stellen A.________ und die Erbengemeinschaft des inzwischen verstorbenen F.________ die Begehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass der Neubau Haus eee übermässig auf ihr Grundstück [einwirke], soweit das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Ziff. 2). Sie rügen die Verletzung von Art. 8 und 684 ZGB. Im Übrigen verlangen sie die Sistierung des Berufungsverfahrens, bis über die gleichzeitig eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung kantonaler Bauvorschriften entschieden sei.
 
Mit Urteil vom 25. September 2002 ist die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.
 
Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach den Ausführungen der Berufungskläger ist F.________ während des vorinstanzlichen Verfahrens gestorben. Die mit der Berufung eingereichte Anwaltsvollmacht ist einerseits von seiner Ehefrau A.________, die bereits im kantonalen Verfahren aufgetreten war, andererseits von B.________, C.________ und D.________ unterzeichnet. Ob dies ausreicht oder ob als Legitimationsausweis der Erbengemeinschaft nicht vielmehr eine amtliche Todes- oder Erbenbescheinigung hätte beigebracht werden müssen, braucht nicht abschliessend erörtert zu werden, da die Berufung aus einem anderen Grund unzulässig ist (E. 2 und 3).
 
2.
 
Ob die Berufungskläger den Feststellungsantrag bloss eventualiter stellen ("soweit") oder ob sie eine Rückweisung mit bindenden Feststellungen des Bundesgerichtes begehren, ist unklar, kann aber offen gelassen werden: Vor dem Departement hatten die - damals noch nicht anwaltlich vertretenen - Berufungskläger beantragt, der E.________ AG sei "die gewünschte Baubewilligung in dieser Form nicht zu erteilen". Beim Verwaltungsgericht, nunmehr durch einen Anwalt vertreten, hatten sie das Begehren gestellt, "es seien die Gesuche betreffend Baubewilligung der E.________ AG je vom 3.7.2000 betreffend die Parzellen Nrn. (...), Grundbuch Frauenfeld, abzuweisen". Der Feststellungsantrag, dessen Zulässigkeit ohnehin fraglich wäre (BGE 120 II 20 E. 3b S. 24), erweist sich somit als neu und ist insoweit im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).
 
3.
 
Allgemeine Begehren um Gutheissung der Berufung, um Aufhebung des angefochtenen Urteils oder um Rückweisung der Sache sind im Berufungsverfahren in der Regel unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag ist nur dann zulässig, wenn das Bundesgericht - sollte es die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet halten - kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückweisen muss (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 151). Dies ist unter anderem der Fall, wenn es an den tatsächlichen Feststellungen fehlt und sich der Mangel aus Missachtung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ergibt (Messmer/Imboden, a.a.O., S. 172). Solches machen die Berufungskläger geltend, wenn sie rügen, es sei ihr aus Art. 8 ZGB fliessender Beweisanspruch verletzt worden, indem die Vorinstanz die von ihnen beantragte Expertise ohne Begründung abgelehnt habe.
 
Eine weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der bei der Vorinstanz gestellte, im Rückweisungsantrag implizit enthaltene Antrag in der Sache im Berufungsverfahren überhaupt zulässig wäre. Diese Bedingung ist vorliegend nicht erfüllt:
 
Gemäss thurgauischem Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) werden privatrechtliche Einsprachen gegen übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB nicht gesondert in einem Zivilprozess, sondern im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden (§ 91 Abs. 1 PBG). Die zuständige Behörde beurteilt diese Einsprachen gleichzeitig mit dem Entscheid über die Baubewilligung (§ 91 Abs. 2 PGB). Diese Besonderheit entbindet den Einsprecher allerdings nicht davon, die das öffentliche und das private Recht betreffenden Rügen auseinander zu halten und je ein entsprechendes Rechtsbegehren zu formulieren. Im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren sind denn neue Rechtsbegehren auch (nur) zulässig, soweit sie den Tatbestand der übermässigen Einwirkung betreffen (§ 91 Abs. 3 PBG).
 
Vor dem Verwaltungsgericht schlossen die Berufungskläger auf Abweisung des Gesuchs um Baubewilligung. Dieses Rechtsbegehren konnte - wie bereits jenes im departementalen Verfahren - von vornherein nur die öffentlichrechtliche Seite des Baustreites beschlagen. Demgegenüber fehlt es an einem zivilrechtlichen Begehren und ebenso wenig ist eine Präventivklage gegen das noch nicht realisierte Bauvorhaben gemäss § 92 Abs. 1 PBG aktenkundig (vgl. auch Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 111 ff. zu Art. 679 ZGB). Liegt dem in der Berufung gestellten Rückweisungsantrag kein kantonales zivilrechtliches Begehren zu Grunde, erweist er sich als unzulässig.
 
4.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Berufungsklägern eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Berufungsklägern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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