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Informationen zum Dokument  BGer 6S.392/2002  Materielle Begründung
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BGer 6S.392/2002 vom 17.12.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.392/2002 /kra
 
Sitzung vom 17. Dezember 2002
 
Kassationshof
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
 
Gerichtsschreiberin Krauskopf.
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
6. F.________,
 
7. G.________,
 
8. H.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Genugtuung (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 14. November 2001 verurteilte das Bezirksgericht Frauenfeld den Angeklagten X.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung zu einer Zuchthausstrafe von 42 Monaten. Auf Antrag der Geschädigten wurde die grundsätzliche Haftbarkeit des Angeklagten für die Schadenersatzforderungen aller Opfer festgestellt und die Opfer wurden zur Geltendmachung allfälliger Forderungen an den Zivilrichter verwiesen. Den Antrag der Geschädigten, der Angeklagte sei zu verurteilen, allen Opfern je eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins je seit dem Beginn der sie schädigenden Handlungen zu bezahlen, hiess das Bezirksgericht teilweise gut. Das Gericht verpflichtete den Angeklagten, A.________ Fr. 10'000.--, B.________ Fr. 8'000.--, C.________ Fr. 8'000.--, F.________ Fr. 6'000.--, D.________ Fr. 6'000.--, E.________ Fr. 4'000.--, H.________ Fr. 5'000.-- und G.________ Fr. 5'000.-- zu bezahlen; zur Bezahlung dieser Genugtuungen wurde der Staat Thurgau nach OHG (SR 312.5) verpflichtet; in diesem Umfang wurde ihm der Rückgriff auf den Angeklagten eingeräumt. Die von den Opfern beanspruchte einheitliche, höhere Genugtuung lehnte das Bezirksgericht ab, da der einheitliche Betrag dem Sinn und Zweck der Genugtuung widersprechen würde, diese vielmehr je differenzierend zur je erlittenen Unbill eines jeden Opfers festzusetzen sei. Die Zusprechung von Zins, welche eine blosse Idee in der Literatur sei, lehnte das Gericht unter Hinweis auf seine Praxis ab.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau befand mit Urteil vom 12. März 2002 die Berufungen der Opfer als teilweise begründet, die Anschlussberufung des Angeklagten als unbegründet, erkannte den Angeklagten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen Schändung, begangen im Zustand mittelgradig verminderter Zurechnungsfähigkeit, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, 190 Abs. 1 und 191 sowie Art. 11 StGB zu 42 Monaten Zuchthaus. Die den Opfern erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungen erhöhte das Obergericht je auf den doppelten Betrag und sprach A.________ Fr. 20'000.--, B.________ Fr. 16'000.--, C.________ Fr. 16'000.--, F.________ Fr. 12'000.--, D.________ Fr. 12'000.--, E.________ Fr. 8'000.--, H.________ Fr. 10'000.-- und G.________ Fr. 10'000.-- zu. Der vom Bezirksgericht in Würdigung der objektiven Schwere und subjektiven Betroffenheit der Opfer gewählten Differenzierung der Beträge pflichtete das Obergericht grundsätzlich bei und hielt auch dafür, die Zusprechung des beantragten Schadenszinses ab jeweiligem Beginn der Persönlichkeitsverletzung komme nicht in Betracht, da das Obergericht bezüglich der Bemessungssätze auf den Zeitpunkt seines Urteils abstelle.
 
C.
 
Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 3. Oktober 2002 stellen die Opfer die Anträge, der Angeklagte sei in Abänderung von Ziffer 5b des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2002 zu verpflichten, A.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins ab 1. März 1994, B.________ Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juni 1994, C.________ Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1996, F.________ Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit 1. September 1995, D.________ Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juni 1996, E.________ Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juni 1999, H.________ Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Dezember 1994 und G.________ Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Dezember 1994 zu bezahlen; dementsprechend sei der Staat Thurgau in Ziffer 6 des Dispositivs für den Fall der Uneinbringlichkeit der Ansprüche zu verpflichten, den Opfern die Genugtuungsbeträge von je Fr. 20'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
 
Die Opfer beantragen gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihrer Anwältin als Offizialvertreterin.
 
D.
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am 21. Oktober 2002 sämtliche Akten übermittelt und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Das Gericht hat in seiner Vernehmlassung noch beigefügt, es halte die Beschwerde für aussichtslos. Die Eingabe des Obergerichts wurde der Vertreterin der Opfer am 23. Oktober 2002 zur Kenntnis zugestellt.
 
Der Beschwerdegegner hat von der Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht.
 
E.
 
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 wurde von der Einforderung eines Kostenvorschusses mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgesehen und in Aussicht gestellt, über das Gesuch werde auf Antrag der bundesgerichtlichen Referentin entschieden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils, in welcher ihnen ein direkter Genugtuungsanspruch gegenüber dem Kanton Thurgau eingeräumt und dem Kanton Rückgriff auf den Beschwerdegegner im Umfang der zugesprochenen Genugtuung gewährt wird. Das Obergericht stützt sich dabei - unter Hinweis auf die Ausführungen des Bezirksgerichts - auf Art. 11 ff. des Opferhilfegesetzes. Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG sind dem Bundesverwaltungsrecht zuzuordnen; diesbezügliche Entscheide bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten sind (BGE 126 II 237 E. 1a S. 239; 125 II 169 E. 1 S. 171; 122 II 211 E. 1 S. 212). Demnach ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt unzulässig; sie ist nur gegeben für Zivilansprüche, die zusammen mit der Strafklage beurteilt wurden (Art. 271 Abs. 1 Satz 1 BStP; Martin Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, N. 249 f.). Auf den Antrag der Beschwerdeführer, Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben, kann somit nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde wegen dieses Anspruchs vom Geschädigten, vom Verurteilten und von dem mit ihm ersatzpflichtig erklärten Dritten ergriffen werden. Berufung ist ausgeschlossen (Art. 271 Abs. 1 BStP).
 
2.1 Nach der Rechtsprechung ist die Berufung und nicht die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, wenn vor der letzten kantonalen Instanz einzig die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung strittig war, so dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht ergriffen werden konnte (BGE 118 II 410 E. 1 S. 412 mit Hinweisen; Schubarth, a.a.O., N. 251). Im vorliegenden Fall haben zwar zunächst nur die Opfer kantonale Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau eingereicht und Anträge zu den Genugtuungssummen gestellt. Der Angeklagte hat jedoch kantonale Anschlussberufung erhoben und darin auch Anträge zum Strafpunkt gestellt, die das Obergericht im angefochtenen Entscheid beurteilt hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 BStP hier erfüllt; die Nichtigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig und die Opfer sind als Geschädigte in Bezug auf den Zivilanspruch, den ihre Anträge betreffend die Höhe und Verzinsung der Genugtuungsforderung allein betreffen, zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
 
2.2 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde tritt im Zivilpunkt an die Stelle der Berufung und muss nach der inhaltlich mit Art. 55 Abs. 1 lit. b OG übereinstimmenden Vorschrift von Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP die Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, und die Anträge enthalten. Auch in diesem Verfahren ist daher die Bezifferung der eingeklagten Geldsumme erforderlich (BGE 127 IV 141 E. 1c S. 143; 125 III 412 1c S. 415) und es muss - sofern das kantonale Urteil im Strafpunkt nicht angefochten oder die Nichtigkeitsbeschwerde insofern abgewiesen wird - insbesondere der Streitwert erreicht sein, sofern er Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung bildet (BGE 128 IV 53 E. 6a S. 69; 127 IV 141 E. 1b S. 142 f.). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich diesbezüglich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Streitwert nach Art. 46 OG erreicht ist, waren doch vor dem Obergericht für jede der Beschwerdeführer schon einzeln mehr als die erforderlichen Fr. 8'000.-- streitig. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist auch insoweit zulässig.
 
2.3 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur; das heisst, es kann mit diesem Rechtsmittel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 125 IV 298 E. 1 S. 301). Allerdings bestimmt Art. 277quater BStP, dass der Kassationshof im Zivilpunkt entweder selbst in der Sache entscheidet oder diese zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückweist; der reformatorische Antrag ist daher im Zivilpunkt zulässig (BGE 125 III 412 E. 1c/cc S. 416). Auf den Antrag der Beschwerdeführer, es sei die Dispositiv-Ziffer 5b des angefochtenen Urteils abzuändern, kann daher eingetreten werden.
 
2.4 Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 277bis Abs. 1 BStP) können die Würdigung der Beweise und die Tatsachenfeststellungen ebenso wenig überprüft werden wie im Verfahren der Berufung (BGE 126 IV 65 E. 1 S. 66; 124 IV 81 E. 2a S. 83; 127 IV 46 E. 1a S. 47; vgl. auch BGE 127 III 390 E. 1f S. 393). Soweit die Beschwerdeführer die Feststellungen im angefochtenen Urteil ergänzen oder ihre Rügen auf eine davon abweichende Sachdarstellung stützen, sind sie nicht zu hören.
 
3.
 
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Die Genugtuung hat in erster Linie zum Zweck, beim Verletzten für die erlittene immaterielle Unbill bzw. das empfundene Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. c/bb S. 15). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft zwar als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Es auferlegt sich jedoch nach konstanter Praxis Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen; ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 IV 53 E. 7a S. 71; 127 III 310 E. 3 S. 313 f.; 125 III 412 E. 2a S. 417).
 
3.1 Die Vorinstanz hat - insofern in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils - die Höhe der Genugtuung für die einzelnen Opfer des Beschwerdegegners differenziert festgelegt. Sie hat in dieser Hinsicht erwogen, die Schwierigkeit im Zusammenhang mit Angriffen auf die sexuelle Integrität die Schwere und die Auswirkungen eines Eingriffs zu objektivieren, entbinde das Gericht von einer differenzierenden Betrachtungsweise nicht. Das Obergericht ist vielmehr davon ausgegangen, es könne nicht von vorneherein und verallgemeinernd gesagt werden, die Vergewaltigung rufe stets nach einem höheren Basisbetrag oder einer höheren Genugtuung als beispielsweise eine andere nötigende sexuelle Handlung. Die Auswirkungen solcher Taten hängen nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid neben der Art der Tatbegehung auch von der Opferpersönlichkeit und der persönlichen Einstellung des Opfers zur entsprechenden sexuellen Handlung ab. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Erwägungen grundlegend zu entkräften vermöchte. Sie berufen sich dagegen auf die Gemeinsamkeiten unter den Opfern und heben insbesondere hervor, dass alle Opfer entweder sehr jung oder behindert waren, dass sie alle körperlich gar nicht entwickelt oder geistig unreif und sexuell unerfahren waren, dass sie sich alle wegen ihres Alters, ihrer Behinderung oder aufgrund ihrer familiären Situation nicht hätten wehren können oder jedenfalls bald hätten einsehen müssen, dass entsprechende harmlose Versuche zwecklos gewesen seien. Die Beschwerdeführer sehen sodann die Gemeinsamkeiten darin, dass sich der Angeklagte bei allen in ihr Vertrauen eingeschlichen und die Tatsache ausgenutzt habe, dass er die Betreuungs- und Bezugspersonen aller Opfer gut bis sehr gut kannte und bei allen Opfern schweren Schaden angerichtet habe, der ihre Persönlichkeit auf das Massivste verletzte und bei allen langfristige Auswirkungen im Sinne von Entwicklungsstörungen ausgelöst habe, welche keineswegs abgeschlossen seien und noch jahrelang nachwirkten. Sie weisen darauf hin, dass keines der Opfer eine normale Biographie aufweise.
 
3.2 Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Gemeinsamkeiten vermögen einen Eingriff in das von der Vorinstanz geübte Ermessen bei der Festsetzung der Genugtuung nicht zu rechtfertigen. Wenn die Vorinstanz zunächst die Schwere sowohl der Handlungen wie der Auswirkungen für die zu Beginn der Delikte 13-jährige A.________ insgesamt und im Verhältnis zu den anderen Opfern als schwerwiegender erachtete, hat sie keineswegs die Opfer gegeneinander "ausgespielt", wie sie vorbringen. Sie hat vielmehr konkret die Auswirkungen der sehr schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen aufgrund der Art und der Vorgehensweise des Täters, des Alters und der Umstände in ihren Auswirkungen auf die Verhaltensweise und künftige Lebensführung des Opfers gewichtet und ohne Bundesrechtsverletzung geschlossen, diese seien insgesamt als schwerwiegender zu betrachten als bei den andern Opfern, die nicht in diesem besonders empfindlichen Alter und insgesamt durch das spezifische Vorgehen des Beschwerdegegners zwar ebenfalls sehr schwer, aber doch etwas weniger schwerwiegend betroffen gewesen seien. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugestehen, dass nicht mathematisch genau abgewogen werden kann, ob eine ausserordentlich lange Dauer des Missbrauchs oder die Intensität des sexuellen Missbrauchs schwerer wiege und dass unmöglich ist, das junge Alter oder die Art und das Ausmass der Behinderung gegeneinander aufzuwiegen. Sie verkennen jedoch, dass gerade aus diesem Grund eine differenzierte Abwägung sämtlicher Umstände der Persönlichkeitsverletzung für jedes der Opfer erforderlich ist, das den individuellen Auswirkungen und konkreten Umständen für jede einzelne der geschädigten Personen Rechnung trägt. Der Umstand, dass neben dem konkret betroffenen Opfer noch weitere Personen durch ähnliche Delikte des Beschwerdegegners geschädigt wurden, rechtfertigt nicht, auf die Würdigung der Umstände des Tatvorgehens gegenüber jedem einzelnen Opfer und den entsprechenden konkreten Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzungen bei jeder einzelnen geschädigten Person zu verzichten. Die Vorinstanzen haben bundesrechtskonform die konkreten Umstände der Delikte des Angeklagten gegenüber jedem einzelnen Opfer gewürdigt. Sie haben zu Recht abgelehnt, in pauschaler Weise alle Handlungen des Angeklagten in Anbetracht ihrer durchaus auch bestehenden Gemeinsamkeiten über einen Leisten zu schlagen und insofern einen einheitlichen Geldbetrag als Genugtuung festzusetzen. Dass sie im Ergebnis unterschiedliche Beträge als Genugtuung zugesprochen haben, bestätigt vielmehr das korrekte Vorgehen in der Würdigung sämtlicher individueller Umstände.
 
3.3 Die Beschwerdeführer behaupten im Übrigen nicht, dass die Grössenordnung der zugesprochenen Genugtuungsbeträge namentlich unter Berücksichtigung der im Bereich von Sexualdelikten bis anhin gesprochenen Geldsummen als stossend oder dem Gerechtigkeitsgefühl in grundlegender Weise widerstreitend erschiene (vgl. BGE 125 III 269 E. 2 S. 273/274). Ihre Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die ihnen zugefügte Unbill sei in gesamter Betrachtungsweise für alle Opfer ungefähr gleich schwer zu gewichten und es rechtfertige sich daher grundsätzlich keine Differenzierung. Diese Ansicht beruht auf der grundlegend verfehlten Annahme, es beständen im vorliegenden Zusammenhang Gründe für eine Gleichbehandlung der Opfer, die gegenüber der individuellen und konkreten Würdigung sämtlicher Umstände für jedes einzelne der Opfer überwögen. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen in Bezug auf die Würdigung der Umstände jeder individuellen Persönlichkeitsverletzung nicht auszuweisen, dass von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abgewichen oder Tatsachen berücksichtigt worden wären, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen oder umgekehrt gerade Umstände ausser Betracht geblieben wären, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insofern unbegründet.
 
4.
 
Die Beschwerdeführer rügen sodann als Bundesrechtsverletzung, dass ihnen kein Schadenszins zugesprochen wurde.
 
4.1 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 122 III 53 E. 4a S. 54 mit Hinweisen). Die Genugtuung wird in der Rechtsprechung weitgehend gleich behandelt wie der Schadenersatz, indem etwa Umstände, die auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben, und insbesondere ein Selbstverschulden des Geschädigten bei der Bemessung durch einen entsprechenden Abzug berücksichtigt werden (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315; 117 II 50 E. 4b S. 62; vgl. auch BGE 128 II 49 E. 4.2 S. 54) und indem namentlich die Genugtuungen ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses verzinst werden (vgl. BGE 118 II 404 E. 3b/bb S. 408; 117 II 50 E. 4b S. 63; 112 II 131 E. 4d S. 138; vgl. auch BGE 125 III 269 E. 2d S. 276, wo dem Opfer entsprechend dem Antrag vor erster Instanz ein Schadenszins von 5% ab dem Datum zugesprochen worden war, für den es ihn beantragt hatte).
 
4.2 Der Zins auf der Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (vgl. BGE 122 III 53 E. 4a S. 54). Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen; der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem Delikt bzw. dessen Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen. In der Literatur wird denn auch die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, Bern 1998, S. 130 f.; Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 95 zu Art. 49 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Zürich 1995, § 6 N. 23-25 S. 256 f.; Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Bd. II, N. 2791; Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 10 N. 58 S. 79). Dem kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, dass die Grössenordnung der Genugtuung nach den im Zeitpunkt des Urteils üblichen Ansätzen bemessen wird. Zwar hat das Bundesgericht den Vorschlag in Betracht gezogen, entweder zusätzlich zu der nach den Ansätzen am Verletzungstag bemessenen Summe einen Zinsanspruch zuzusprechen oder eine Genugtuung nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Zins festzulegen (BGE 116 II 295 E. 5b S. 299 f.). Ob diese Alternative überhaupt richtig sei, erscheint zweifelhaft, da angesichts des weiten Ermessens bei der Festlegung der Genugtuungssummen fragwürdig erscheint, von "Ansätzen" zu sprechen und bei einer generellen Veränderung in der Grössenordnung der zugesprochenen Summen nach allgemeinen Grundsätzen sämtliche noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle gemäss der neuen Praxis zu entscheiden sind (Urteil 4C.379/1994 vom 21. August 1995, E. 7 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 103 E. 1b S. 107; vgl. auch Keller, a.a.O.). Im vorliegenden Fall steht dieser Ansicht aber schon der Umstand entgegen, dass die Grössenordnung der zugesprochenen Genugtuungen im hier massgebenden Zeitraum seit 1994 keine grundlegende Änderung erfahren hat. Die im angefochtenen Urteil zugesprochenen Summen halten sich denn auch durchaus in diesem Rahmen und liegen jedenfalls nicht derart an der oberen Grenze, dass der Zins als enthalten gelten könnte (vgl. BGE 125 III 269 E. 2 S. 273/274).
 
4.3 Die Rüge der Beschwerdeführer ist insofern begründet; es steht ihnen auf den zugesprochenen Genugtuungssummen ein Zins von 5% (Art. 73 OR) seit dem sie schädigenden bzw. Unbill verursachenden Delikt zu. Als Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung kann indes entgegen ihrer Ansicht nicht die erste deliktische Handlung gelten. Dem widerspricht die Bemessung der Genugtuung nach der Gesamtheit der persönlichkeitsverletzenden Eingriffe in die sexuelle Integrität der Beschwerdeführer, in deren Rahmen sowohl allfällige verschiedene Verletzungen wie insbesondere auch der Zeitraum, während dessen die Eingriffe stattgefunden haben, ebenso zu berücksichtigen sind, wie schliesslich die Auswirkungen der gesamten Verletzungen auf ihre Persönlichkeit. Die Entstehung der seelischen Unbill ist mit der ersten Persönlichkeitsverletzung nicht abgeschlossen, wenn darauf weitere - allenfalls schwerer wiegende und schon wegen der Wiederholung meist nachhaltiger beeinträchtigende - Persönlichkeitsverletzungen folgen. Anderseits kann auch nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass die schliesslich entscheidende Beeinträchtigung der Persönlichkeit erst mit der letzten begangenen Verletzung abgeschlossen und eingetreten sei. In der Regel ist daher bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ein mittlerer Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend anzusehen. Der Zeitpunkt der Entstehung der seelischen Unbill ist somit mangels besonderer Umstände auf die Mitte des Zeitraumes festzulegen, während dessen der Täter die Beschwerdeführer zu verschiedenen Zeitpunkten und auf teilweise unterschiedliche Weise missbraucht hat.
 
4.4 Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Beschwerdegegner die persönlichkeitsverletzenden Handlungen gegenüber den Opfern in folgenden Zeiträumen begangen: Gegen A.________ ab Frühling/Sommer 1994 bis Juli/August 1995, gegen B.________ von Sommer bis Ende Dezember 1994, gegen C.________ von 1996 bis anfangs 2000, gegen F.________ ab Herbst 1995 bis Frühling 2000, gegen D.________ ab 1996 bis Oktober 2000, gegen E.________ ab 1999 bis Oktober 2000, gegen H.________ ab Winter 1994 bis Mai 1995 und gegen G.________ von Ende 1994 bis Januar 2001. Dies ergibt folgende für den Beginn des Zinsenlaufs massgebende mittlere Zeitpunkte:
 
A.________: 01.03.1994 bis 01.09.1995: 01.11.1994;
 
B.________: 01.06.1994 bis 31.12.1994: 01.09.1994;
 
C.________: 01.01.1996 bis 01.01.2000: 01.01.1998;
 
F.________: 01.09.1995 bis 01.03.2000: 01.06.1998;
 
D.________: 01.01.1996 bis 01.10.2000: 01.05.1998;
 
E.________: 01.01.1999 bis 01.10.2000: 01.12.1999;
 
H.________: 01.09.1994 bis 01.05.1995: 01.01.1995;
 
G.________: 01.12.1994 bis 01.02.2001: 01.01.1998.
 
4.5 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in Bezug auf die Zinsen teilweise gutzuheissen. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil in Ziffer 5b aufzuheben und den Opfern sind folgende Genugtuungssummen zuzusprechen:
 
A.________ Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit 01.11.1994;
 
B.________ Fr. 16'000.-- nebst 5% Zins seit 01.09.1994;
 
C.________ Fr. 16'000.-- nebst 5% Zins seit 01.01.1998;
 
F.________ Fr. 12'000.-- nebst 5% Zins seit 01.06.1998;
 
D.________ Fr. 12'000.-- nebst 5% Zins seit 01.05.1998;
 
E.________ Fr. 8'000.-- nebst 5% Zins seit 01.12.1999;
 
H.________ Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit 01.01.1995;
 
G.________ Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit 01.01.1998.
 
5.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise in Bezug auf die Zinsen gutzuheissen, im Übrigen in Bezug auf die verlangte Erhöhung der Genugtuungssummen als unbegründet abzuweisen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist hinreichend erstellt. Ihre Rechtsbegehren sind nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen, zumal sie teilweise obsiegen. Es ist ihnen daher eine Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten, und es ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird den Beschwerdeführern als Offizialvertreterin beigegeben.
 
2.
 
Auf den Antrag Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführer wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Antrag Ziffer 1 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführer wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 5b des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2002 wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
 
"Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Opfern die nachfolgenden Genugtuungssummen zu bezahlen:
 
A.________ Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit 01.11.1994;
 
B.________ Fr. 16'000.-- nebst 5% Zins seit 01.09.1994;
 
C.________ Fr. 16'000.-- nebst 5% Zins seit 01.01.1998;
 
F.________ Fr. 12'000.-- nebst 5% Zins seit 01.06.1998;
 
D.________ Fr. 12'000.-- nebst 5% Zins seit 01.05.1998;
 
E.________ Fr. 8'000.-- nebst 5% Zins seit 01.12.1999;
 
H.________ Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit 01.01.1995;
 
G.________ Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit 01.01.1998."
 
4.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
5.
 
Der Vertreterin der Beschwerdeführer, RA Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird von der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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