BGer I 381/2002 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer I 381/2002 vom 18.12.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
| |
Tribunale federale delle assicurazioni
| |
Tribunal federal d'assicuranzas
| |
Sozialversicherungsabteilung
| |
des Bundesgerichts
| |
Prozess
| |
{T 7}
| |
I 381/02
| |
Urteil vom 18. Dezember 2002
| |
II. Kammer
| |
Besetzung
| |
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli
| |
Parteien
| |
F.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Regula Schwaller, Rechtsberatung/Vertretungen, Frankengasse 6, 8001 Zürich,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
| |
Vorinstanz
| |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
| |
(Entscheid vom 11. April 2002)
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Der 1955 geborene F.________ meldete sich am 23. Dezember 1991 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) wegen bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im oberen Sprunggelenk rechts, Muskelatrophie, einem Knick-/Plattfuss und einer USG-Arthrose rechts sowie einem Lumbovertebralsyndrom und einer depressiven Verstimmung zum Leistungsbezug an. In der Folge sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich rückwirkend ab 1. August 1991 eine bis 31. Juli 1992 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. April 1993). Am 31. März 1994 lehnte die Ausgleichskasse einen Rentenanspruch über den 31. Juli 1992 hinaus verfügungsweise ab. Letztinstanzlich schützte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verfügung vom 31. März 1994 mit der Begründung, das Vorliegen invalidisierender somatischer Beschwerden nach Juli 1992 sei bereits mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. April 1993 verneint worden und ein geistiger Gesundheitsschaden, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte, liege nicht vor (Urteil vom 27. Februar 1998).
| |
Am 4. Juli 1999 meldete sich F.________ erneut wegen seit 10. Juli 1998 bestehenden Rücken- und Beinbeschwerden nach Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen Abklärungen und Beizug der Akten von der für die Folgen des Unfalles vom 10. Juli 1998 leistungspflichtigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem gestützt auf die Ergebnisse einer polydisziplinären Begutachtung im Medizinischen Zentrum X.________ vom 20. und 28. Juni 2000 (nachfolgend: MZ-Gutachten) sowie auf Grund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 6% ab (Verfügung vom 19. Januar 2001).
| |
B.
| |
Die hiegegen erhobene Beschwerde des F.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. April 2002 ab.
| |
C.
| |
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, der IV−Stelle sei "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" aufzuerlegen, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, "die Restarbeitsfähigkeit [...] in einer beruflichen Abklärungsstätte überprüfen zu lassen [und] die angefochtene Rentenverfügung nach erfolgter Abklärung anzupassen."
| |
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG), über die im Falle einer Neuanmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung zu beachtenden Eintretensvoraussetzungen (revisionsbegründende Tatsachenänderungen im Sinne von Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis), zu den nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens (BGE 102 V 165; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
| |
2.
| |
Strittig ist, ob IV-Stelle und Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht von einem Invaliditätsgrad von jedenfalls weniger als 20% und somit von einer entsprechenden Resterwerbsfähigkeit ausgegangen sind, die einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausschliesst.
| |
3.
| |
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, ihm sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht zumutbar. Demgegenüber gelangte die Vorinstanz nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der in jeder Hinsicht umfassenden medizinischen Abklärungsergebnisse - insbesondere auch unter Berücksichtigung der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. med. K.________ - mit überzeugender Begründung zu Recht zur Auffassung, dass dem Versicherten gestützt auf das MZ-Gutachten eine vorwiegend sitzende Tätigeit ohne längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen und Tragen oder Schieben von schweren Lasten trotz Gesundheitsschaden zu 100% zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus medizinischen Gründen nicht lange sitzen zu können und - bei einer vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzenden Tätigkeit (vgl. Bericht des Dr. med. M.________, vom 2. September 1999) - auf zusätzliche Arbeits-Pausen angewiesen zu sein, sind den entscheidenden medizinischen Leistungsfähigkeitsbeurteilungen keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. In Bezug auf die unterschiedlichen Einschätzungen des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts durch den behandelnden Psychiater einerseits und durch die verschiedenen Fachärzte gemäss MZ-Begutachtung andererseits hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, weshalb auf die Ergebnisse des polydisziplinären MZ-Gutachtens abzustellen ist. Es wird auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verbindlichkeit der Ergebnisse des MZ-Gutachtens richtet.
| |
4.
| |
In Bezug auf die Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse gingen IV−Stelle und Vorinstanz zutreffend davon aus, der Versicherte hätte 1999 in seiner bis zum Unfall vom 10. Juli 1998 ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter ohne Gesundheitsschaden ein (Validen-) Einkommen von rund Fr. 49'000.- verdienen können. Wird dieser Wert der Nominallohnentwicklung angepasst (Die Volkswirtschaft, 2002 Heft 7, Tabelle B 10.3: Anstieg des Indexstandes von 1835 Punkten im Jahr 1999 auf 1856 Punkte im Jahr 2000 entspricht einer prozentualen Erhöhung um 1,14%), ergibt sich für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von (aufgerundet) Fr. 49'559.-. Soweit die Vorinstanz hinsichtlich des trotz gesundheitlicher Einschränkungen zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens (Invalideneinkommen) gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik vorgenommene Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 von einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für männliche, mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) Beschäftigte im privaten Sektor von Fr. 4'268.- ausging, um diesen Wert sodann der Nominallohnentwicklung bis 2000 anzupassen, ist festzuhalten, dass der entsprechende neue, statistisch ermittelte Verdienst gemäss LSE 2000 im Vergleich zur durchschnittlichen Nominallohnentwicklung überproportional auf Fr. 4'437.- angestiegen ist.
| |
Unabhängig davon, ob man betreffend das Invalideneinkommen (wie die IV−Stelle) von Einkommenszahlen gemäss Arbeitsplatzdokumentationen (DAP) oder (wie die Vorinstanz) von statistischen Werten gemäss der vom Bundesamt für Statistik vorgenommenen Lohnstrukturerhebung (vgl. BGE 124 V 321) ausgehen will, ergibt sich aus dem Vergleich des Invaliden- mit dem Valideneinkommen - auch unter Berücksichtigung eines den Umständen angemessenen Lohnabzuges am Invalideneinkommen von höchstens 15% (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) - in jedem Fall eine Erwerbseinbusse von weniger als 20%, so dass dem Versicherten kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zusteht.
| |
Gegen die korrekte vorinstanzliche Überprüfung der trotz bestehendem Gesundheitsschaden verbleibenden Erwerbsfähigkeit erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die IV−Stelle das Leistungsgesuch abgewiesen hat.
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
| |
Luzern, 18. Dezember 2002
| |
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |