BGer C 5/2002 | |||
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BGer C 5/2002 vom 19.12.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 5/02
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Urteil vom 19. Dezember 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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M.________, 1969, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 13. Dezember 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 16. März 2001 stellte das Arbeitsamt des Kantons Luzern (nachfolgend: Arbeitsamt) den 1969 geborenen M.________ wegen Ablehnung einer ihm durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Luzern (nachfolgend: RAV) zugewiesenen zumutbaren Arbeit für die Dauer von 33 Tagen ab 17. Februar 2001 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das Arbeitsamt auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. April 2001).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 ab.
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C.
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M.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Einstellungsverfügung. Ferner stellt er verschiedene Anträge in beweismässiger Hinsicht. Auch verlangt er die Prüfung der Befangenheit des vorinstanzlichen Richters und beantragt, es sei ihm vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die direkte mündliche Aussage zuzuge-stehen, sollten Zeugenaussagen vom Gericht vorgenommen werden.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das Arbeitsamt schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), den entsprechenden Einstellungstatbestand (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwie-sen.
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Zu ergänzen ist, dass Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden ist, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau-sal verursacht hat (BGE 126 V 523, 124 V 227 Erw. 2b mit Hinweisen). In be-weisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde lie-genden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicher-heit, Rz 693).
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Erwähnt sei zudem nochmals, dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungs-tatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ab-lehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig be-setzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künf-tigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 704).
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2.
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Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer auf Anweisung des RAV hin bei der Firma A.________ AG gemeldet hat, dass eine Anstellung indessen nicht zu Stande gekommen ist. Streitig ist der Grund für dieses Nichtzustandekommen. Zu prüfen ist daher, ob dem Versicherten ein Verschulden daran zugeschrieben werden kann.
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Das Arbeitsamt begründete seine Einstellungsverfügung damit, dass der Versicherte beim Vorstellungsgespräch mit R.________ von der Firma A.________ AG gemäss dessen Aussagen sofort zu verstehen gegeben habe, kein Interesse an einer Anstellung im Autogewerbe zu haben. Auch sei für ihn der angebotene Lohn zu tief. Er sei nur wegen der Aufforderung des RAV Luzern zum Vorstellungsgespräch gekommen. Aus diesem Grund habe die Firma A.________ AG von einer Anstellung abgesehen.
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Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe die ihm angebotene Stelle bei der Firma A.________ AG nicht abgelehnt. Die Aussage von R.________ entspreche nicht der Wahrheit. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer verschiedentlich, die Vorinstanz habe seine Beweise missachtet, und er verlangt, dass verschiedene Beweismittel (so unter anderem die Arbeitszuweisungen durch T.________ vom RAV und das Arztzeugnis vom 30. April 2001) im vorliegenden Verfahren beachtet werden.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat R.________ als Zeugen befragt. In sorgfältiger Würdigung dieses Beweisergebnisses sowie der Akten hat das kantonale Gericht sodann einlässlich und überzeugend dargelegt, dass auf die glaubwürdige Zeugenaussage von R.________ abzustellen und davon auszugehen sei, dass der Versicherte an der Stelle als Allrounder bei der Firma A.________ AG kein Interesse gezeigt habe, weshalb er durch sein Verhalten eine mögliche Anstellung vereitelt habe.
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3.2 Was der Versicherte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
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3.2.1 Was zunächst den Einwand des Beschwerdeführers der möglichen Befangenheit des vorinstanzlichen Richters X.________ betrifft, ist festzuhalten, dass nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK der Einzelne Anspruch da-rauf hat, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 73 Erw. 3a mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 126 I 73 Erw. 3c mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, der vorinstanzliche Richter X.________ sei früher beim Eidgenössische Versicherungsgericht tätig gewesen. Inwiefern sich daraus der Anschein der Be-fangenheit für das Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sollte, ist nicht er-sichtlich, auch finden sich keinerlei Umstände, welche die Befürchtung einer Voreingenommenheit des Richters X.________ gegenüber dem Beschwerde-führer aufkommen lassen könnten.
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3.2.2 Soweit er geltend macht, R.________ habe vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit bekommen, auch mündlich auszusagen, ihm sei jedoch das direkte Aussagerecht verweigert worden, ist festzuhalten, dass die Vorladung vom 9. Oktober 2001 zur Zeugeneinvernahme an R.________ dem Versicherten in Kopie zugestellt wurde, er ja gemäss Zeugenprotokoll vom 14. November 2001 auch an der Zeugeneinvernahme anwesend war und eine Zusatzfrage stellte. Soweit er also geltend macht, er sei nicht selbst befragt worden und im Verfahren vor dem Eidgenössische Versicherungsgericht die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass sich - soweit damit ein dem Öffentlichkeitsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügendes Verfahren beantragt wird - der diesbezügliche, erst letztinstanzlich geltend gemachte Anspruch als verwirkt erweist, da er einen solchen bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen müssen (BGE 122 V 55 Erw. 3a und 56 Erw. 3b/bb)
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3.2.3 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, dass verschiedene Beweismittel wie die Arbeitszuweisungen durch T.________ vom RAV, das Arztzeugnis vom 30. April 2001 und sämtliches beigelegte Material im vorliegenden Verfahren beachtet werde. Dabei ist er auf die volle Kognition des Eidgenössische Versicherungsgericht zu verweisen (vgl. Erw. 1.1 hievor), welche unter anderem die Konsequenz hat, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachen, Behauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a), soweit diese dem Gericht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OG) eingereicht werden (BGE 127 V 357 Erw. 4 mit Hinweisen und Urteil B. vom 10. Dezember 2001, I 600/00).
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Aus der Beweiswürdigung ergibt sich jedoch, wie bereits ausgeführt, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Akten umfassend gewürdigt und keine wesentlichen Punkte ausser Acht gelassen hat. So bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise dafür, dass der Zeuge R.________ ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses gehabt hätte und dass er mit T.________ irgendwelche Absprachen getroffen hätte oder anderweitig beeinflusst worden wäre; der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Insbesondere spricht es nicht gegen den Zeugen, wenn er sich an lediglich einzelne Punkte des Gesprächs nicht mehr erinnern kann. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass entgegen der Auffassung des Versicherten nicht der volle Beweis für die Ablehnung der zumutbaren Arbeit erbracht werden muss, anders als beispielsweise in Fällen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, in welchen sich nach einer Kündigung Aussagen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegenüberstehen und das Fehlverhalten des Arbeitnehmers beweismässig klar erstellt werden muss, sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.
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Soweit sich aus den einzelnen Gegebenheiten nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, kann deswegen nicht gesagt werden, es sei einzelnen Aktenstücken keine Beachtung geschenkt worden. So mag es zutreffen, dass einzelne dem Versicherten zugewiesene Stellen nicht seinem Anforderungsprofil entsprochen haben, wie dies aus den Zuweisungsschreiben des RAV hervorgeht. Das ändert indes nichts daran, dass die hier in Frage stehende Tätigkeit bei der Firma A.________ AG sehr wohl dem Anforderungsprofil des Versicherten entsprach und keine Hinweise für ein Fehlverhalten durch Mitarbeiter des RAV im Zusammenhang mit dieser konkreten Stellenzuweisung vorliegen. Dass der Versicherte nunmehr eine Festanstellung gefunden hat und insoweit seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, ändert schliesslich nichts daran, dass er dies für die in Frage stehende Stelle bei der Firma A.________ AG nicht getan hat.
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4.
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Die verfügten 33 Tage liegen im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermessensprüfung nicht zu beanstanden (Art. 132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 19. Dezember 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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