BGer B 52/2002 | |||
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BGer B 52/2002 vom 20.12.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 52/02
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Urteil vom 20. Dezember 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern
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(Verfügung vom 12. Juni 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Im Februar 2002 erhob B.________ Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Luzern mit dem Antrag, diese habe ihr ab 1. September 1994 eine halbe und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter habe ihr die beizuladende RBA Vorsorge, REVOR Sammelstiftung 2. Säule, mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente auszurichten; auf den Rentennachzahlungen sei ein Verzugszins zu bezahlen. Das von ihr gleichzeitig gestellte Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, wies das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels Bedürftigkeit mit Zwischenentscheid vom 12. Juni 2002 ab.
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B.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr Rechtsanwalt Bruno Häfliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das kantonale Verfahren beizugeben. Im Weitern stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess.
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Das Verwaltungsgericht, die Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der kantonale Entscheid über die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er ist daher mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht selbstständig anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4a, 1994 IV Nr. 29 S. 75 Erw. 1a).
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2.
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Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine rein prozessrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliessend Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als allgemein gültiger Verfahrensgrundsatz in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung auch für das Beschwerdeverfahren auf kantonaler Ebene, woran das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen nichts ändert (BGE 114 V 230, 103 V 46; SVR 1995 ALV Nr. 42 S. 119 Erw. 4a; Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Ge-burtstag von Bundesrat Arnold Koller, Bern 1993, S. 469 f.; vgl. nunmehr auch Art. 29 Abs. 3 BV). Das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung ist demnach auch im kantonalen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge nach Art. 73 Abs. 2 BVG gewährleistet.
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4.
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Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG und Art. 87 lit. f KVG zugrunde gelegt ist, ist gleich zu verstehen wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b). In gleicher Weise hat sich auch der Begriff der Bedürftigkeit im kantonalen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge - ebenso wie im kantonalen Beschwerdeverfahren der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 103 Abs. 4 AVIG (nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 25. September 2000, C 62/00) - an der Auslegung von Art. 152 Abs. 1 OG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV zu orientieren. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommens- und die Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a, 124 I 98 Erw. 3b) und das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunter-halts nötig sind. Dabei sind die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend; zu berücksichtigen sind daher u.a. auch fällige Steuerschulden (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 2a).
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5.
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5.1 Nach dem angefochtenen Entscheid stehen im Falle der Beschwerdeführerin einem monatlichen Einkommen von Fr. 2‘588.-- Auslagen von Fr. 2‘555.75 gegenüber, woraus ein Überschuss von Fr. 32.25 resultiert. Als Vermögen wurde der Versicherten der Betrag von Fr. 13'903.-- angerechnet, welcher sich zusammensetzt aus einem Guthaben bei der Luzerner Kantonalbank von Fr. 2‘903.-- sowie einem (zum jeweiligen Hypothekarzinssatz verzinslichen) Darlehen, das die Beschwerdeführerin ihrem Vater am 15. Januar 1988 gewährt hat und welches sich (nach einer ersten Rückzahlung von Fr. 4‘000.-- Ende 2001) auf Fr. 11'000.-- beläuft. Die Berücksichtigung des Darlehens begründete das kantonale Gericht damit, dass die Versicherte dieses gemäss Art. 318 OR kündigen (eine abweichende Parteivereinbarung sei nicht geltend gemacht worden) und über das Geld innert Kürze verfügen könnte, dies mit Blick darauf, dass der Vater als Eigentümer ihrer Wohnung in der Lage wäre, das Darlehen anderweitig zu finanzieren. Unter Hinweis auf LGVE 1999 I Nr. 28 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin sodann einen Vermögensfreibetrag (sog. Notgroschen) von Fr. 10'000.-- und gelangte zum Ergebnis, dass der verbleibende Betrag von Fr. 3‘903.-- die Annahme prozessualer Bedürftigkeit ausschliesse, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung zu verweigern sei.
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5.2 Die Versicherte macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz mit der Gewährung eines Vermögensfreibetrages von nur gerade Fr. 10'000.-- die kantonale Notgroschen-Praxis willkürlich angewandt habe und überdies zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ihr eine sofortige Kündigung des Darlehens zumutbar wäre. Wie es sich mit letzterem Einwand verhält, kann offen gelassen werden, weil die Beschwerdeführerin - wie zu zeigen ist (Erw. 5.3 und 5.4 hienach) - selbst bei Anrechnung der Darlehensforderung von Fr. 11'000.-- als Vermögen bedürftig im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege ist.
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5.3 Die Vorinstanz ging zwar zutreffend davon aus, dass allfälligem Vermögen der gesuchstellenden Person unter Umständen - ganz oder teilweise - der Charakter einer Notreserve zuzubilligen und mit Blick darauf die Bedürftigkeit im Einzelfall trotz vorhandenen Vermögens zu bejahen ist. Indem sie indessen mit Hinweis auf LGVE 1999 I Nr. 28 von einer unter diesem Titel zu berücksichtigenden allgemein gültigen Pauschale von Fr. 10'000.-- ausging, unterliess sie es, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, den nach Rechtsprechung und Lehre bei der Festsetzung dieses sog. Notgroschens massgebenden Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit, Rechnung zu tragen (Urteil B. vom 26. April 2001, H 41/01, Erw. 4c; nicht veröffentlichte Urteile C. vom 7. Oktober 1996, H 109/96, J. vom 11. Februar 1994, 5P.520/1993, und B. vom 17. Mai 1993, H 62/93; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [und Modelle zur Beschränkung ihrer Kosten], Bern 2001, S. 154 ff.). So wird denn auch in der von der Beschwerdeführerin eingereichten, vom Luzerner Obergericht im September 1999 publizierten Praxisübersicht zur unentgeltlichen Rechtspflege (2. Auflage) ausgeführt, dass der Notgroschen für jüngere Personen im gleichen Haushalt Fr. 10'000.-- betrage und für ältere Personen ohne genügende Altersvorsorge erheblich höher sein könne. In besonderen Fällen haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.-- und mehr zuerkannt (z.B. Fr. 19'600.-- bei einer 82 Jahre alten, geschiedenen Gesuchstellerin mit einer nicht existenzsichernden AHV-Rente von Fr. 1‘211.-- [Urteil D. vom 29. Mai 1990, 4P.97/1990]; Fr. 40'000.-- bei einem HIV-infizierten, nicht krankenversicherten Strafgefangenen [plädoyer 1995/1 S. 53]; eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von Fr. 38'000.-- bei einer 62jährigen Gesuchstellerin [Urteil B. vom 17. Mai 1993, H 62/93]; weitere Fälle bei Bühler, a.a.O., S. 155).
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5.4 Wird die Darlehensforderung, entsprechend dem angefochtenen Entscheid, berücksichtigt, muss dem sich sodann auf Fr. 13'903.-- belaufenden Vermögen - mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin (42 Jahre), ihre angeschlagene Gesundheit (sie bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung), die nur knapp ausreichenden Einkünfte (monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 580.--; Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1‘560.--; Ergänzungsleistungen von Fr. 375.--) und ihre bescheidene Altersvorsorge - der Charakter eines Notgroschens zuerkannt werden. Selbst bei Anrechnung des Betrages von Fr. 11'000.-- ist demnach die für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erforderliche Bedürftigkeit zu bejahen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die übrigen Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung) prüfe.
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6.
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Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den kantonalen Prozess zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben. Zufolge Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Luzern, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im letztinstanzlichen Prozess gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 12. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Stadt Luzern, Luzern, dem Kanton Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. Dezember 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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