BGer 2A.613/2002 | |||
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BGer 2A.613/2002 vom 23.12.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.613/2002 /dxc
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Urteil vom 23. Dezember 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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X.________, zzt. Regionalgefängnis Bern,
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Genfergasse 22, 3011 Bern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern,
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Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland,
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Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 9./11. Dezember 2002)
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der nach eigenen Angaben aus Liberia stammende X.________ (geb. 1981) wurde am 8. Dezember 2002 in Ausschaffungshaft genommen, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland tags darauf prüfte und bestätigte. X.________ hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, ihn freizulassen.
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2.
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Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht lediglich den Wegweisungsentscheid kritisiert und geltend macht, lieber hier bleiben zu wollen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.; BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198) - als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist durch das Bundesamt für Flüchtlinge am 3. Dezember 2002 weggewiesen und angehalten worden, die Schweiz sofort zu verlassen. Das von ihm hiergegen bei der Schweizerischen Asylrekurskommission eingeleitete Beschwerdeverfahren dürfte innert absehbarer Frist abgeschlossen werden können, ansonsten die kantonalen Behörden im Rahmen ihrer regelmässigen Haftprüfung die gebotenen Konsequenzen zu ziehen hätten (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.108). Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist mittellos und hier wiederholt in der Drogenszene angehalten und in diesem Zusammenhang zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt worden. Er hat eine Ausgrenzung missachtet und damit zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, sich an die ihm von den Behörden gemachten Auflagen zu halten; es besteht deshalb Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Anhaltspunkt dafür, dass - nach Abschluss des Asylverfahrens - eine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) bzw. die Behörden sich nicht hinreichend um eine Verfahrensbeschleunigung bemühen würden, sind nicht ersichtlich. Die Ausschaffungshaft ist deshalb zu Recht bestätigt worden. Hieran ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er sei inzwischen ein anderer Mensch geworden und wolle nichts mehr mit Drogen zu tun haben; er hat die ihm gebotene Chance (Ausgrenzung) nicht zu nutzen gewusst und die entsprechenden Folgen zu tragen.
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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