BGer U 408/2000 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer U 408/2000 vom 23.12.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
| |
Tribunale federale delle assicurazioni
| |
Tribunal federal d'assicuranzas
| |
Sozialversicherungsabteilung
| |
des Bundesgerichts
| |
Prozess
| |
{T 7}
| |
U 408/00
| |
Urteil vom 23. Dezember 2002
| |
II. Kammer
| |
Besetzung
| |
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
| |
Parteien
| |
F.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Dr. Volker Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden,
| |
gegen
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
| |
Vorinstanz
| |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
| |
(Entscheid vom 11. September 2000)
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Der 1951 geborene F.________ erlitt am 17. August 1965 als Hilfsarbeiter in einer Sägerei einen Arbeitsunfall, bei welchem er eine ausgedehnte Weichteilverletzung am rechten Unterschenkel erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und richtete dem Jugendlichen bis zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit im Januar 1966 Taggelder aus. Am 3. Januar 1971 stürzte der Versicherte beim Skifahren und zog sich dabei u.a. eine kraniale Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbels zu. In der Folge wurde ärztlicherseits auch eine Verkürzung des rechten Unterschenkels um 2 cm sowie ein darauf zurückzuführender Beckenschiefstand und eine statische Fehlbelastung der Wirbelsäule festgestellt. Die Ärzte der Orthopädischen Klinik X.________ erachteten das Unfallereignis vom 17. August 1965 in ihrem Gutachten vom 12. Mai 1971 als ursächlich für die Beinverkürzung, indem nämlich die wegen der Weichteilverletzung gestörte Blutzirkulation zur Schädigung der Wachstumsepiphyse im distalen Unterschenkelbereich geführt habe. Die Gutachter bejahten den Kausalzusammenhang zwischen den Kreuzbeschwerden und den beiden genannten Unfällen, zumal Letzterer nur gerade drei Monate zurückliege. Demgegenüber würden die vorbestehenden unfallfremden Faktoren (Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann, Spondylolisthesis L5, Spina bifida S1, Discopathie L5/S1) "im jetzigen Beschwerdebild eine untergeordnete" bzw. "keine Rolle" spielen. Gestützt auf dieses Gutachten übernahm die SUVA wiederum die Heilbehandlung und richtete bis Ende August 1971 Taggelder sowie anschliessend eine auf zwei Jahre befristete 10 %ige Invalidenrente aus. Auf eine Rückfallmeldung vom Dezember 1978 hin verneinte die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Februar 1979 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, nachdem Kreisarzt Dr. S.________ im Bericht vom 17. Januar 1979 zum Schluss gelangt war, es lägen keine Unfallfolgen vor ("die offenbar zeitweise mehr oder minder stark auftretenden Beschwerden am lumbo-sacralen Übergang [seien] ganz eindeutig auf unfallfremde Affektionen" zurückzuführen, wie sie "ja auch auf den Bildern 1971 festgehalten" worden seien). Im Februar 1995 wurde durch den Internisten Dr. E.________, unter Hinweis auf ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit akuter Verschlechterung wiederum ein Rückfall gemeldet. Insbesondere gestützt auf eine kreisärztliche Kurzbeurteilung von Dr. Y.________ vom 6. März 1995, wonach zwischen diesen Rückenbeschwerden und dem Skiunfall von 1971 mindestens eine Teilkausalität bestehe, erbrachte die SUVA erneut Versicherungsleistungen (ihre im nachmaligen Einspracheentscheid erwähnte Deckungszusage zuhanden des Versicherten vom 21. April 1995 findet sich weder in den Akten des Verwaltungsverfahrens noch in denjenigen des erst- oder des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens). Nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. Y.________ am 27. September 1996 und unter Hinweis auf die Beurteilung des Chirurgen Dr. B.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin vom 13. Februar 1998 verneinte die SUVA mit Verfügung vom 3. März 1998 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 1998 - einen Leistungsanspruch von F.________ hinsichtlich der im Februar 1995 als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden; bei diesen habe es sich nie um die Folgen versicherter Unfälle gehandelt. Die Kosten der zu Un-recht übernommenen Heilbehandlung würden zum Teil von der Krankenver-sicherung zurückgefordert werden, während "gegenüber Herrn F.________ (...) von einer Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen" abgesehen werde.
| |
B.
| |
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. September 2000 ab.
| |
C.
| |
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorin-stanzliche Entscheid sei aufzuheben, "und es sei festzustellen, dass die Verfü-gung vom 21.4.1995 nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung".
| |
Sowohl die SUVA als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, wozu auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gehört (BGE 127 V 14 Erw. 4b).
| |
2.
| |
Die Vorinstanz hat die Verfügung der SUVA vom 3. März 1998 (namentlich im Hinblick auf die darin angekündigte Rückforderung eines Teils der Heilbehandlung gegenüber der Krankenkasse) zu Recht als Wiedererwägungsverfügung qualifiziert, mit welcher der Unfallversicherer auf seine formlose Deckungszusage vom 21. April 1995 bzw. auf die durch das faktische Verwaltungshandeln erfolgte Anerkennung der Leistungspflicht zurückkam. Soweit das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf BGE 122 V 369 Erw. 3 offen lässt, ob die SUVA auch ohne Rückkommenstitel auf die formlos zugesprochenen Leistungen hätte zurückkommen können, weil diese allenfalls noch nicht rechtsbeständig geworden seien, ist auf eine kürzlich erfolgte Rechtspre-chungsänderung zu verweisen. Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröf-fentlichten Urteil D. vom 8. Oktober 2002, C 205/00, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die Verwaltung nach Ablauf einer Zeit-spanne, die (neu) der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, mit einer unbeanstandet gebliebenen faktischen Verfügung zugesprochene Versi-cherungsleistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückfordern darf. Letztinstanzlich ist zu prüfen, ob mit Bezug auf die faktische Verfügung vom April 1995 das für eine Wiederer-wägung erforderliche Kriterium der zweifellosen Unrichtigkeit gegeben ist, nach-dem die weitere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer allfällig vorzu-nehmenden Berichtigung unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht un-bestritten ist.
| |
3.
| |
Im bereits erwähnten Gutachten der Klinik X.________ vom 12. Mai 1971 wurde hinsichtlich der am 3. Januar 1971 erlittenen Kompressionsfraktur ausgeführt, sie sei in Konsolidierung begriffen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. A.________ vom 6. August 1971 war sie denn auch vollständig knöchern geheilt. Im Bericht vom 17. Januar 1979 führte Kreisarzt Dr. S.________ aus, "wüsste man nicht, dass der Versicherte einmal einen diskreten Einbruch der Deckplatte L1 durchgemacht hat, würde man es heute auf diesen (Röntgen-)Bildern (vom 15. Dezember 1978) überhaupt nicht erkennen. L1 zeigt, wenn man das ganze weiss, eine ganz minimste keilförmige Deformation, die aber höchstens 2-3 mm beträgt; die Bandscheiben sind im benachbarten Bereich normal". Dr. S.________ gelangte zum Schluss, dass "von seiten der durchgemachten Wirbelfraktur L1 (...) mit Sicherheit keine Residuen nachweisbar" seien. Die lumbalgieformen Beschwerden seien ganz eindeutig der unfallfremden Affektion von Spondylolisthesis, Osteochondrose L5 und offenem Wirbelbogen zuzuschreiben.
| |
Die Kurzbeurteilung von Kreisarzt Dr. Y.________ vom 6. März 1995, welche den im April 1995 formlos zugesprochenen Leistungen zu Grunde lag, beschränkte sich auf die anhand der Akten getroffene Feststellung, dass zwischen den nunmehr geltend gemachten Rückenbeschwerden und der 1971 erlittenen Fraktur des ersten Lendenwirbels mindestens eine Teilkausalität gegeben sei. Anzumerken ist, dass Dr. Y.________ am 6. März 1995 laut den Angaben der SUVA nicht die vollständigen Akten zur Verfügung gestanden hätten. Sinngemäss wurde im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er habe vom Kreisarztbericht Dr. S.________ vom 17. Januar 1979, welcher zur seinerzeitigen Verneinung eines Rückfalls führte, keine Kenntnis gehabt. Eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. Y.________ erfolgte erst am 27. September 1996. Im diesbezüglichen kreisärztlichen Bericht wurde im Hinblick auf gleichentags angefertigte Röntgenaufnahmen festgestellt, dass die Veränderungen im Bereich des ersten Lendenwirbels derart minimal seien, dass sich die Konfiguration von Wirbelkörper, Zwischenwirbelräumen und Grundplattendeckung nicht wesentlich vom oberen oder unteren Wirbelabschnitt unterscheide. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht stünden die Rückenbeschwerden "mit Wahrscheinlichkeit" in keinem Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 17. August 1965 oder 3. Januar 1971. Die Deckplattenkompressionsfraktur sei praktisch folgenlos ausgeheilt und die jetzige ausgedehnte Rückenproblematik sei auf den früher durchgemachten Morbus Scheuermann, die Spondylolisthesis L1 und die ausgedehnte Spondylose und Chondrose der gesamten Wirbelsäule zurückzuführen. Dr. Y.________ verweist hinsichtlich dieser Beurteilung ausdrücklich auf die Anamnese, die (gesamte) Aktenlage sowie eine am 9. Juni 1995 durchgeführte MRI-Untersuchung. Mit Bezug auf die rechtsseitige Beinverkürzung bestünden, weil diese mit einer entsprechenden Absatzerhöhung ausgeglichen worden sei, keine invalidisierenden Folgen. Zum gleichen Schluss gelangte Dr. B.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin in seiner am 13. Februar 1998 verfassten medizinischen Beurteilung. Spätestens im Dezember 1978 sei-en die körperlichen Folgen der beiden Unfälle vom 17. August 1965 und 3. Januar 1971 "vollständig erloschen (gewesen); der Status quo ante war wiederum erreicht". Namentlich die leichte Flexions-Kompressionsfraktur der Deckplatte des ersten Lendenwirbels sei bis zur kreisärztlichen Untersuchung Dr. A.________s vom 6. August 1971 ohne Restfolgen abgeheilt gewesen ("abgesehen von einer leichten Verstärkung der kyphotischen Keildeformität auf knapp 12°"). Im März 1995 habe dieser Kyphosewinkel des Wirbelkörpers L1 10° betragen, ohne eine reaktive Knochenveränderung oder eine Beeinträchtigung der benachbarten Zwischenwirbelräume bewirkt zu haben.
| |
4.
| |
Auf Grund der hievor angeführten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere derjenigen von Dr. Y.________ vom 27. September 1996 und von Dr. B.________ vom 13. Februar 1998, ergibt sich ohne weiteres, dass die seit Ende 1994 behandelten chronischen Rückenbeschwerden keine Folgen versicherter Unfälle darstellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die - nicht näher begründete - Bejahung einer Unfallkausalität durch den Hausarzt Dr. E.________ an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt, bildet indessen im vorliegenden Fall die Frage Prozessthema, ob die SUVA ihre auf die Kurzbeurteilung Dr. Y.________ vom 6. März 1995 gestützte faktische Leistungsverfügung vom April 1995 wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung ziehen durfte. Diesbezüglich ist fraglich, ob die beiden nachträglich beigebrachten medizinischen Beurteilungen entscheidende Beachtung finden können oder ob nicht viel mehr Fälle dieser Art ausschliesslich unter dem Rückkommenstitel der prozessualen Revision zu prüfen sind (vgl. BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Dies mag hier ebenso offen bleiben, wie die daran anschliessende Frage, ob die den neuen Erkenntnisquellen zu entnehmende Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs, welche ja ihrerseits den Bereich der Sachverhaltsfeststellung beschlägt (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1), als neu entdeckte vorbestandene Tatsache zu qualifizieren wäre oder bloss als neue Bewertung des im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhaltes, die revisionsrechtlich unbeachtlich bliebe (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2 und 293 Erw. 2a). Schliesslich braucht auch nicht beantwortet zu werden, ob die allfälligen neu entdeckten vorbestandenen Tatsachen von Seiten der SUVA unverschuldeterweise nicht bereits im Rahmen des ursprünglichen, mit der faktischen Leistungsverfügung abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigt worden sind (BGE 126 V 312 unten, 108 V 168 Erw. 2b). Denn als entscheidend erweist sich, dass auf zweifellose Unrichtigkeit der formlosen Leistungszu-sprechung vom April 1995 auch dann zu schliessen ist, wenn diese Frage allein auf Grund der damals vorhandenen Akten beurteilt wird.
| |
Dabei ist unerheblich, ob im Zeitpunkt der angeführten Deckungszusage (21. April 1995) die bei der SUVA mit der vorliegenden Sachbearbeitung betraute Person im Besitze sämtlicher den Beschwerdeführer betreffenden früheren Akten war oder ob ihr - wie dies für die Kurzbeurteilung Dr. Y.________s vom 6. März 1995 sinngemäss geltend gemacht wurde (vgl. Erw. 3 hievor) - die Unterlagen hinsichtlich der Leistungsablehnung vom 16. Februar 1979 nicht zur Verfügung standen. Auf jeden Fall lag dem von der SUVA geführten Dossier des Versicherten seit dem 13. März 1995 der Bericht des Röntgeninstituts Z.________ vom 3. März 1995 bei, worin Dr. J.________, Spezialarzt für medizinische Radiologie, speziell Röntgendiagnostik, eine Beurteilung gleichen-tags aufgenommener Röntgenbilder sowie eines Computertomogramms der Lendenwirbelsäule (LWS) vornimmt. Der Röntgenspezialist beschreibt die er-wähnten unfallfremden Affektionen und degenerativen Veränderungen im unte-ren LWS-Bereich. Was demgegenüber den beim Skiunfall vom 3. Januar 1971 verletzten ersten Lendenwirbel (L1) sowie die benachbarten Zwischenwirbel-räume anbelangt, stellte Dr. J.________ nicht die geringste pathologische Ver-änderung mehr fest. Indem die SUVA trotz dieses unmissverständlichen Be-richtes einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der seinerzeit erlit-tenen Kompressionsfraktur und den aktuellen Rückenbeschwerden bejahte, be-ruht ihre faktische Leistungsverfügung vom April 1995 auf einer zweifellos un-richtigen Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung (vgl. Erw. 1 hievor). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese qualifizierte anfängliche Rechtsfehlerhaftigkeit auf eine unrichtige rechtliche Würdigung des Berichtes von Dr. J.________ vom 3. März 1995 an sich zurückzuführen ist oder aber auf die unrichtige Auffassung des Unfallversicherers, den Angaben in diesem Bericht komme keine Rechtserheblichkeit zu (BGE 122 II 19 Erw. 3). Die von der SUVA vorgenommene - vorinstanzlich bestätigte - Wiedererwägung erweist sich nach dem Gesagten als Rechtens.
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
| |
Luzern, 23. Dezember 2002
| |
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |