BGer U 189/2002 | |||
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BGer U 189/2002 vom 24.12.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 189/02
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Urteil vom 24. Dezember 2002
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz
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Parteien
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S.________, 1944, Gesuchstellerin, vertreten durch Fürspre-cher Rolf P. Steinegger, Hirschengraben 2, 3011 Bern,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher- Strasse 50, 8022 Zürich, Gesuchsgegnerin
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(Urteil vom 22. Februar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1944 geborene S.________ arbeitete seit dem 10. Juni 1991 im Personalrestaurant der Bank X.________, und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. Februar 1994 wurde sie auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren. Dabei zog sie sich gemäss Bericht der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, Spital Y.________ vom 14. März 1994 eine stark dislozierte Zweietagenfraktur des linken Unterschen-kels, eine Ober- und Unterkieferfraktur links, eine Commotio cerebri, eine Riss-/Quetschwunde frontal links und ein Monokelhämatom links zu. Am 14. März 1994 wurde sie mit reizlosen Wundverhältnissen und weitgehend beschwerdefrei in die Klinik Z.________ verlegt, wo sie bis 12. April 1994 blieb. Nachdem am 3. Mai 1994 eine Reosteosynthese durchgeführt worden war, zeichnete sich in orthopädischer Hinsicht ein komplikationsloser Verlauf ab. Am 5. September 1994 nahm die Versicherte ihre Arbeit im Umfang von 50 % eines Vollpensums wieder auf, musste jedoch zufolge depressiver Verstimmungszu-stände am 13. September 1994 notfallmässig in die Sozialpsychiatrische Klinik B.________ eingewiesen werden. Seit dem 3. Oktober 1994 hielt sie sich wie-derholt und jeweils für längere Zeit in der Psychiatrischen Klinik B.________ und in der Privaten Klinik M.________ auf.
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Zur Abklärung ihrer weiteren Leistungspflicht holte die Zürich unter anderem die Expertise des PD Dr. med. R.________, Chefarzt-Stellvertreter, Psychiatrische Klinik des Spitals B.________, vom 7. Mai 1996 und den Bericht der Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 12. Oktober 1996 ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1996 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen rückwirkend auf den 1. Mai 1996 ein, verneinte den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %, zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. Mai 1997). S.________ liess dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen und beantragen, die Zürich sei anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Zürich zurückzuweisen. In Gutheissung der Beschwerde hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 12. Mai 1997 auf und wies die Sache an die Zürich zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe (Entscheid vom 21. März 2001). In teilweiser Gutheissung der dagegen von der Zürich eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2001 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der S.________ neu entscheide (Urteil vom 22. Februar 2002, Verfahren U 167/01).
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B.
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Mit Revisionsgesuch vom 13. Juni 2002 lässt S.________ beantragen, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2002 sei aufzuheben und die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es im Sinne neuer Erwägungen verfahre und über ihren Leistungsanspruch neu entscheide.
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Die Zürich stellt das Rechtsbegehren, es sei das Revisionsgesuch insoweit gutzuheissen, als das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2002 aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurück-zuweisen sei, damit es ein polydisziplinäres Gutachten über die Ursache der festgestellten Störungen und der geltend gemachten Beschwerden der Gesuch-stellerin sowie den allfälligen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Februar 1994 veranlasse und hernach über die Leistungspflicht neu ent-scheide. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehm-lassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuch-steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-weismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
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Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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2.
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2.1 Im Urteil U 167/01 vom 22. Februar 2002, dessen Revision die Gesuchstellerin verlangt, ging das Eidgenössische Versicherungsgericht davon aus, dass aus der Diagnose des PD Dr. med. R.________ im Gutachten vom 7. Mai 1996 nicht auf eine organische Hirnschädigung geschlossen werden könne. Auch anhand der Angaben der Frau Dr. med. H.________ vom 12. Oktober 1996 und der übrigen medizinischen Akten lasse sich eine organische Grundlage der festgestellten Störungen und der geklagten Beschwerden nicht nachweisen. Die Sache gehe deshalb zur Durchführung der Adäquanzprüfung - weil sich die Leiden der Versicherten nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückführen liessen und mit Blick darauf, dass PD Dr. med. R.________ schlüssig von einem erlittenen Schädel-Hirntrauma ausgehe, sei dabei nach den in BGE 117 V 369 ff. festgelegten Grundsätzen vorzugehen - und anschliessenden neuen Entscheidung über die Versicherungsleistungen an das kantonale Gericht zurück.
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2.2 Mit dem Revisionsgesuch vom 13. Juni 2002 reicht die Gesuchstellerin die zu den am 9. April 2002 erstellten MRI-Aufnahmen abgegebenen Berichte des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Medizinische Radiologie und Neuroradiologie, vom 10. April 2002 und des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 15. April 2002 zu den Akten. Aus diesen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass anlässlich der MRI-Untersuchung vom 9. April 2002 eine pathologische Veränderung im Bereich des Stirnhirns links festgestellt wurde. Dr. med. J.________ gibt nach Rücksprache mit Dr. med. T.________ an, es handle sich bei dieser Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um die Folge einer am 25. Februar 1994 erlittenen Hirnkontusion; mit der früheren Diagnose einer Commotio cerebri sei den tatsächlichen Umständen demzufolge nicht Genüge getan. Nach Ansicht der Gesuchstellerin ist mit Blick auf diese neuen ärztlichen Berichte erstellt, dass organische Unfallfolgen bestehen.
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2.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass die Gesuchstellerin an einer hirnorganischen Schädigung leidet. Allerdings sei fraglich, ob diese Schädigung auf den Unfall vom 25. Februar 1994 zurückzuführen sei. Aus den medizinischen Akten sei ersichtlich, dass bereits im Jahr 1981 unter anderem eine hirn-organische Schädigung unbekannter Ursache diagnostiziert worden sei. Dieser Umstand werde von den Dres. med. T.________ und J.________ zwar erwähnt. Da sie die damaligen Bildmaterialien aber nicht beigezogen hätten und der Ur-sprung der 1981 diagnostizierten Hirnschädigung unklar sei, sei ihre Beurteilung der natürlichen Kausalität nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erfolgt. Des-halb sei es angezeigt, die natürliche Kausalität durch ein Obergutachten abklä-ren zu lassen. Bei einer Bejahung der natürlichen Kausalität sei sodann noch nicht erstellt, dass sich die Hirnkontusion auf die Erwerbsfähigkeit auswirke. Mit den neuen Berichten sei eine organische Grundlage der zu beurteilenden Stö-rungen und der geklagten Beschwerden nicht nachgewiesen. Dies müsse eben-falls noch fachärztlich abgeklärt werden.
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2.4 Auf Grund der MRI-Untersuchung vom 9. April 2002 und der Arztberichte vom 10. und 15. April 2002 wurden neue erhebliche Tatsachen bekannt, welche geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 22. Februar 2002 zu verändern. Gestützt darauf kann das Vorliegen organischer Unfallfolgen nicht mehr ausgeschlossen werden. Mit Blick darauf, dass die Gesuchstellerin bereits im Einspracheverfahren und im Prozess vor kantonalem Gericht ergänzende medizinische Abklärungen, insbesondere eine MRI-Untersuchung, verlangt hat, diese aber in der Folge nicht durchgeführt worden sind, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die MRI-Untersuchung erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens selber veranlasst hat.
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3.
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Unter diesen Umständen wird das kantonale Gericht - unter Beachtung der Mitwirkungsrechte der Parteien - gegebenenfalls erforderliche fachärztliche Abklärungen zur natürlichen Kausalität allfälliger organischer Unfallfolgen anordnen. Sollten sich organische Unfallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen, wird die Adäquanzprüfung gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2002 vorzunehmen sein.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung des Revisionsgesuches wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2002 insoweit aufgehoben, als sich die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Sinne der Erwägungen auf die Durchführung der Adäquanzprüfung nach den in BGE 117 V 369 ff. festgelegten Grundsätzen bezieht, und durch folgende Bestimmung ersetzt:
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"In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2001 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin neu entscheide."
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2.
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Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dieser zurückerstattet.
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4.
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Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft hat der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Montreux, zugestellt.
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Luzern, 24. Dezember 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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