BGer U 295/2001 | |||
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BGer U 295/2001 vom 24.12.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 295/01
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U 323/01
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Urteil vom 24. Dezember 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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U 295/01
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R.________, 1948, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,
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und
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U 323/01
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Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,
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gegen
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R.________, 1948, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 15. August 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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R.________, geboren 1948, arbeitete seit Oktober 1982 als Sekretärin bei der Bank V.________ AG und war bei der "Winterthur" Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als sie am 21. Oktober 1985 gemäss Bagatellunfallmeldung eine "Wirbelblockierung mit Einklemmen eines Nervs" erlitt. Nach einem ersten Rückfall im Januar 1986 persistierte ein vielfältiger Beschwerdekomplex, u.a. Drehschwindel, Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, Nystagmus, Konzentrations-, Gedächtnis- und Schlafstörungen sowie Beeinträchtigungen psychischer Art. Anlässlich einer Therapiesitzung beim Chiropraktor Dr. A.________ am 1. Oktober 1986 kam es zu Zahn- und Kieferbeschwerden. Seit einem zweiten Rückfall am 6. Oktober 1988 ist R.________ voll arbeitsunfähig. Die Winterthur kam vorerst für die Krankenpflege auf und entrichtete Taggelder, lehnte jedoch weitere Leistungen für Heilbehandlung, Taggeld und Rente mit Verfügung vom 11. November 1988 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 1991 ab und auch das daraufhin von der Versicherten angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 31. Juli 1992 fest, dass die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhanges gestützt auf das Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. K.________, neurologische Universitäts-Klinik des Spitals X.________, vom 12. Oktober 1990 spätestens für die Zeit ab 31. Dezember 1986 in zulässiger Weise verneinen durfte, ebenso wie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall von 1985 sowie einem früheren von 1984 und den Gesundheitsstörungen mit bleibender Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der von der Versicherten behaupteten Leistungspflicht aus Haftung für fehlgeschlagene Heilbehandlung (Kieferbeschwerden) erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass sich der Versicherer weder in einer Verfügung noch in einer prozessualen Stellungnahme verbindlich darüber geäussert, sondern gegenteils das kantonale Gericht ausdrücklich um Ausklammerung dieser Frage aus dem Beschwerdeverfahren ersucht und sich zur Abklärung seiner Haftung aus diesem Rechtstitel bereit erklärt habe. Dieser Streitpunkt habe demnach nicht zum Anfechtungsgegenstand des kantonalen Prozesses gehört, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz darauf nicht eingetreten sei, und dieser Punkt auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne.
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B.
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Mit Verfügung vom 11. Mai 1993 verneinte die Winterthur einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Kieferbeschwerden und der Behandlung durch Dr. A.________ gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr. G.________, Klinik für Zahnärztliche Prothetik Y.________, vom 22. Dezember 1992 sowie des Prof. Dr. H.________, Rheumatologische Universitätsklinik und Poliklinik des Spitals Z.________, vom 30. April 1993 und verweigerte die Leistungen aus Unfallversicherung. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Sache mit Urteilen vom 8. Juni 1994 und vom 22. Dezember 1995, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Winterthur zurück. Mit Verfügung vom 4. Mai 1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. September 1998, verneinte die Winterthur ihre Leistungspflicht ein weiteres Mal. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit unangefochtenem Entscheid vom 10. August 1999 gut. Es erachtete die Fehlmanipulation des Chiropraktikers als nachgewiesen und hielt des Weiteren fest, dass das Ereignis vom 1. Oktober 1986 den Unfallbegriff erfülle und zu den geklagten Kieferbeschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehe. Die Sache wurde daher zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen an den Versicherer zurückgewiesen.
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C.
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Am 26. Juli 2000 sprach die Winterthur R.________ ab 1. März 1987 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 10 %, ab 1. Juli 2000, nach Abschluss der Heilbehandlung, eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2000).
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D.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. August 2001 ab.
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E.
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R.________ und die Winterthur erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während die Versicherte sinngemäss und im Wesentlichen die Übernahme weiterer Krankenpflege, die Ausrichtung eines Taggeldes bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. März 1987, einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % und einer Integritätsentschädigung von ebenfalls 75 % beantragt, stellt die Winterthur das Rechtsbegehren, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne einer reformatio in peius festzustellen, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen aus Unfallversicherung habe im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Oktober 1986; eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2000 zu bestätigen.
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Die Parteien beantragen je Abweisung der gegnerischen Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 343 f.).
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2.
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Mit Urteil vom 31. Juli 1992 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht jegliche weitere Leistungspflicht des Versicherers für die als Unfälle in Betracht fallenden Ereignisse mangels Erfüllung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 115 V 135 Erw. 4a, 117 V 361 Erw. 5a) definitiv verneint. Ausgeklammert von jenem Verfahren blieb dagegen ausdrücklich und einzig eine allfällige Leistungspflicht der Winterthur für die Folgen der chiropraktorischen Behandlung durch Dr. A.________. Daher bildet hier lediglich die Gesundheitsschädigung nach der Therapiesitzung vom 1. Oktober 1986 Prozessthema. Dies übersieht die Versicherte, wenn sie in ihren Rechtsschriften wiederholt geltend macht, es sei unverständlich, dass der Versicherer angesichts dreier für ihn nachteiliger Gerichtsurteile nicht längst schon die vollen Leistungen erbracht habe.
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3.
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Entsprechend dem durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau im hier zu beurteilenden Entscheid vom 15. August 2001 teilweise modifizierten Einspracheentscheid der Winterthur vom 4. Oktober 2000 bilden Streitgegenstand dieses Prozesses die Zusprechung eines Taggeldes auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % für die Zeit vom 1. März 1987 bis zum 30. Juni 2000, einer 10 %igen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2000 sowie einer 15 %igen Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 10'440.- und die vorinstanzlich angeordnete Verpflichtung der Winterthur zu prüfen, ob es im Gefolge der chiropraktorischen schädigenden Behandlung vom 1. Oktober 1986 zur Ausbildung einer hiezu natürlich und adäquat kausalen psychischen Fehlentwicklung gekommen ist, sowie weiterhin für die Kiefer- und Zahnbehandlung der Versicherten aufzukommen.
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4.
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In Bezug auf all diese Streitgegenstände ist vorerst auf den sorgfältigen Entscheid des kantonalen Gerichts zu verweisen, dessen Beurteilung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überzeugt.
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5.
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5.1 Schon im vorinstanzlichen Verfahren hat die Winterthur den Antrag gestellt, die Beschwerde der Versicherten sei in Form einer reformatio in peius zu erledigen, also durch Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, welcher Teilleistungen gewährt. Dies hat das kantonale Gericht abgelehnt. Hiegegen und gegen die weitere Übernahme der Kiefer- und Zahnbehandlung und Abklärung allfälliger psychischer Folgen der chiropraktorischen Behandlung vom 1. Oktober 1986 richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Winterthur.
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5.2 Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 10. August 1999 hatte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem als Unfall qualifizierten Ereignis anlässlich der chiropraktorischen Therapiesitzung vom 1. Oktober 1986 und den Kieferbeschwerden bejaht. Es stellt sich die Frage, ob diese Feststellung formell und materiell rechtskräftig geworden ist und daher einer Überprüfung im erneuten Beschwerdeverfahren, welche zum Entscheid vom 15. August 2001 geführt hat und gegen welchen sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Winterthur richtet, entzogen ist. Nach der in BGE 125 V 413 präzisierten Rechtsprechung zum Streitgegenstand kann nicht über ein Element (hier der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang) des Streitgegenstandes (hier die oben unter Ziffer 3 erwähnten Leistungsarten) formell rechtskräftig entschieden werden, solange nicht die Leistungsberechtigung als solche definitiv beurteilt ist (vgl. Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f. N 52 f.). Die Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn das Gutachten des Prof. Dr. M.________, Zentrum für Zahnmedizin W.________, Klinik für Prothetik und Kaufunktionslehre, vom 9. Januar 1998 an das Bezirksgericht Zürich, auf welches sich die Winterthur beruft, gibt weder zu einer abweichenden Beurteilung des natürlichen und/oder adäquaten Kausalzusammenhanges Anlass, noch kann diese Expertise als prozessual revisionsbegründendes neues Beweismittel (Art. 108 Abs. 1 lit. i UVG) betrachtet werden: Wenn Prof. M.________ im Gegensatz zu den Vorgutachtern vorwiegend muskuläre Probleme für den Zustand im Kieferbereich, welcher sich auf die Zahnverhältnisse auswirkt, verantwortlich macht, so spricht dies nicht in hinreichend zuverlässiger Weise gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der chiropraktorischen Manipulation und der seitherigen Entwicklung. Zwar steht bezüglich dessen, welche Behandlungsmethode am 1. Oktober 1986 angewendet wurde, letztlich Aussage (der Versicherten) gegen Aussage (des Dr. A.________). Wenn aber mit dem kantonalen Gericht der Darstellung der Versicherten der Vorzug gegeben wird, dann deshalb, weil im Anschluss an die chiropraktorische Sitzung eine Zahnfraktur dokumentiert worden ist, welche nach Auffassung der Vorgutachter doch eine erhebliche Krafteinwirkung voraussetzt. Schliesslich kann das Gutachten des Prof. M.________ insbesondere deswegen nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen oder eine prozessual revisionsbegründende neue Tatsache aufzeigen, weil der Experte eine Antwort auf die ihm gestellte Zusammenhangsfrage nur als spekulativ bezeichnet und einräumen muss, dass er mit den potenziellen Auswirkungen von solchen Manipulationen nicht vertraut sei. Damit hat es beim vorinstanzlich festgestellten natürlichen (und auch adäquaten) Kausalzusammenhang sein Bewenden.
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5.3 Dass eine weitere Kiefer- und Zahnbehandlung zu keiner namhaften oder wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes führen würde (Art. 19, Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG), wie die Winterthur unter Berufung auf angebliche Fruchtlosigkeit der bisherigen Behandlungen einwendet, kann nach Lage der verfügbaren Akten mit der Vorinstanz ebenfalls nicht gesagt werden. Die zahnärztlichen Berichte und die Aussagen des vom kantonalen Gericht als sachverständigen Zeugen einvernommenen behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. N.________, lassen vielmehr die begründete Erwartung zu, dass sich die Kiefer- und Zahnverhältnisse sanieren lassen. Sollte sich in Zukunft die Therapieresistenz der Beschwerden ergeben, hat die Winterthur dannzumal erneut die Möglichkeit, den Fall abzuschliessen.
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5.4 Ebenso unbegründet ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Winterthur, wenn sie die vorinstanzlich angeordnete Abklärung der psychischen Entwicklung im Anschluss an den versicherten Unfall vom 1. Oktober 1986 angreift. Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte am unbefriedigenden Zustand des Kiefer- und Zahnbereichs schwer leidet und zahnmedizinisch nachvollziehbare Beschwerden aufweist, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige psychische Fehlentwicklung - wofür sich in den Akten Anhaltspunkte finden - in einem rechtserheblichen Zusammenhang zur fehlgeschlagenen chiropraktorischen Behandlung stehen.
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6.
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6.1 Davon abgesehen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten den gebotenen Anstand vermissen lässt (Art. 31 OG), ist sie offensichtlich aussichtslos: Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihren Forderungen auf volles Taggeld und Invalidenrente, dass sie aus ganz anderen Gründen als den Beschwerden im Kiefer- und Zahnbereich von der eidgenössischen Invalidenversicherung als voll erwerbsunfähig betrachtet wurde (chronisches Cervicalsyndrom nach Distorsionen der Halswirbelsäule, lumbale Diskushernie, Status nach Guillain-Barré-Syndrom 1991, Dubin-Johnson-Syndrom, ventrikuläre Extrasystolie; vgl. den Bericht des Dr. med. T.________ vom 26. Juli 1999). Es ist bewiesen, dass bei dieser Invalidisierung die Kiefer- und Zahnbeschwerden keine Rolle spielten. Es ist daher eine für die Versicherte vorteilhafte, aber nach Lage der Akten nicht zu beanstandende Ermessensausübung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz, in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid, jedoch entgegen den Bestreitungen der Winterthur im Prozess, dafür gehalten hat, im gesamten Beschwerdebild wirke sich der Zustand im Kiefer- und Zahnbereich zu rund 10 % invalidisierend aus und diese Invalidität sei eingetreten, bevor die Versicherte von der eidgenössischen Invalidenversicherung als voll invalid betrachtet wurde. Die Auffassung des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. N.________, der Patientin könne wegen ihrer Zahn- und Kieferbeschwerden keinerlei Erwerbstätigkeit zugemutet werden, überzeugt nicht. Auch die sonst in den Akten liegenden für sie positiv lautenden gutachtlichen Berichte zeigen klar, dass das Beschwerdebild im Kiefer- und Zahnbereich mit den übrigen invalidisierenden Befunden, für welche die Winterthur nicht aufzukommen hat, vergesellschaftet ist, insbesondere auch mit der psychischen Entwicklung, hinsichtlich derer das kantonale Gericht nach dem Gesagten zu Recht ergänzende Abklärungen angeordnet hat.
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6.2 Bei der von der Versicherten beanstandeten Berechnung des versicherten Verdienstes (Art. 15 UVG) hat sich die Winterthur auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Bank V.________ AG vom 14. März 2000 zur Lohnentwicklung gestützt. Die Vorinstanz hat diese zu Recht bestätigt; es kann vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden.
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6.3 Die Versicherte beantragt die "Übernahme der vollen Honorarforderung" von Fr. 27'968.50 ihres früheren Rechtsvertreters. Der vom Anwalt zurückbehaltene Betrag in dieser Höhe war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides; das kantonale Gericht hatte nicht zu klären, ob und allenfalls wie viel davon Entgelt für das Mandat im Verfahren vor seinen Schranken war, und es hat der Versicherten eine rechtskonforme Parteientschädigung für das gerichtliche Verfahren (Fr. 2'500.-) zugesprochen, was sie im Übrigen auch nicht bestreitet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Honorarforderung nicht zuständig (Art. 128 OG).
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6.4 Die Vorinstanz hat der Versicherten wegen unhaltbaren und ungebührlichen Äusserungen einen Verweis erteilt. Dabei hat sie sich auf kantonales Recht gestützt, mit dem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat. Eine derartige Bundesrechtsverletzung ist indessen angesichts des Verhaltens der Versicherten im Prozess nicht erkennbar.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG); Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der R.________ und der "Winterthur" Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Dezember 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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