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Informationen zum Dokument  BGer 6S.77/2003  Materielle Begründung
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BGer 6S.77/2003 vom 06.01.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.77/2003 /kra
 
Urteil vom 6. Januar 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
 
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Richard A. Schindler,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
 
Postfach 560, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Nötigung,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom
 
15. Oktober 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist Eigentümer der Liegenschaften LM und NO in A.________ in der Gemeinde B.________. Für sie erliess der Einzelrichter des Bezirks Höfe am 11. März 1998 ein Allgemeines Verbot mit folgendem Inhalt:
 
"Unberechtigten wird das Fahren und Parkieren auf den Grundstücken LM und NO, A.________ verboten.
 
Bei jeder Zuwiderhandlung droht Busse bis zu Fr. 500.--."
 
Auf den Grundstücken wurde eine Tafel angebracht, die auf das Verbot und die angedrohte Strafe hinweist.
 
B.
 
Im Zeitraum von Mai bis Oktober 1998 legte X.________ bei Fahrzeugen, die unberechtigterweise auf der Liegenschaft NO abgestellt waren, einen Avis unter den Scheibenwischer, der am Schluss wie folgt abgefasst war:
 
"Sie werden ersucht, mit beiliegendem Einzahlungsschein eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- zu entrichten. Mit der Bezahlung dieser Gebühr innert 10 Tagen entheben Sie uns der Pflicht, wegen Uebertretung des richterlichen Verbots zu verzeigen."
 
17 Fahrzeugführer kamen dieser Aufforderung nach und überwiesen insgesamt Fr. 510.-- auf das PC-Konto von X.________. Andere Lenker bezahlten nichts ein und wurden in der Folge beim Bezirksamt Höfe verzeigt.
 
Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte das Bezirksgericht Küssnacht am Rigi X.________ am 27. August 2001 wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung zu einer Busse von Fr. 500.--. Zudem wurde die Einziehung des unrechtmässigen Gewinns von Fr. 510.-- angeordnet. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz wies am 15. Oktober 2002 die vom Angeklagten erhobene Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
 
C.
 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Das Kantonsgericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht hat, weil er den unbefugt parkierenden Lenkern mit der Verzeigung wegen Übertretung eines richterlichen Verbots drohte, falls sie ihm nicht innert zehn Tagen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- bezahlten.
 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt in diesem Verhalten keine nötigende Handlung. Jedenfalls sei die den unberechtigt Parkierenden unterbreitete "Offerte" nicht rechtswidrig. In diesem Zusammenhang beruft er sich auch auf eine in anderen Kantonen - namentlich in Luzern - gängige Praxis, die das von ihm gewählte Vorgehen ausdrücklich als rechtmässig anerkenne. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch Rechtsirrtum geltend, da er sich vor der Verwendung des fraglichen Avis beim Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe über die Zulässigkeit dieses Vorgehens erkundigt und es dieser wohl als heikel, aber nicht von vornherein als unzulässig bezeichnet habe.
 
2.
 
Nach Art. 181 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
 
Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; 101 IV 47 E. 2b; 96 IV 58 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, dies gelte nur, wenn mit der Anzeige eines von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechens oder Vergehens gedroht werde, nicht aber wenn eine blosse Übertretung oder ein Antragsdelikt in Frage stehe. Diese Argumentation verkennt, dass auch Verfahren wegen geringfügiger Straftaten aufwändig und belastend sein können. Juristische Laien sind ausserdem häufig ohnehin nicht in der Lage, die Tragweite des angedrohten Strafverfahrens von Anfang an exakt zu beurteilen. Aus diesem Grund kommt ebenfalls dem Verweis des Beschwerdeführers auf den geringen Bussenbetrag, mit dem fehlbare Lenker bei einer Verzeigung zu rechnen hätten, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
 
Im vorliegenden Fall beeinflusst die angedrohte Verzeigung die fehlbaren Lenker bei ihrem Entscheid, ob sie die verlangte Umtriebsentschädigung bezahlen wollen. Darin liegt eine Einschränkung ihrer Willensbildung und -betätigung. Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, er habe mit dem fraglichen Avis die Handlungsfreiheit der unbefugt Parkierenden gar nicht eingeschränkt, sondern erweitert, indem er ihnen ein sonst nicht bestehendes Angebot zur Vermeidung eines Strafverfahrens unterbreitet habe. Mit Blick auf die Sanktionierung des unzulässigen Parkierens mag das Vorgehen des Beschwerdeführers für den Fehlbaren zwar eine Handlungsalternative schaffen. Dies ändert aber nichts am Druck, der auf den Lenker ausgeübt wird, die verlangte Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Bei genauer Betrachtung wird überdies für den Falschparkierer keine eindeutige Alternative eröffnet, da er bei seinem Entscheid nicht sicher weiss, ob bei Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigung wirklich in jedem Fall eine Verzeigung erfolgt.
 
Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht, soweit dem Beschwerdeführer darin ein nötigendes Verhalten im Sinne von Art. 181 StGB vorgeworfen wird.
 
3.
 
Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322 E. 2a).
 
3.1 Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 101 IV 47 E. 2; 87 IV 13 E. 1).
 
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass ein Zahnarzt wohl seiner Büroangestellten eine Strafanzeige androhen durfte, um sie zur Anerkennung einer Forderung auf Rückerstattung angeblich veruntreuter Gelder zu bewegen, er jedoch zu weit ging, als er ihr darüber hinaus einen Betrag von Fr. 220.-- als "freiwilligen" Zuschlag abnötigte (BGE 69 IV 168 E. 3). In einem anderen Fall bejahte es zwar den sachlichen Zusammenhang zwischen der Strafanzeige und der geltend gemachten Forderung, erachtete aber das Vorgehen als Verstoss gegen die guten Sitten, weil der nötigende Kaufmann verbotene Geschäftspraktiken zuvor gebilligt und sich teilweise selber strafbar gemacht hatte (BGE 87 IV 13 E. 2). Verneint wurde der erforderliche Sachzusammenhang in einem weiteren Fall, in dem ein Occasionshändler einem Kunden ein Auto mit einem schwächeren Motor als angegeben verkauft hatte. Mit der Drohung, diesen Vorfall in der Fernsehsendung "Kassensturz" zur Sprache zu bringen, hätte der Kunde allenfalls seinem Anspruch auf Ersatz des Minderwerts Nachdruck verschaffen dürfen, hingegen nicht einer keineswegs liquiden Forderung von Fr. 500.-- für angebliche Auslagen für eine Expertise und andere Umtriebe (BGE 106 IV 125 E. 3b). Schliesslich erklärte es das Bundesgericht als unzulässig, säumigen Schuldnern ohne nähere Anhaltspunkte systematisch Anzeigen wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB anzudrohen und dabei unzutreffende Angaben über die Abwicklung des Strafverfahrens zu machen, um sie zur Bezahlung ausstehender Rechnungen anzuhalten (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb und b).
 
3.2 Die Frage, ob von unerlaubt Parkierenden unter Androhung einer Strafanzeige eine Umtriebsentschädigung verlangt werden dürfe, hat das Bundesgericht bisher noch nie näher geprüft. Der Beschwerdeführer weist zwar auf einen Entscheid vom 29. August 1999 (6S.501/ 1999) hin, der das Rechtsmittel einer Falschparkiererin gegen ein Urteil des Luzerner Obergerichts, II. Kammer, vom 21. Mai 1999, (publiziert in LGVE 1999 I Nr. 50) abwies. Letzteres hatte einen Abwart vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, der am Wagen der unbefugt parkierenden Frau einen Avis angebracht hatte, der ähnlich abgefasst war wie derjenige des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Falschparkiererin unter Verweis auf die Erwägungen des Obergerichts ab. Offenbar mit Blick auf die geringe Bedeutung der Streitsache verzichtete es auf eine nähere Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfrage.
 
In den Kantonen besteht soweit ersichtlich keine einheitliche Praxis. Während es das Luzerner Obergericht nach dem erwähnten Urteil für zulässig hält, dass von Falschparkierern unter Androhung einer Strafanzeige eine Umtriebsentschädigung eingefordert wird, sieht das Schwyzer Kantonsgericht darin in konstanter Rechtsprechung eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Aus den Akten ergibt sich, dass auch in anderen Kantonen als Luzern das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten toleriert wird.
 
3.3 Das vom Beschwerdeführer angewandte Vorgehen oder eine ähnliche Praxis ist auch bei der Verübung anderer Bagatelldelikte verbreitet. So werden Schwarzfahrer in öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel nicht verzeigt, wenn sie zum Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Mit der Entrichtung des von den Verkehrsbetrieben geforderten Betrags kann sich somit der Schwarzfahrer von der strafrechtlichen Verfolgung "freikaufen" (Stephan Ochsner, Die strafrechtliche Behandlung des Schwarzfahrers, Diss. Zürich 1997, S. 126, 130 f.). Ähnlich gehen die Verkaufsgeschäfte gegenüber Ladendieben vor, die sie auf frischer Tat ertappen. Sie sind bereit, auf eine Strafanzeige zu verzichten, wenn der Dieb neben dem Warenwert eine Umtriebsentschädigung bezahlt (vgl. Fritz Falb, Das Vorgehen gegen den durch Private in flagranti erwischten Dieb im Selbstbedienungsladen, ZStrR 1964 68 ff.; Paul Rust, Ladendiebstahl und "Selbstjustiz", Diss. Zürich 1972, S. 74 ff.; Rolf Stephani, Die Wegnahme von Waren in Selbstbedienungsgeschäften durch Kunden, Diss. Bern 1968, S. 64 ff. - Siehe ferner allgemein aus kriminologischer Sicht Günther Kaiser, Kriminologie, 3. Aufl. 1996, § 69 N. 14).
 
Zur rechtlichen Zulässigkeit dieser Praktiken gegenüber Schwarzfahrern und Ladendieben liegen - soweit ersichtlich - ebenfalls keine höchstrichterlichen Entscheide vor. Die juristische Literatur beurteilt sie differenziert nach den jeweiligen konkreten Umständen (vgl. die soeben angeführten Werke). In Deutschland ist für diese Fälle die Schaffung einer besonderen gesetzlichen Regelung gefordert worden, um Missbräuchen allzu weit gehender Selbstjustiz vorzubeugen (vgl. etwa Claus Roxin, Strafrecht. Allgemeiner Teil, Band I, 3. Aufl. 1997, § 2 N. 60).
 
4.
 
Aus der angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass die Rechtmässigkeit der erwähnten Vorgehensweisen gegenüber Falschparkierern, Schwarzfahrern und Ladendieben nicht losgelöst von den konkreten Umständen beurteilt werden kann. Dementsprechend ist auch zur Frage, in welchem Umfang es zulässig ist, einem Falschparkierer eine Strafanzeige anzudrohen, falls er nicht innert einer bestimmten Frist eine Umtriebsentschädigung bezahle, hier nicht umfassend Stellung zu nehmen. Der Prüfung bedarf einzig, ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten unter den gegebenen Umständen als rechtmässig erscheint.
 
4.1 Eine Nötigung ist nach der dargelegten Praxis zu bejahen, wenn mit der Drohung einer Strafanzeige eine Zuwendung zu erlangen versucht wird, die ungerechtfertigt erscheint oder die in keinem sachlichen Zusammenhang zum angeblich strafbaren Verhalten steht.
 
Sowohl die Umtriebsentschädigung, die der Beschwerdeführer verlangt, als auch die Strafanzeige, die er für den Fall der Nichtbezahlung androht, knüpfen an das unbefugte Parkieren auf seinem Grund an und sollen dieses sanktionieren. Sie stehen offenkundig in einem Sachzusammenhang (vgl. auch Rust, a.a.O., S. 79). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nur als Nötigung qualifiziert werden, wenn die von ihm geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- ungerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn ihm nach zivil- oder öffentlichrechtlichen Normen keine oder keine so hohe Entschädigung zusteht.
 
Der Beschwerdeführer versucht demgegenüber vergeblich, die Rechtmässigkeit seines Handelns auf die Regeln über den Besitzesschutz abzustützen. Auch nach dem angefochtenen Urteil steht ausser Frage, dass er die durch den Falschparkierenden verursachte Besitzesstörung nicht taten- und auch nicht entschädigungslos hinnehmen muss. Er kann vielmehr nach Art. 926 ZGB Unbefugte an der Benutzung der Parkplätze seiner Liegenschaft hindern oder sie von diesen vertreiben. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer denn auch nicht verurteilt, weil er sein Besitzesschutzrecht in Anspruch genommen hätte, sondern weil er durch Androhung einer Strafanzeige eine zu hohe Umtriebsentschädigung verlangte.
 
Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer Nötigung schuldig gemacht hat, hängt somit davon ab, ob er gegenüber den fehlbaren Automobilisten einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- hatte.
 
4.2 Gegen die unbefugte Benützung seiner Parkplätze steht dem Beschwerdeführer als Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz zu (Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB). Ausserdem kann er für den Gebrauch seines Grunds zum Abstellen eines Fahrzeugs eine Entschädigung aus sog. faktischem Vertragsverhältnis verlangen (vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 8. Aufl. Zürich 2003, N. 1190 mit Verweis auf BGHZ 21 319 ff.). Schliesslich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten, die ihm zur Geltendmachung seiner Rechte entstehen.
 
Die vorprozessualen Kosten gelten nach der Rechtsprechung als Teil des Schadens, soweit sie nicht durch eine nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 394 E. 3a). Der Beschwerdeführer kann somit für diese Kosten auf jeden Fall Ersatz beanspruchen, auch wenn er zur Geltendmachung seiner Ansprüche keine Zivilklage erhebt. Hingegen steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung von Umtrieben im Strafverfahren nur zu, wenn er tatsächlich durch Verzeigung ein solches Verfahren einleitet und sich daran beteiligt. Die im Strafverfahren in der Regel zugesprochene Parteientschädigung deckt sich daher nicht unbedingt mit dem zivilrechtlichen Ersatzanspruch für Umtriebe. Wie das Luzerner Obergericht im bereits erwähnten Urteil (LVGE 1999 I Nr. 50) annimmt, wird sie sich allerdings meist in derselben Höhe bewegen, zumal vorprozessuale Umtriebe auch im Strafverfahren entschädigt werden (vgl. Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Lieferung 1997, § 188 N. 2). Umgekehrt ändert die restriktivere Praxis bei der Zusprechung von Parteientschädigungen im Strafverfahren, die im Kanton Schwyz geübt wird, nichts am Bestehen des zivilrechtlichen Ersatzanspruchs für vorprozessuale Parteikosten.
 
Zu erstatten sind dem Geschädigten nur jene Umtriebe, die ihm durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden sind. Dazu gehört der für die Geltendmachung seiner Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand und die Auslagen für Papier, Porto etc. (Falb, a.a.O., S. 76; Rust, a.a.O., S. 111 ff.; vgl. auch Richard Frank/ Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 1997, § 68 N. 12; restriktiver bezüglich der Personalkosten dagegen die deutsche Praxis; vgl. BGHZ 75, 230 E. II.1.a). Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksündern, da sie nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können (Falb, a.a.O., S. 76; vgl. ferner aus der ausländischen Doktrin Helmut Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. München 2003, § 249 N. 44; anders dagegen das Urteil der Cour d'appel de Poitiers vom 7. Februar 1974 in: Recueil Dalloz Sirey 1974, S. 693 ff., mit kritischer Anmerkung von Jean Pradel und François Alaphilippe, S. 696). Demgegenüber zählt eine Belohnung, die für die Ermittlung des Falschparkierers bezahlt wurde (sog. Fangprämie), zu den erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten (vgl. BGHZ 75, 230 E. II.2).
 
Da die Umtriebsentschädigung somit nur die konkret angefallenen Parteikosten umfasst, spielen bei ihrer Festsetzung die Höhe der Busse, mit welcher der Falschparkierer zu rechnen hätte, und generalpräventive Gesichtspunkte grundsätzlich keine Rolle. In der Doktrin wird freilich diskutiert, ob eine Pauschalierung der Umtriebsentschädigung, die sich an der Höhe der eingesparten Busse bzw. beim Ladendieb am Wert der gestohlenen Sache orientiert, wünschbar wäre, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen (vgl. etwa Gunther Arzt, Empfiehlt sich, in bestimmten Bereichen der kleinen Eigentums- und Vermögenskriminalität, insbesondere des Ladendiebstahls, die strafrechtlichen Sanktionen durch andere, zum Beispiel zivilrechtliche Sanktionen abzulösen, gegebenenfalls durch welche?, in: Verhandlungen des einundfünfzigsten Deutschen Juristentags, Band II, München 1976, S. N51). Für solche Umtriebspauschalen bedürfte es aber einer besonderen gesetzlichen Grundlage, wie sie bisher gegenüber Schwarzfahrern in Art. 16 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 (TG; SR 742.40) geschaffen wurde (Botschaft über Transporte des öffentlichen Verkehrs vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 186; Ochsner, a.a.O., S. 129), im Bereich des Falschparkierens aber nicht besteht.
 
4.3 Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer in den Fällen, in denen er den fraglichen Avis unter den Scheibenwischer gelegt hat, dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er selber oder Mieter der Parkplätze auf fremde Abstellplätze ausweichen mussten. Ebenso wenig ist die Parkgebühr ermittelt worden, welche für die unbefugte Belegung der Parkplätze geschuldet wäre. Angesichts der festgestellten Umstände ist ein solcher Anspruch im Grundsatz jedoch ohne weiteres zu bejahen. Freilich ist er vom Beschwerdeführer gegenüber den fehlbaren Automobilisten nicht geltend gemacht worden, hat er doch von ihnen einzig eine Umtriebsentschädigung verlangt. Auf diese Letztere steht ihm im Lichte der obigen Ausführungen ebenfalls ein Anspruch zu, was auch von der Vorinstanz anerkannt wird. Die Umtriebsentschädigung umfasst dabei den zur Geltendmachung der Zivilansprüche nötigen Personalaufwand und die Auslagen (Büromaterial, Porto etc.).
 
4.4 Zum Umfang der Umtriebe hat die Vorinstanz keine näheren Erhebungen getätigt. Sie stellt auf den erstinstanzlichen Entscheid ab, der von den Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, aber nur zwei der von ihm genannten Aufwandpositionen anerkennt. Nach Auffassung der Vorinstanz erstreckt sich der personelle Aufwand lediglich auf die benötigte Zeit für das Ausfüllen des Avis (3 Minuten) und für die Überprüfung der Parkberechtigung (3 Minuten), was beim geltend gemachten Stundenlohn von Fr. 85.-- einen Betrag von Fr. 8.50 ergibt. Die Auslagen beziffert die Vorinstanz auf Fr. 6.-- (Fr. 1.-- für eine Kopie und Fr. 5.-- für Portospesen). Die gesamthaften Umtriebe pro Falschparkierer setzt sie auf Fr. 14.50 fest (Fr. 8.50 + Fr. 6.--).
 
Diese Berechnung täuscht einerseits eine Genauigkeit vor, die tatsächlich nicht besteht. So ist es verfehlt, den für den einzelnen Fall benötigten Zeitaufwand auf die Minute genau bestimmen zu wollen, auch wenn der Beschwerdeführer selber zu einzelnen Verrichtungen präzise Angaben macht. Anderseits ist die Berechnung der Vorinstanz unvollständig. Denn sie verkennt, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Zivilansprüche mit den dazugehörigen Kosten geltend machen kann. Dazu gehört auch das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Eingänge der Zahlungen für die ausgestellten Avis. Da sich die vorliegend in Betracht fallenden kleinen Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen (BGE 106 IV 378 E. 6c-e; vgl. auch Roland Brehm, Berner Kommentar, Art. 42 N. 64 i.f.). In der Doktrin und in der ausländischen Judikatur wird angesichts der Schwierigkeit des Nachweises der konkreten Umtriebe eine Pauschalierung der Umtriebe nach richterlichem Ermessen befürwortet (Rust, a.a.O., S. 113; Hans Stoll, Empfiehlt sich, in bestimmten Bereichen der kleinen Eigentums- und Vermögenskriminalität, insbesondere des Ladendiebstahls, die strafrechtlichen Sanktionen durch andere, zum Beispiel zivilrechtliche Sanktionen abzulösen, gegebenenfalls durch welche?, in: Verhandlungen des einundfünfzigsten Deutschen Juristentags, Band II, München 1976, S. N21 ff.; BHGZ 75, 230 E. II.2b betreffend die Fangprämie).
 
Unter Würdigung des Zeitaufwands und der Auslagen, die dem Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seiner Zivilansprüche gegenüber den Falschparkierern erwachsen, erscheint die von ihm verlangte Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- nicht als übersetzt.
 
4.5 Dem Beschwerdeführer steht somit ein Anspruch auf den Geldbetrag zu, den er mit dem angebrachten Avis von den Falschparkierern forderte. Sein Verhalten stellt aus diesem Grund keine Nötigung dar.
 
4.6 Es bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der versuchten Erpressung schuldig gemacht haben könnte. Wer unter Drohung mit einer Strafanzeige in Bereicherungsabsicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung (vgl. BGE 69 IV 168 E. 3 S. 173; Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art. 156 N. 14; Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 1964, N. 629a).
 
Die Vorinstanz bemerkt zwar, dass der Beschwerdeführer im verlangten Betrag von Fr. 30.-- auch eine kleine Strafe gesehen habe. Sie unterstellt ihm aber nicht ein Handeln in Bereicherungsabsicht. Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mit den eingeforderten Beträgen lediglich den ihm entstehenden Aufwand decken wollte. Er handelte somit nicht in erpresserischer Absicht.
 
5.
 
Aus diesen Gründen ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 278 Abs. 2 BStP). Dem Beschwerdeführer ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 278 Abs. 3 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 2002 wird aufgehoben und die Sache an diese Instanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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