BGer H 317/2002 | |||
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BGer H 317/2002 vom 06.01.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 317/02
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Urteil vom 6. Januar 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdeführerin,
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gegen
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M.________, 1936, Deutschland, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 8. Oktober 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem 1936 geborenen, in Deutschland wohnhaften M.________ ab 1. Januar 2002 eine Altersrente von monatlich Fr. 566.-- zu. Bemessungsgrundlage bildeten ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 53'148.--, eine anrechenbare Beitragsdauer von 15 Jahren und 11 Monaten sowie Rentenskala 14.
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B.
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Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 8. Oktober 2002 in dem Sinne gut, dass sie die Verfügung vom 6. Dezember 2001 aufhob und die Sache an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückwies, damit sie in Anwendung der Rentenskala 15 die Altersrente ab 1. Januar 2002 auf Fr. 607.-- im Monat festsetze.
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C.
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Die Schweizerische Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 8. Oktober 2002 sei aufzuheben.
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M.________ reicht keine Vernehmlassung ein. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Für die Beurteilung der streitigen Rentenberechnung sind weder das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (APF) noch das seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (BGE 128 V 315 sowie BGE 127 V 467 Erw. 1 und BGE 121 V 366 Erw. 1b).
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Laut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden Ausgleichskasse ist die als Folge des APF geänderte Ermittlung der Rentenskala bei laufenden Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 beim Beschwerdegegner bereits berücksichtigt worden. Die neue Berechnungsweise hat zu einer höheren anwendbaren Rentenskala (15) und damit zu einer Erhöhung der Altersrente von Fr. 566.-- auf Fr. 607.-- geführt (vgl. zum Ganzen Kreisschreiben zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten [KSLRS] gültig ab 1. Juni 2002).
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2.
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2.1 Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für die Berechnung der Altersrente werden mit Ausnahme von Art. 50a AHVV im angefochtenen Entscheid im Wortlaut wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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2.2
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2.2.1 Art. 50a AHVV bestimmt unter der Überschrift «Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968» Folgendes: Hatte eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen (Abs. 1). Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Abs. 2).
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Diese mit Verordnung vom 26. September 1994 erlassene Vorschrift kodifiziert die frühere gleich lautende Verwaltungspraxis gemäss Rz 374.6 (ab 1. Dezember 1997: Rz 5017) der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL). Sie wurde in BGE 107 V 16 Erw. 3b als gesetzmässig bezeichnet. Die in Art. 50a Abs. 2 AHVV erwähnten nach Erwerbszweigen gegliederten «Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968» sind im Anhang IX der Rentenwegleitung enthalten. Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (BGE 107 V 16 Erw. 3b, in RDAT II-1999 N. 64 S. 239 f. auszugsweise wiedergegebenes Urteil M. vom 16. Februar 1999 [H 3/97] Erw. 4). Diese Ausnahmeregelung gilt auch unter Art. 50a AHVV.
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2.2.2 Nach der Verwaltungspraxis (Rz 5018 [bis 31. Dezember 1996: Rz 374.7] RWL) gilt zudem Folgendes: Liegen für das gleiche Kalenderjahr mehrere IK-Eintragungen vor, so werden die Einkommen zusammengezählt und die Beitragsdauer anhand der Tabelle des entsprechenden Erwerbszweiges ermittelt. Erfolgten die Eintragungen für verschiedene Erwerbszweige, so werden die Beitragszeiten für jeden Erwerbszweig gesondert festgesetzt und dann zusammengezählt. Dabei dürfen jedoch höchstens 12 Monate angerechnet werden.
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3.
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3.1 Der einzig streitige Punkt, ob für die Berechnung der Altersrente für die Monate Januar bis Mai 2002 Rentenskala 14 oder 15 anwendbar ist, entscheidet sich an der Gesetzmässigkeit von Rz 5018 RWL. Entgegen Aufsichtsbehörde und Ausgleichskasse hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sich bisher nicht explizit zu dieser Frage geäussert. Die vom Bundesamt erwähnten Präjudizien sind insofern nicht einschlägig.
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3.1.1 Wird die Gesetzmässigkeit von Rz 5018 RWL bejaht, sind für 1957 sieben Beitragsmonate anzurechnen. Es bestehen für dieses Jahr zwei Eintragungen im individuellen Konto von Fr. 4'100.-- (Ausgleichskasse Baumeister) und Fr. 425.-- (Ausgleichskasse des Kantons Zürich) für den selben Erwerbszweig 37 (Baugewerbe). Das ergibt zusammen mit weiteren anrechenbaren Beitragszeiten von 15 Jahren und 4 Monaten (8 Jahre und 1 Monat vor 1973, 7 Jahre und 10 Monate ab 1973) eine Beitragsdauer von insgesamt 15 Jahren und 11 Monaten. Daraus errechnet sich die von der Ausgleichskasse angewendete Rentenskala 14 (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG und Art. 52 AHVV [in der bis 31. Mai 2002 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 30bis AHVG).
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3.1.2 Sind dagegen in Abweichung von Rz 5018 RWL die den IK-Eintragungen für 1957 entsprechenden Beitragszeiten separat zu ermitteln und dann zusammenzuzählen, ergeben sich für dieses Kalenderjahr acht Beitragsmonate. Das ergibt eine gesamte Beitragsdauer von 16 Jahren und führt zur Anwendung von Rentenskala 15.
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3.1.3 Je nachdem, ob Rentenskala 14 oder 15 zur Anwendung gelangt, beträgt die monatliche Altersrente für Januar bis Mai 2002 Fr. 566.-- oder Fr. 607.-- und ab Juni 2002 Fr. 607.-- resp. Fr. 647.-- (vgl. Erw. 1).
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Für die abgesehen von der Rentenskala übereinstimmende Berechnung von Vorinstanz und Ausgleichskasse im Einzelnen wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
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4.
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4.1 Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht andererseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen).
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4.2
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4.2.1 Rz 5018 RWL regelt die im Rahmen gesetzmässiger Anwendung der «Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968» offene Frage, wie vorzugehen ist, wenn für das gleiche Kalenderjahr mehrere IK-Eintragungen gegeben sind. Beide der grundsätzlich in Betracht fallenden Berechnungsweisen kommen zum Zuge je nachdem, ob die Eintragungen für den gleichen Erwerbszweig oder für verschiedene Erwerbszweige erfolgten.
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4.2.2 Die Regelung bei mehreren IK-Eintragungen für den selben Erwerbszweig erscheint sachgerecht. In solchen Fällen die anrechenbaren Beitragsmonate für jede Eintragung gesondert zu bestimmen und die so erhaltenen Beitragszeiten zusammenzuzählen, kann zu einer nicht gerechtfertigten längeren Beitragsdauer führen. Das gilt im Besonderen bei sich zeitlich überlappenden Beschäftigungen oder wenn und soweit die Eintragungen von Beitragszahlungen des selben Arbeitgebers herrühren (vgl. in diesem Sinne EVGE 1967 S. 160 Erw. 3). Allerdings dürfte dieser Tatbestand selten gegeben sein. Nach Art. 139 AHVV erfolgt die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten in der Regel einmal jährlich. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die im IK eingetragenen Einkommen jeweils auf den nächst höheren Tabellenwert aufgerundet («arrotondati») werden. Das führt zu mehr anrechenbaren Beitragsmonaten als der den effektiven Beitragszahlungen an sich entsprechenden Anzahl und damit zu einer längeren Beitragsdauer (BGE 107 V 16 Erw. 3b in fine; Erläuterungen zum Anhang IX RWL).
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4.2.3 Dafür, dass bei mehreren IK-Eintragungen für verschiedene Erwerbszweige die Beitragszeiten für jeden Erwerbszweig gesondert festgesetzt und dann zusammengezählt werden, sprechen vorab Gründe der Praktikabilität. Eine allenfalls nicht gerechtfertigte höhere Anzahl anrechenbarer Beitragsmonate ist auch bei Beitragszahlungen verschiedener Arbeitgeber und Eintragungen in von verschiedenen Ausgleichskassen geführten Konten nicht restlos auszuschliessen. Würden indessen zunächst die Einkommen zusammengezählt, stellte sich die Frage, nach welcher Tabelle des Erwerbszweiges die anrechenbaren Beitragsmonate zu bestimmen sind. Eine sachlich befriedigende Antwort darauf ist nicht ersichtlich.
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In diesem Zusammenhang ist interessant, dass bis Ende 1983 eine andere Regelung galt. Nach Rz 374.7 RWL in der Fassung vom 1. Januar 1980 waren auch bei mehreren IK-Eintragungen für verschiedene Erwerbszweige in einem ersten Schritt die Einkommen zusammenzuzählen. Die anrechenbaren Beitragsmonate wurden dann «nach der Tabelle des Erwerbszweiges mit den höchsten Beiträgen ermittelt». Diese Regelung wurde auf den 1. Januar 1984 im Sinne der heute geltenden Rz 5018 RWL geändert.
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4.3 Rz 5018 RWL konkretisiert somit in gesetzeskonformer Weise die Anwendung der «Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968» bei Vorliegen mehrerer IK-Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Altersrente des Beschwerdegegners in Anwendung der Rentenskala 14 zu berechnen. Das ergibt bei im Übrigen unbestrittenen Bemessungsfaktoren für Januar bis Mai 2002 die von der Ausgleichskasse am 6. Dezember 2001 verfügte Rente von Fr. 566.-- im Monat. Der diesen Verwaltungsakt aufhebende Entscheid verletzt daher Bundesrecht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. Januar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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