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Informationen zum Dokument  BGer B 81/2002  Materielle Begründung
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BGer B 81/2002 vom 09.01.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 81/02
 
Urteil vom 9. Januar 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
Progressa Sammelstiftung BVG der Genfer
 
Lebensversicherungs-Gesellschaft, Avenue Eugène Pittard 16, 1206 Genève, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 10. Juli 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1956 geborene M.________ arbeitete seit 1. Juni 1991 als Schlosser bei der Firma X.________ AG und war für die berufliche Vorsorge bei der Progressa BVG-Sammelstiftung der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Progressa) versichert. Am 28. Oktober 1993 beendete die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis unter sofortiger Freistellung des Versicherten auf Ende Dezember 1993. In der Folge bezog M.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 8. Juni 1995 meldete er sich unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug und am 23. Dezember 1996 zum Rentenbezug an. Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen, worunter ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), vom 16. Juni 1998 gelangte die IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Schluss, dass M.________ nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab 29. November 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze und ab 1. Juni 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Invalidenrente habe. Demgemäss sprach sie dem Versicherten ab 1. November 1996 bis 31. Mai 1998 eine ganze und ab 1. Juni 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 31. März und 30. April 1999, bestätigt mit Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 1999).
 
Im Rahmen eines im Oktober 2000 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht des Dr. med. Q.________, Oberarzt und Therapeutischer Leiter des Psychiatrischen Dienstes Y.________ (vom 29. Januar 2001) ein und veranlasste eine erneute Begutachtung des Versicherten in der MEDAS (Expertise vom 13. Februar 2002). Sie kam zur Auffassung, dass der Versicherte ab 1. Oktober 2000 wiederum eine ganze Invalidenrente beanspruchen könne.
 
Nachdem M.________ am 26. April 2002 ein Revisionsgesuch eingereicht hatte, hob die kantonale AHV/IV-Rekurskommission ihren früheren Entscheid vom 27. Oktober 1999 sowie die Verfügungen vom 31. März und 30. April 1999 auf, stellte fest, dass M.________ auch in der Zeit nach dem 1. Juni 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung über den Rentenbeginn an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 9. August 2002).
 
B.
 
Am 3. Oktober 2000 liess M.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage einreichen und zur Hauptsache beantragen, die Progressa sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, nebst entsprechenden Kinderrenten, auszurichten. Das Verwaltungsgericht gelangte zur Auffassung, dass M.________ seit 1993, als er noch bei der Progressa versichert war, arbeitsunfähig sei und zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe. Dementsprechend stellte es mit Entscheid vom 10. Juli 2002 in Gutheissung der Klage fest, dass die Progressa gegenüber dem Versicherten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge leistungspflichtig sei und verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung, M.________ eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente nebst Kinderrenten ab dem Zeitpunkt auszurichten, wie er im massgebenden Entscheid der Invalidenversicherung festgelegt werde. Überdies verpflichtete das Gericht die Progressa, die Rückführung des Freizügigkeitsguthabens bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.________ an sie selbst zu veranlassen.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Progressa, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
M.________ lässt zur Hauptsache auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Sistierung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens der Invalidenversicherung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen, während das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sich in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids der Invalidenversicherung über den Rentenanspruch von M.________.
 
Am 10. März 2003 liess der Versicherte die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 31. Januar 2003 einreichen, laut welcher ihm rückwirkend ab 1. Oktober 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, worauf die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens am 18. März 2003 aufgehoben und der Progressa Gelegenheit eingeräumt wurde, zum Schreiben des Rechtsvertreters von M.________ Stellung zu nehmen. Hievon machte die Progressa mit Eingabe vom 4. April 2003 Gebrauch.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG) und Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 120 V 160 Erw. 2b) zutreffend dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Richtig sind auch die Ausführungen zu den von der Rechtsprechung (BGE 123 V 265, 120 V 116 Erw. 2b) umschriebenen Voraussetzungen, unter denen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang anzunehmen ist, sowie zum Fortbestehen der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung, wenn sich der Invaliditätsgrad des Versicherten nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ändert. Darauf kann verwiesen werden.
 
1.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung der Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, nicht eröffnet wurde (BGE 129 V 73).
 
1.2 Den Vorsorgeeinrichtungen ist es unbenommen, den Invaliditätsbegriff auch im obligatorischen Bereich zu Gunsten der Versicherten zu erweitern (BGE 115 V 210 f. Erw. 2b). Dies ist hier der Fall. Nach Art. 15.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ausser Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist, oder wenn er im Sinne der Invalidenversicherung invalid ist. Eine Erweiterung des Leistungsanspruchs bringt sodann Art. 15.1 Abs. 4 AVB, wonach bereits eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % Anspruch auf Invalidenleistungen gibt.
 
1.3 Da die Vorsorgeeinrichtung teilweise von einem von der Invalidenversicherung abweichenden Invaliditätsbegriff ausgeht und sie zudem nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung miteinbezogen wurde, ist eine Bindung der Progressa an die Feststellungen der Invalidenversicherung, insbesondere auch hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, zu verneinen. Der Invalidenrentenanspruch des Beschwerdegegners ist folglich frei zu prüfen. Da auch der Invaliditätsbegriff nach den AVB der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft eine Arbeitsunfähigkeit, bezogen auf die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit, voraussetzt, ist nachstehend zu prüfen, in welchem Zeitpunkt eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche schliesslich zur Invalidität führte, deren Vorliegen zu Recht von keiner Seite in Zweifel gezogen wird.
 
2.
 
Im ersten Gutachten der MEDAS vom 16. Juni 1998 wurde eine ausgeprägte Somatisierungsstörung bei paranoid-querulatorischer Persönlichkeit diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit schätzten die Ärzte auf 50 %, wobei sich einzig die psychopathologischen Befunde limitierend auswirkten. Den Beginn der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit setzten die Experten auf den 29. Mai 1998 fest und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdegegner laut hausärztlichem Attest seit 29. November 1995 voll arbeitsunfähig sei. Dem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners erstatteten Gutachten des Dr. med. Q.________, Oberarzt des Psychiatrischen Dienstes Y.________, vom 10. Mai 2000 ist zu entnehmen, dass der Versicherte seit ca. 1993 voll arbeitsunfähig sei. Unter Berufung auf Teile der Krankengeschichte, die der MEDAS nicht zur Verfügung gestanden hätten, führt Dr. Q.________ im Einzelnen aus, die Störung sei chronisch fluktuierend und mit einer lang dauernden Störung des sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens verbunden. Die Störungen führten beim Beschwerdegegner zu einem ausgeprägten persönlichen Leiden. Bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit sei sein Leben von Konflikten mit andern Menschen geprägt gewesen. Dies habe immer wieder Stellenverluste zur Folge gehabt. Im Verlaufe der Entwicklung habe der Krankheitswert zugenommen und wahrscheinlich ab 1993 eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt, die es verunmöglicht habe, den Versicherten wieder zu integrieren.
 
In ihrem zweiten Gutachten (vom 13. Februar 2002) schlossen sich die Experten der MEDAS bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit der Einschätzung des Dr. Q.________ an. Unter Hinweis auf die vollständigen Akten des Psychiatrischen Dienstes Y.________ sowie österreichische Gerichtsakten hielten die Gutachter nunmehr fest, dass die Arbeitsfähigkeit deutlich zurückgenommen werden müsse und seit 1993 aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe.
 
3.
 
Auf die übereinstimmenden Aussagen des Dr. Q.________ und der Ärzte im zweiten Gutachten der MEDAS vom 13. Februar 2002 ist abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht der Umstand, dass der Versicherte während des Anstellungsverhältnisses bei der Firma X.________ AG vom 1. Juni 1991 bis zur Freistellung am 28. Oktober 1993 nur wenige krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen hatte, nicht gegen die Annahme der Psychiater, die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei wahrscheinlich bereits 1993 eingetreten. Denn es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in den Monaten November und Dezember 1993 sowie im Januar 1994, während der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG, noch voll leistungsfähig gewesen ist. Im Übrigen setzt die Leistungspflicht der Progressa nicht voraus, dass der Beschwerdegegner bereits während seiner Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung voll arbeitsunfähig gewesen ist. Vielmehr genügt es, dass im erwähnten Zeitraum eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Invalidität steht. Dass es sich so verhalten hat, ist auf Grund der zitierten fachärztlichen Stellungnahmen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt. Von der Anordnung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens ist entgegen den Vorbringen der Progressa abzusehen, da von weiteren Beweismassnahmen zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit schon mit Blick auf den Zeitablauf keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten.
 
4.
 
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Progressa erfüllt sind.
 
Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides hat das kantonale Gericht den Anspruch des Beschwerdegegners auf Invalidenleistungen gegenüber der Progressa aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge lediglich dem Grundsatz nach festgestellt, die Rentenhöhe aber nicht ermittelt. Entgegen den Einwendungen der Progressa und des BSV ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. In BGE 129 V 450 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, mit welchem ein Leistungsanspruch entsprechend den Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach festgestellt, nicht aber betraglich ermittelt wird, bundesrechtskonform ist.
 
Es wird der Progressa obliegen, die dem Versicherten zustehenden Invalidenleistungen in masslicher Hinsicht zu bestimmen.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Progressa dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 9. Januar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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