BGer 6S.369/2003 | |||
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BGer 6S.369/2003 vom 12.01.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.369/2003 /zga
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Urteil vom 12. Januar 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Brauen,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
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vom 13. August 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr mit einem Linienbus auf dem rechten Fahrstreifen von einer Haltestelle weg und auf einen Kreisel zu. Gleichzeitig näherte sich auf dem linken Fahrstreifen Y.________ mit seinem Sattelschlepper ebenfalls dem Kreisel. Er fuhr mit der Fahrerkabine leicht vor dem Linienbus in den Kreisel ein. Dabei schwenkte der Anhänger des Sattelschleppers auf die rechts verlaufende Busspur aus. Der Busfahrer bremste das Fahrzeug noch deutlich vor der Wartelinie zum Kreisel zum Stillstand ab, doch streifte der Sattelschlepper den fast stehenden Bus.
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B.
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Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde X.________ mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 25. Januar 2002 wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt. Y.________ wurde nicht verzeigt.
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X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn am 20. Juni 2002 wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr zu einer Busse von Fr. 250.--.
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Eine von X.________ dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 13. August 2003 teilweise gut und setzte die Busse auf Fr. 100.-- herab. Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab.
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C.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2003 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu seiner Freisprechung zurückzuweisen.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (act. 6).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil eidgenössisches Recht verletze. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ausgeschlossen (Art. 269 BStP). Das Bundesgericht hat seinem Entscheid die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde zu Grunde zu legen, wobei offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen von Amtes wegen berichtigt werden. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu wenden scheint oder diese ergänzt (vgl. etwa Beschwerde, S. 8 ff.), ist er nicht zu hören.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe das Fehlverhalten des Unfallbeteiligten im Voraus erkennen und deshalb auf sein Vortrittsrecht verzichten müssen. Die Streifkollision wäre für ihn vermeidbar gewesen. Es begründet dies wie folgt: Der Beschwerdeführer und die Auskunftsperson (es handelt sich bei ihr um den Lenker des Sattelschleppers) seien sich jedenfalls darüber einig, dass "der Sattelschlepper etwas vor dem Bus den Kreisel erreicht" habe. Es sei somit nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer den Sattelschlepper bei der Einfahrt in den Kreisel seitlich vor sich sah. Die Auswertung des Fahrtenschreibers ergebe, dass der Beschwerdeführer "erst im letzten Moment - also rund 12 m vor der Kollisionsstelle -" abgebremst habe. Offen könne bleiben, ob der Kreisel mit dem Sattelschlepper überhaupt habe befahren werden können, ohne auf den Busstreifen auszuscheren. Mit der Feststellung im Polizeirapport über das von der Polizei beobachtete Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer werde der optische Eindruck auf Grund der aktenkundigen Polizeifotografien bekräftigt, "dass ein solches Überfahren regelmässig stattfindet, möglicherweise auch um den Verkehrsfluss nicht zu beeinträchtigen". Mit dem Ausschwenken des Anhängers des Sattelschleppers auf die rechte Fahrspur sei deshalb nach Auffassung der Mehrheit des Obergerichts "zu rechnen" gewesen. Der Beschwerdeführer habe folglich unaufmerksam gehandelt, indem er seine Fahrweise nicht an die absehbare Verkehrsregelverletzung des Lenkers des Sattelschleppers angepasst habe (angefochtenes Urteil, S. 6).
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2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über den Unfallhergang genügten für eine Verurteilung nicht. Die Darstellung des Sachverhalts beruhe zudem weitgehend auf Erfahrungssätzen, die das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde überprüfen könne. So trage die auf einem angenommenen abstrakten angeblichen Erfahrungssatz beruhende Feststellung, wonach das Überfahren der Busspur "absehbar" gewesen sei, allein nichts bei zur Beurteilung der Frage, welche konkreten Sorgfaltsmassstäbe für einen Busfahrer gälten, der auf der Busspur annähernd gleichzeitig neben einem langsam neben ihm vorbeifahrenden Sattelschlepper in Richtung eines Kreisels fahre. Indem die Vorinstanz ihr Urteil allein damit begründe, verletze sie die Grundsätze des Vertrauensprinzips nach Art. 26 SVG (Beschwerde, S. 6 ff.).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Ziff.1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verurteilt.
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Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden.
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Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Verkehrsregeln, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (vgl. Art. 18 Abs. 3 Satz 1 und Art. 102 StGB, Art 102 Ziff. 1 SVG).
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Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b S. 228). Laut dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt und muss einem Misstrauen weichen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation oder anderen Gefahrenquelle nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.). Das wird von Art. 26 Abs. 2 SVG dahin gehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
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3.2 Im zu beurteilenden Fall mündeten zwei parallele Fahrstreifen auf einen Kreisel ein, dessen Fahrbahn in zwei Fahrstreifen (Art. 1 Abs. 5 VRV) unterteilt war und damit Platz für zwei Fahrzeuge nebeneinander bot. In solchen Fällen darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der von der rechten Fahrbahn in den Kreisel einmündende Fahrzeuglenker darauf vertrauen, dass der Lenker auf seiner Linken gemäss der Einspurung die innere Seite des Kreisels befahren und ihn somit nicht auf seinem Streifen bzw. seiner Spur behindern wird (BGE 127 IV 220 E. 3d S. 228).
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Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass beim Einmünden in den Kreisel keiner der Unfallbeteiligten gegenüber dem anderen vortrittsberechtigt war. Sowohl vor als auch im Kreisel selbst durften sie ihren jeweiligen Fahrstreifen nur verlassen, wenn sie dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdeten (Art. 44 Abs. 1 SVG). Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer auf das Vertrauensprinzip im Sinne der dargestellten Rechtsprechung berufen kann oder dem konkrete Anzeichen für das Fehlverhalten des Unfallbeteiligten entgegenstehen.
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3.3 Die Vorinstanz geht nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Durchfahrt erzwungen. Sie wirft ihm nur vor, auf Grund ungenügender Aufmerksamkeit das Fehlverhalten des Fahrers des Sattelschleppers nicht vorausgesehen und sein Fahrverhalten nicht nach der erkennbaren Gefahrenquelle ausgerichtet zu haben. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil genügen allerdings nicht, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer zu spät und falsch reagiert hat.
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Die Vorinstanz stellt unter anderem nicht fest, in welcher Distanz zum Kreisel der vordere Teil des Sattelschleppers am Bus vorbeifuhr, ob der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt mit dem späteren Fehlverhalten des anderen Fahrers rechnete oder angesichts der Lebenserfahrung hätte rechnen müssen, und mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt fuhr. Sie begnügt sich mit den Hinweisen, dass "der Sattelschlepper etwas vor dem Bus den Kreisel erreicht" habe, der Beschwerdeführer rund 12 m vor der Kollision und damit "erst im letzten Moment" abgebremst habe sowie "ein solches Überfahren" regelmässig stattfinde und deshalb allgemein damit zu rechnen sei (angefochtenes Urteil, S. 6).
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Allein aus dem Umstand, dass an einer bestimmten Stelle angeblich regelmässig Fahrzeuge nicht vollständig in ihrer Fahrspur bleiben, sondern auf die parallel dazu verlaufende Spur auszuschwenken pflegen, darf nicht geschlossen werden, dies sei einer konkreten Person auch bekannt gewesen. Selbst wenn solche individuellen Kenntnisse hier anzunehmen wären, vermöchte dies für sich genommen noch keine Umkehr des Vertrauens in ein regelkonformes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer zu begründen.
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Angesichts der trotz zwei Fahrspuren optisch sehr engen Platzverhältnisse bei der Einfahrt in den Kreisel (dazu die Fotos in den kantonalen Akten Nr. 9) könnte allerdings möglicherweise angenommen werden, das Fehlverhalten des Fahrers des Sattelschleppers wäre für jeden Verkehrsteilnehmer in der Lage und mit der Erfahrung des Beschwerdeführers als Berufschauffeur in unmittelbare Nähe gerückt. Die Vorinstanz stellt dazu jedoch nichts fest. Allein gestützt auf die Fotos des Unfallortes bei den Akten vermag das Bundesgericht diese Frage nicht abschliessend zu beurteilen.
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Wollte man klare Anhaltspunkte für das spätere Ausschwenken des Sattelschleppers auf die rechte Fahrspur bejahen, müsste zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung zusätzlich feststehen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer das drohende Fehlverhalten spätestens hätte voraussehen müssen, wann er erkannte bzw. gegebenenfalls wann er hätte annehmen müssen, dass der andere Fahrer nicht an der Wartelinie zum Kreisel anhalten werde, und ob er im massgebenden Moment die Streifkollision noch hätte verhindern können. Dabei gilt es unter anderem zu beachten, dass der Fahrer des Sattelschleppers dafür verantwortlich war, sicherzustellen, den Kreisel ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zu befahren, und der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf vertrauen durfte. Sofern es dem Lenker des Sattelschleppers nicht möglich gewesen sein sollte, vollständig in seinem Fahrstreifen zu bleiben, hätte er vor dem Kreisel anhalten und den weitgehend neben ihm fahrenden Bus vorbei lassen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich nur aus dem Umstand, dass zwei grössere Fahrzeuge leicht versetzt in einen engen Kreisel einfahren, nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit schliessen, einer der beiden Lenker werde aus seinem Fahrstreifen ausscheren. Die genauen räumlichen Verhältnisse am Unfallort wären insoweit wesentlich. Sie lassen sich dem angefochtenen Urteil aber nicht entnehmen.
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Mangelnde Aufmerksamkeit könnte dem Beschwerdeführer allenfalls vorgeworfen werden, wenn er noch hätte halten können, als der Anhänger in seine Fahrspur ausschwenkte, oder wenn diese Verkehrsregelverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einem Zeitpunkt als sehr wahrscheinlich voraussehbar war, als er dem Lastwagenfahrer gefahrenfrei die Vorfahrt hätte lassen können. Ohne entsprechende Feststellungen kann auch die Bedeutung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer Distanz von 12 m zum Kollisionspunkt zu bremsen begann, nicht abgeschätzt werden.
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4.
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Die Beschwerde ist deshalb in Anwendung von Art. 277 BStP gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 13. August 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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