BGer 6S.345/2003 | |||
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BGer 6S.345/2003 vom 15.01.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.345/2003 /kra
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Urteil vom 15. Januar 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
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vom 16. Juni 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 1999 wurde X.________ verpflichtet, für seine beiden 1992 und 1996 geborenen Söhne Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.-- bzw. ab deren zwölftem Altersjahr von je Fr. 650.-- zu bezahlen. Von August 2000 bis Mai 2002 kam er dieser Verpflichtung nicht nach.
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Das Bezirksgericht Lenzburg sprach X.________ am 6. Februar 2003 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit sechs Wochen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, wies am 16. Juni 2003 eine dagegen gerichtete Berufung des Verurteilten ab.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei ausser Kraft zu setzen, d.h. aufzuheben.
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2.
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Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich gemäss Art. 217 StGB schuldig, wer diese Pflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Damit wird auch erfasst, wer zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es jedoch unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Unterhaltspflichtige in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, der es ihm erlaubt, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Das Recht auf freie berufliche Tätigkeit wird beschränkt durch die Pflicht des Unterhaltspflichtigen. Dieser muss deshalb gegebenenfalls sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, soweit es ihm zuzumuten ist (BGE 126 IV 131 E. 3).
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er gegenüber seinen beiden Söhnen unterhaltspflichtig ist und dass er von August 2000 bis Mai 2002 keine Zahlungen geleistet hat (angefochtener Entscheid S. 8 lit. b). Er macht geltend, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem angestammten Beruf habe arbeiten können, habe er seit 1989 (recte wohl 1999) ein Geschäft für Zauberartikel und Informatikdienstleistungen gegründet. Die daraus resultierenden Einnahmen hätten in der Folge für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht ausgereicht. Zwar habe er Fehler gemacht, aber er habe zu keinem Zeitpunkt jemandem Schaden zufügen wollen (vgl. Beschwerde S. 1/2).
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Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid S. 8 - 10 lit. c - e), kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer zum einen Fr. 500.-- bzw. in den letzten beiden in Frage stehenden Monaten Fr. 200.-- über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus zur Verfügung gestanden hätten, mit denen er wenigstens einen Teil der Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen können. Diese Feststellung der Vorinstanz ist im vorliegenden Verfahren verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP), und soweit der Beschwerdeführer etwas anderes behauptet, ist darauf gestützt auf Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht einzutreten. Zum zweiten hat der Beschwerdeführer nach der Darstellung der Vorinstanz nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitskraft im Rahmen eines Berufswechsels ökonomisch optimal zu nutzen. Auch der Beschwerdeführer schliesst nicht aus, dass er bei Annahme einer Vollzeitstelle "vielleicht" mehr finanzielle Mittel gehabt hätte (Beschwerde S. 1 unten). Er sei jedoch irrtümlich der Meinung gewesen, er werde genügend Geld für sich und die Unterhaltszahlungen verdienen (a.a.O.). Diese Behauptung ist offensichtlich verfehlt. Der Beschwerdeführer hat die Unterhaltszahlungen nicht nur während einer kurzen Zeit, sondern während beinahe zweier Jahre nicht geleistet. Während dieser langen Zeitdauer hat er zweifellos gemerkt, dass er nicht genug Geld verdient. Davon, dass er "mit bestem Willen zusätzliche Erwerbsquellen erschlossen" hätte (Beschwerde S. 2 oben), kann angesichts der im vorliegenden Verfahren verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht die Rede sein. Der angefochtene Schuldspruch ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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