BGer I 378/2002 | |||
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BGer I 378/2002 vom 15.01.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 378/02
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Urteil vom 15. Januar 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Parteien
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S.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 18. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1968 geborene S.________ litt seit einem Unfall im Jahre 1991 an einem Gelenkstrauma an der rechten Hand, weshalb sie von der Y.________ AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 ab 1. März 1994 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhielt. Die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich führte per 1. Mai 1995 eine Rentenrevision durch. Zu diesem Zweck holte sie diverse Arztberichte ein und zog zusätzlich die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 28. August 1996 auf den 30. September 1996 auf.
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A.b Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit der S.________ ihrerseits Arztberichte ins Recht gelegt hatte, mit Entscheid vom 9. April 1999 ab.
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A.c Nachdem S.________ letztinstanzlich eine weitere ärztliche Stellungnahme beigebracht hatte, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den kantonalen Entscheid auf und wies die Vorinstanz mit Urteil vom 9. August 2000 an, eine gerichtliche Expertise über die ärztlicherseits äusserst kontrovers eingeschätzte Handgelenksverletzung einzuholen und hernach über die Beschwerde neu zu befinden.
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich liess in der Folge S.________ durch Prof. Dr. B.________, Chefarzt der Abteilung für Handchirurgie des Spitals X.________, abklären. Die Expertise unter Einschluss eines psychosomatischen Zusatzgutachtens und ergotherapeutischer Abklärungen lag am 2. Oktober 2001 vor. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 18. April 2002 erneut ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen; eventuell sie ihr eine Viertelsrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 110 V 276 Erw. 4b, 104 V 103 Erw. 2; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; siehe auch BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie die Rentenrevision bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 41 IVG; BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 372 Erw. 2b je mit Hinweisen; siehe sodann Art. 88a IVV), insbesondere die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw.1). Darauf ist zu verweisen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. August 1996) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig ist, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung, mit der die laufende Rente begründet wurde (6. Dezember 1994), und der angefochtenen Verfügung (28. August 1996) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine revisionsweise Aufhebung der Rente auf Ende September 1996 rechtfertigt.
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3.
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Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente am 6. Dezember 1994 beruhte auf der Annahme, der Gesundheitszustand der Versicherten sei wegen des wenige Monate zuvor, am 19. Juli 1994, erfolgten Eingriffs durch Frau Dr. M.________ im Moment noch labil und die Arbeitsfähigkeit deswegen noch nicht gegeben. Weil das Resultat der Operation noch nicht absehbar war, entschloss sich die IV-Stelle zur Rentenzusprechung, stellte aber deren Revision auf Ende 1995 in Aussicht.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz ist bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einlässlicher Würdigung der Akten, insbesondere gestützt auf das von ihr eingeholte interdisziplinäre Gutachten des Prof Dr. B.________ vom 2. Oktober 2001, zum Schluss gelangt, der Versicherten sei aus gesundheitlicher Sicht eine leichte, im Sitzen oder Stehen auszuführende, das Gelenk der rechten Nichtgebrauchshand nicht oder gering belastende Tätigkeit zu 80 % der Norm zuzumuten (kein Abstützen der ulnaren Handkante; keine ständig sich wiederholende und erheblich belastende Pro- und Supinationsbewegungen des Gelenks; keine Abwinklung des Gelenks ins äussere Drittel des normalen Bewegungsfeldes; keine mechanischen Belastungen von Gewichten über 5 kg; Vermeidung von Kälteexposition und Zugluft).
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Diese im angefochtenen Entscheid ausführlich begründeten Schlussfolgerungen, worauf verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden. Sie halten sämtlichen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stand. Entscheidend ist sodann, dass bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 28. August 1996 (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) keine psychische Störung von Krankheitswert vorlag, worauf die Vorinstanz in Erw. 4c/ff hingewiesen hat. Weiter sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Restarbeitsfähigkeit am unteren Ende des von Prof. Dr. B.________ genannten Rahmens von 75 bis 85 % festgelegt werden müsste. Die Schadenminderungspflicht gebietet die optimale Ausnützung der medizinisch attestierten Leistungsfähigkeit, weshalb des kantonale Gericht vom höher liegenden Mittelwert ausgehen durfte.
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4.2 Diese Beurteilung gründet auf einer revisionsrechtlich (Art. 41 IVG) erforderlichen wesentlichen Tatsachenänderung. Denn obwohl die Aufhebungsverfügung vom 28. August 1996 stammt, lassen sich dem vom 2. Oktober 2001 datierenden, die Anamnese im Detail aufarbeitenden Gerichtsgutachten entscheidende Rückschlüsse auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungserlass entnehmen, wenn berücksichtigt wird, wie sich Prof. B.________ dazu äusserte:
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"Mit flankierenden Massnahmen durch den Aussendienst der SUVA hätte man in der Firma H.________, die Bedingungen des oben stehenden Arbeitsprofils (...) mit einigem guten Willen vermutlich einhalten können und es wäre ohne weiteres denkbar gewesen, dass Frau S.________ - immer aufgrund der Gesamtheit der posttraumatischen somatischen Beschwerden - ihre Arbeit allerspätestens (!) ab 1.12.1995 ganztägig mit einer Leistung von mindestens 75 % hätte erbringen können. Eine solche berufliche Tätigkeit wäre ihr nicht nur zumutbar gewesen, sie hätte gar der Ausweitungstendenz des Beschwerdebildes entgegengewirkt." (act. 9/34 S. 31)
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Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Ende 1995/Anfang 1996 wieder über ein Leistungsvermögen verfügte, welches ihr die Ausübung einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit ermöglicht hätte. Wenn sich die Versicherte dazu nicht durchringen konnte, lässt sich aus der jahrelangen beruflichen Inaktivität keine weiterhin andauernde Invalidität herleiten, ganz abgesehen davon, dass ihr Verhalten ausweislich der auch insoweit schlüssigen Feststellungen des Gerichtsgutachters eindeutig aggravatorische Züge (Gutachten S. 18 ff., S. 25) trägt, weshalb die weitere Anerkennung einer Erwerbsunfähigkeit rentenbegründenden Ausmasses ausscheidet (AHI 2002 S. 149; SVR 2003 IV 1 S. 2 Erw. 3b/bb).
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4.3 Stehen die dem Leiden angepasste Tätigkeit und die damit verbundene Restarbeitsfähigkeit fest, bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen.
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4.3.1 Was die Höhe des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) anbelangt, so hat die Vorinstanz zu Recht das zuletzt bei der H.________ AG erzielte Einkommen herangezogen und der Nominallohnentwicklung des Jahres 1996 angepasst, was zu einem Jahresverdienst von Fr. 38'388.- führt (37'895 x 1,013). Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht beanstandet.
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4.3.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog das kantonale Gericht wegen fehlender Erwerbstätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) in zulässiger Weise die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) aus dem Jahr 1996 heran. Danach belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und unter Einschluss eines Zwölftels des 13. Monatslohnes auf Fr. 3455.- (LSE 1996 S. 5). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 1996 von 41,9 Stunden (Arbeitsmarktindikatoren 1998, S. 131 Tabelle T2.7.1b) entspricht dies Fr. 3619.- pro Monat oder Fr. 43'428.- für das ganze Jahr. Da der Versicherten in einer solchen Tätigkeit eine Leistung von 80 % der Norm zuzumuten ist, reduzierte die Vorinstanz alsdann das Invalideneinkommen um 20 %, woraus sich ein Betrag von Fr. 34'742.- ergab (43'428 x 0,8). Weitere Abzüge lehnte das kantonale Gericht ab.
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Damit lässt es unberücksichtigt, dass das auf Grund der Arbeitgeberangaben ermittelte Valideneinkommen rund 10 % und damit deutlich unter dem branchenüblichen Ansatz für Frauen in der verarbeitenden Produktion von Nahrungsmitteln liegt (LSE 1996 TA1 Ziff. 15; 3398 x 12 x 41,9 / 40 = 42'713), was zumindest teilweise auf invaliditätsfremde Faktoren, wie mangelhafte Ausbildung, Sprachkenntnisse oder Ausländerstatus, zurückzuführen ist. Diese Tatsache ist aber auch beim Invalideneinkommen gebührend zu beachten (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Sodann kann die Versicherte die adominante rechte Hand selbst bei leichten Arbeiten nicht mehr uneingeschränkt einsetzen, was ebenfalls ein unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen erwarten lässt. Auf der anderen Seite hat die Versicherte schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine Schwerarbeiten verrichtet und trotzdem gesamthaft gesehen (lediglich) einen rund 10 % unter dem - Schwerarbeiten mit einschliessenden - branchenüblichen Durchschnittslohn erzielt. Sodann schloss Prof. Dr. B.________ eine 5 % unter den von der Vorinstanz als zumutbar erachteten 80 % liegende Restarbeitsfähigkeit keineswegs aus (Erw. 4.1 hiervor), weshalb unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein Abzug von 10 % angezeigt ist. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 31'268.- (34'742 x 0,9). Verglichen mit dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 38'388.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 18,55 % [1- 31'268 / 38'388]), womit der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Wert von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht mehr erreicht wird.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4b) erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach sie dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls sie dereinst dazu im Stande sein sollte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Peter Züger, Lachen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. Januar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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