BGer I 91/2003 | |||
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BGer I 91/2003 vom 22.01.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 91/03
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Urteil vom 22. Januar 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Bucher
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Parteien
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A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 18. Dezember 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1962 geborene A.________ absolvierte nach Abschluss der Primar- und Sekundarschule von 1980 bis 1984 eine Lehre als Werkzeugmacher und arbeitete bis 1986 auf diesem Beruf. Danach wechselte er in die Computerbranche, wurde 1995 arbeitslos und bezog ab Mai 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Er leidet seit Mitte der Achtzigerjahre an Hüftbeschwerden.
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Im Juli 1997 ersuchte A.________ die Invalidenversicherung um berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereingliederung). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte insbesondere ein medizinisches Gutachten des Spitals X.________ vom 4. Februar 1998 ein, welches bei seit 1986 subjektiv gegebener Reduktion der Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Werkzeugmacher eine definitive Umschulung auf einen Beruf in der EDV-Branche befürwortete.
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Mit Verfügung vom 9. August 1999 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Bericht ihres Berufsberaters vom 28. Juni 1999 als berufsbegleitende berufliche Massnahme die Umschulung zum SIZ-Supporter bei der Z.________ Informatik vom 16. Juni 1999 bis 24. März 2000. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 wurden dem Versicherten im Rahmen der Umschulung zum SIZ-Supporter während eines Praktikums in der Firma I.________ AG vom 1. November bis 20. Dezember 1999 Taggelder zugesprochen; zudem wurde infolge Verlängerung der Ausbildungszeit bei der Z.________ Informatik eine verlängerte Umschulungsdauer vom 25. März bis 4. November 2000 bewilligt.
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Ab Mai 2000 äusserte A.________ gegenüber dem Berufsberater Kritik an der Ausbildung durch die Z.________ Informatik; die Prüfung zum PC-Supporter SIZ (Schweizerisches Informatik-Zertifikat) legte er nicht ab. Am 13. März 2000 hatte er sich bei der B.________ zur Ausbildung zum PC/LAN-Supporter SIZ mit Kursbeginn im Mai 2000 angemeldet. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen insbesondere über die Ausbildung an der Z.________ Informatik vor; der Berufsberater kam im Abschlussbericht vom 25. Juli 2001 zum Ergebnis, dass der Lehrgang bei der Z.________ Informatik eine genügende Prüfungsvorbereitung gewährleistet habe und es dem Versicherten zumutbar gewesen wäre, die geplante Ausbildung mit Erfolg zu beenden. Mit Vorbescheid vom 29. August 2001 teilte die IV-Stelle A.________ mit, die Eingliederung könne aufgrund der Abklärungsergebnisse als abgeschlossen erachtet werden; es sei ihm zuzumuten, ein rentenausschliessendes Einkommen im EDV-Bereich zu erzielen. In der Stellungnahme zum Vorbescheid liess der Versicherte beantragen, es sei festzustellen, dass die Umschulung zum SIZ/MCP-Supporter nicht abgeschlossen sei, und es seien weitere berufliche Massnahmen im Rahmen einer LAN-Ausbildung zu bewilligen. Mit Verfügung vom 16. November 2001 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und erklärte die Eingliederung als abgeschlossen.
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B.
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Beschwerdeweise liess der Versicherte das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung vom 16. November 2001 sei aufzuheben und es seien ihm eine berufliche Umschulung zum Netzwerkspezialisten sowie die entsprechenden Taggelder zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies das Rechtsmittel nach Durchführung von Beweismassnahmen (Parteibefragung, Zeugeneinvernahme) mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügung eine berufliche Umschulung zum Netzwerkspezialisten und die entsprechenden Taggelder zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch das kantonale Gericht äussert sich in ablehnendem Sinne zum Rechtsmittel. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 356 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (a. a. O.), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
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2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
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Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), die in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.
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2.3 Laut Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als invalid im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreichen; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1; Urteil F. vom 9. April 2002, I 167/01, Erw. 1b/aa).
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Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3).
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Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b).
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Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 Erw. 3; Urteil W. vom 30. April 2001, I 527/00, Erw. 1b).
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2.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht beispielsweise kein Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die Eingliederung zu Recht abgeschlossen hat oder ob dem Versicherten weitere Umschulungsmassnahmen zustehen, nachdem er entsprechende Leistungen bereits vom 16. Juni 1999 bis 4. November 2000 bezogen hatte und in dieser Zeit eine Ausbildung zum SIZ-Supporter sowie ein Praktikum hatte absolvieren können.
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4.
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4.1 Mit Verfügung vom 9. August 1999 wurde dem Beschwerdeführer als berufliche Massnahme die Umschulung zum SIZ-Supporter (richtig: PC-Supporter SIZ, vgl. Anmeldeformular), das heisst die Kostenübernahme des Lehrgangs zum PC-Supporter SIZ/MCP bei der Z.________ Informatik zugesprochen (Kursdauer 16. Juni 1999 bis 24. März 2000), wobei allerdings weder in der Verfügung noch in dem dieser zugrunde liegenden Bericht des Berufsberaters näher auf die Arbeitsfähigkeit eingegangen oder ein Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf angestellt worden war. Obwohl mit dieser Verfügung lediglich eine Kostenvergütung für eine bestimmte Massnahme gewährt wurde, hat die Invalidenversicherung - da es sich bei Art. 17 IVG um eine Naturalleistung handelt (BGE 110 V 266 Erw. 1a) - für die gesamte Umschulung aufzukommen, wenn diese invaliditätsbedingt notwendig und verhältnismässig ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 132). Dass Umschulungsmassnahmen in Verfügungen oft als Kostenvergütungsansprüche bezeichnet werden, ändert nichts an deren Rechtsnatur als Naturalleistungen; diese administrative Erledigung hat praktisch-wirtschaftlich einzig zur Folge, dass die Invalidenversicherung die Kosten vollumfänglich übernimmt, solange die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Naturalleistung gegeben sind (a. a. O).
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Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich Anspruch auf weitere Umschulungsmassnahmen, soweit sich diese als invaliditätsbedingt notwendig und verhältnismässig erweisen. Unter diesen Voraussetzungen kommt auch die beantragte Umschulung zum Netzwerkspezialisten in Frage. Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Netzwerkspezialisten lässt sich jedoch nicht bereits aufgrund der Beurteilung des Berufsberaters bejahen, der eine Ausbildung zum Netzwerkspezialisten - ohne diese Ausbildung näher zu definieren - zumindest in Betracht gezogen hatte. Denn selbst wenn das Verhalten des Berufsberaters Hoffnung auf Finanzierung dieses Ausbildungsziels durch die Invalidenversicherung geweckt haben sollte, hätte der Versicherte wissen müssen, dass der Berufsberater nicht allein über das Leistungsbegehren entscheidet. Insofern liegt keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vor (vgl. AHI 2002 S. 107 Erw. 3b mit Hinweis). Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf Umschulung zum Netzwerkspezialisten aus der rechtskräftigen Verfügung vom 9. August 1999 ableiten, denn damit wurde lediglich eine Kostenübernahme für den Lehrgang zum PC-Supporter SIZ/MCP bei der Z.________ Informatik und keine Ausbildung zum Netzwerkspezialisten bewilligt.
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4.2
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4.2.1 Die Verwaltung hat - mit teilweise im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nachgeschobener Begründung - den Abschluss der Umschulung damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, die geplante Ausbildung mit Erfolg zu bestehen. Trotz Verschiebungen und Umstellungen des Kursprogrammes durch die Z.________ Informatik hätte der Beschwerdeführer insbesondere die auf vier Samstage verschobenen MCP-Kurse besuchen und sich auch ohne Prüfungsempfehlung der Z.________ Informatik für die externe Prüfung PC-Supporter SIZ anmelden können.
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Damit lassen sich der Abschluss der Umschulung und die Verweigerung weiterer Leistungen jedoch nicht rechtfertigen. Zwar setzt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG - die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (AHI 2002 S. 108; ZAK 1991 S. 180; Urteile M. vom 2. Dezember 2003, I 720/02, Erw. 2.1, und B. vom 26. September 2002, I 341/02, Erw. 2.1). Art. 10 Abs. 2 IVG sieht ferner vor, dass die anspruchsberechtigte Person verpflichtet ist, die Durchführung der Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht. Nach der Rechtsprechung ist die Einstellung der Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 IVG, welche Eingliederungsmassnahmen und Taggelder umfassen, allerdings erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG zulässig. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann die Verweigerung oder der Entzug der Leistung erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden (BGE 122 V 218 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung eine Verletzung der Eingliederungspflichten durch den Beschwerdeführer während der gewährten Umschulungsmassnahmen nicht gerügt und diesen insbesondere auch nicht unter Fristansetzung aufgefordert, die Prüfung zum PC-Supporter SIZ abzulegen. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde demnach nicht durchgeführt. Dies schliesst einen Abschluss der Umschulung im Sinne einer sanktionsweisen Einstellung der Leistungen infolge Erschwerung oder Verunmöglichung der Eingliederung aus.
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4.2.2 Ob nach dem gewährten Lehrgang bei der Z.________ Informatik die Eingliederung abgeschlossen werden durfte, hängt deshalb davon ab, ob dem Beschwerdeführer damit im EDV-Bereich eine Erwerbsmöglichkeit vermittelt wurde, die den Verdienstmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf als Werkzeugmacher annähernd gleichwertig ist. Denn für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.3 hievor) ist in erster Linie auf die miteinander verglichenen Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf (oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit) abzustellen.
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Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, im EDV-Bereich ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Sie hat jedoch weder vorgängig im Hinblick auf das Umschulungsziel, wie dies notwendig gewesen wäre, noch nach den gewährten Umschulungsmassnahmen einen Einkommensvergleich vorgenommen. Damit lässt sich nicht beurteilen, ob das Erfordernis einer dem ursprünglichen Beruf annähernd gleichwertigen Beschäftigung erfüllt ist. Der Sachverhalt erweist sich aus diesem Grunde als ungenügend abgeklärt (siehe zum Untersuchungsgrundsatz BGE 122 V 158 Erw. 1a), weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
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4.2.3 Bei der Neubeurteilung wird die Verwaltung zu berücksichtigen haben, dass der Versicherte die Ausbildung zum SIZ-Supporter entgegen dem Umschulungsziel nicht erfolgreich, das heisst nicht mit einem anerkannten Abschluss, beendete. Es wird demnach zunächst zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten Umschulungsmassnahmen in Form von berufsbegleitender Ausbildung und Praktikum und unter Berücksichtigung der mehrjährigen praktischen Erfahrung auch ohne anerkannten Abschluss in der Lage ist, im EDV-Bereich ein Einkommen zu erzielen, das den Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf annähernd entspricht.
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4.2.4 Sollte das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit nach dem nicht mit einem anerkannten Abschluss beendeten Lehrgang bei der Z.________ Informatik nicht erfüllt sein, wird näher abzuklären sein, warum das Umschulungsziel des anerkannten Abschlusses mit den gewährten Eingliederungsmassnahmen nicht erreicht wurde. Der Versicherte macht geltend, das Umschulungsziel unverschuldet nicht erreicht zu haben, weil die Ausbildung bei der Z.________ Informatik nicht dem Lehrplan entsprochen und nicht erfolgreich auf die Prüfung durch die SIZ Genossenschaft Schweizerisches Informatik Zertifikat vorbereitet habe. Die Verwaltung und die Vorinstanz haben diesbezüglich zwar Abklärungen bei der Z.________ Informatik getroffen, doch kann darauf nicht abschliessend abgestellt werden. Vielmehr ist für die Beurteilung der Frage, ob der Lehrgang der Z.________ Informatik eine ungenügende Vorbereitung auf die externe Prüfung vermittelte oder ob das Verhalten des Versicherten für den Misserfolg verantwortlich war, eine Stellungnahme der SIZ Genossenschaft als Durchführungsorgan der Prüfung zu Inhalt und Qualität der Ausbildung durch die Z.________ Informatik einzuholen. Erst danach lässt sich beurteilen, aus welchen Gründen die geplante Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und welche Massnahmen zur Erreichung des Umschulungsziels notwendig sind.
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Zweifelhaft ist schliesslich, ob die in Betracht gezogene Umschulung zum PC-Supporter SIZ unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungsfähigkeit (dazu AHI 1997 S. 172 Erw. 3a) hinreichend abgeklärt wurde. Die Berufsberatung der Invalidenversicherung hat zwar aufgrund der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers in der Computerbranche eine Ausbildung zum PC-Supporter SIZ/MCP und zum Netzwerkspezialisten befürwortet, jedoch keine näheren Eignungsabklärungen vorgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer die beiden selbst gewählten Lehrgänge zum PC-Supporter SIZ und zum PC/LAN-Supporter SIZ nicht erfolgreich abschloss - die Prüfung PC-Supporter SIZ wurde im Jahr 2001 letztmals durchgeführt und durch die beiden neuen Prüfungen Office-Supporter und PC/LAN-Supporter SIZ abgelöst (vgl. Entwicklung der SIZ unter: www.siz.ch) -, erscheint es fraglich, ob dies die geeignete Ausbildung für den Beschwerdeführer ist.
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Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird die IV-Stelle weitere Abklärungen zur Frage der Umschulung im EDV-Bereich vorzunehmen und je nach Ergebnis allenfalls andere Möglichkeiten der Umschulung zu prüfen haben.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2002 und die Verfügung vom 16. November 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf Umschulung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. Januar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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