BGer U 83/2003 | |||
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BGer U 83/2003 vom 22.01.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 83/03
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Urteil vom 22. Januar 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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W.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, Beethovenstrassse 24, 8002 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 22. Januar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1948 geborene W.________ ist diplomierte Krankenschwester. Vom 1. Juli 1994 bis 30. November 1995 arbeitete sie zu 80 % als leitende Schwester im städtischen Altersheim "B.________". Vom 25. April 1996 bis 28. Februar 1997 war sie als Bereichsleiterin "Pflege" im Alterswohnheim "C.________" tätig. Seit 1. März 1997 war sie arbeitslos und über die Arbeitslosenversicherung obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Im Rahmen eines Zwischenverdienstes war sie seit 21. April 1998 während 12,5 Stunden pro Woche bei der D.________ AG angestellt. Am 12. September 1998 erlitt sie mit ihrem Roller einen Verkehrsunfall. Vom 12. bis 17. September 1998 war sie im Spital Q.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 28. September 1998 wurde auf eine Schädelkalottenfraktur occipital links geschlossen sowie eine Hypästhesie bis Anästhesie im Dermatom S4/5 und teilweise S3 unklarer Genese diagnostiziert. Dr. med. E.________, Oberarzt Rheumatologie, Spital Q.________, stellte im Bericht vom 30. März 1999 folgende Diagnose: posttraumatisches Cervical-Syndrom, Coccygodynie, Status nach Kalottenfraktur occipital, Status nach Contusio lybyrinthi, inkomplettes Konus-Syndrom. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die SUVA weitere Arztberichte sowie ein neuropsychologisches Gutachten des Spitals X.________ vom 13. Juli 2000 ein. Mit Verfügung vom 22. März 2001 sprach sie W.________ ab 1. April 2001 eine Invalidenrente von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Dagegen erhob die Versicherte am 30. März/11. Mai 2001 Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente von 69,8 % und einer Integritätsentschädigung von 70 %. Mit Verfügung vom 18. Mai 2001 verneinte die IV-Stelle Aargau den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da sie gestützt auf die Verfügung der SUVA vom 22. März 2001 von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausging. Weitere Berichte wurden erstattet am 20. Oktober 2001 von der Psychologin Frau Dr. phil. F.________ und am 20. Februar 2002 von Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie Hals- und Gesichtschirurgie. Letzterer diagnostizierte einen Status nach geschlossener Schädelkalottenfraktur am 12. September 1998 mit commotio labyrinthi links und milder traumatischer Hirnverletzung (commotio cerebri gradis laevis). Mit Entscheid vom 4. April 2002 hiess die SUVA die Einsprache insofern teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad von 30 % auf 43 % erhöhte. Die weitergehenden Begehren wies sie ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Januar 2003 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insofern auf, als es der Versicherten ab 1. April 2001 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 44,87 % und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 40 % zusprach.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente von 71,79 % und einer Integritätsentschädigung von 45 %.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (seit 1. Januar 2004: Bundesamt für Gesundheit) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 174), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 ff.; AHI 2002 S. 62 ff.) oder Löhnen von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben in der Region des Versicherten, welche in den sog. DAP-Zahlen (Dokumentation über die Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten sind (BGE 129 V 472), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 UVG, Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee; AHI 2001 115 Erw. 3b/ee).
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Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht anwendbar. Nach Erlass des streitigen Einspracheentscheides vom 4. April 2002 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen werden vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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2.
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2.1 SUVA und Vorinstanz stellten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Integritätseinbusse im Wesentlichen auf die medizinische Untersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. H.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. Dezember 2000 ab. Es ist zu prüfen, ob seine Einschätzung eine genügende Beurteilungsgrundlage bildet.
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2.2 Dr. med. H.________ führte an, wegen der leichten neuropsychologischen Funktionsstörung sei die Versicherte nicht mehr in der Lage, komplexe Abläufe mit parallel laufenden Komponenten zu überblicken, die Übersicht zu behalten, wenn ständig neue Informationen geliefert und verarbeitet werden müssten. Erforderlich sei eine ruhige Arbeitsatmosphäre ohne äussere Stressoren, damit die Versicherte in der Lage wäre, auch komplexe Aufgaben zu erfüllen. Arbeit an exponierten Orten sei wegen des leichten Schwindels zu vermeiden, nach Möglichkeit auch die Kauerstellung, da sich in dieser Position der Schwindel akzentuiert einstelle. Wegen der knappen Kompetenz des analen Sphinkters seien grosse Kraftanstrengungen zu vermeiden. Die zeitliche Belastbarkeit der Versicherten sei äusserst schwierig abzuschätzen. Am sinnvollsten wäre eine tägliche Reduktion des Einsatzes auf etwa sechs Stunden. So würde er nach einer mehrmonatigen Anlauf- und Trainingsphase einen Einsatz an fünf Wochentagen erwarten. Organisatorisch werde dies nur schwer zu machen sein. Die Beschwerdeführerin könne, wie sie dies bereits heute tue, eine volle Schicht durchstehen, allerdings nur an einem Wochentag. Unter mehrmonatigem Training liesse sich bei Vollschicht wohl ein Einsatz von drei bis vier Wochentagen erreichen.
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Diese Aussagen sind zu vage, um daraus mit SUVA und Vorinstanz eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ableiten zu können.
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Nicht in Übereinstimmung bringen mit dem Bericht des Dr. med. H.________ lassen sich auch die Befunde im neuropsychologischen Gutachten des Spitals X.________ vom 13. Juli 2000. Hierin wurde ausgeführt, es bestünden eine ausgeprägte Störung der geteilten Aufmerksamkeit (unter erhöhtem Zeitdruck Ablenkbarkeit und Interferenzanfälligkeit) sowie leichte mnestische Schwierigkeiten. Im Vergleich zum Vorbefund vom Mai 1999 sei eine deutlichere Abrufstörung im verbalen Gedächtnis feststellbar bei ansonsten unveränderten Befunden. Bei den residuellen somatischen Beschwerden und den leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen werde eine entsprechende IV-Abklärung mit Berufsberatung empfohlen, um möglichst eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit beibehalten zu können. Obwohl Dr. med. H.________ seine Einschätzung in Kenntnis dieses Gutachtens abgab, wich er davon bei seiner Belastbarkeitsbeurteilung ab, ohne dafür eine Begründung zu liefern. Wenn im neuropsychologischen Gutachten angeführt wird, es brauche noch entsprechende Abklärungen, um überhaupt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit behalten zu können, kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei zu 70 % arbeitsfähig.
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2.3 Bei dieser Sachlage besteht keine hinreichende Grundlage zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit. Notwendig ist eine erneute, sämtliche Aspekte des Falles umfassende polydisziplinäre medizinische Begutachtung. Diese wird sich insbesondere zur neurologischen und neuropsychologischen Problematik, zu den Befunden im Zusammenhang mit den geklagten Schwindelbeschwerden unter Einbezug eines ORL-Spezialisten und zu den Auswirkungen der Läsion der sakralen Nervenwurzeln mit Inkontinenz für den Stuhl zu äussern haben. Weiter wird sie zur Arbeitsfähigkeit in den in Betracht fallenden Tätigkeiten Stellung zu nehmen haben. Nur im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens ist es möglich, die Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich festzulegen.
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Das Gleiche gilt sinngemäss auch für den Integritätsschaden. Dem Versuch der Vorinstanz, die Integritätseinbusse in den verschiedenen Bereichen, in denen die Versicherte an verbleibenden gesundheitlichen Beschwerden leidet, selber auf Grund der vorhandenen Akten zu ermitteln, kann nicht gefolgt werden. Die Integritätsentschädigung ist bei mehreren zusammenfallenden körperlichen oder geistigen Gesundheitsschäden nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV; BGE 116 V 156). Das Vorgehen der Vorinstanz birgt die Gefahr in sich, dass gewisse Beschwerden doppelt erfasst werden. Abgesehen davon setzt die Ausschöpfung des in den Integritätsschaden-Tabellen der SUVA offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraus (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 239 Erw. 2d).
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3.
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In erwerblicher Hinsicht ist im Hinblick auf das weitere Vorgehen Folgendes festzuhalten:
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3.1 Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 4. April 2002 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2000 lediglich einen Einkommensvergleich für das Jahr 2000 vorgenommen, da neuere Zahlen nicht greifbar seien. Das kantonale Gericht hat den Einkommensvergleich einzig für das Jahr 2001 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) durchgeführt.
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Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs zwar grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
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Dem Argument der SUVA, neuere Einkommenszahlen als für das Jahr 2000 seien nicht greifbar gewesen, kann nicht gefolgt werden. Denn es besteht die Möglichkeit, die ermittelten Löhne anhand der vom Staatssekretariat für Wirtschaft regelmässig in "Die Volkswirtschaft" veröffentlichten Nominallohnentwicklung anzupassen (BGE 129 V 408).
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3.2
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3.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29, AHI 2002 S. 157 Erw. 3b, 1998 S. 171 Erw. 5a, mit Hinweisen). Das Valideneinkommen ist unabhängig davon zu bemessen, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Mit anderen Worten muss der Frage nachgegangen werden, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (BGE 119 V 481 Erw. 2b).
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3.2.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Unfalls am 12. September 1998 seit 1. März 1997 arbeitslos und übte ab 21. April 1998 eine Zwischenverdiensttätigkeit bei der Spitex aus. Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und des Unfalls hatte sie ab April 1996 bis Ende Februar 1997 im Alterswohnheim "C.________" eine Stelle als Bereichsleiterin "Pflege" inne, zunächst zu 100 %, ab 1. September 1996 zu 80 %. Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Vorinstanz davon aus, im Alterswohnheim "C.________" hätte die Versicherte im Jahre 1997 im Rahmen ihres 80%igen Pensums ein Einkommen von jährlich Fr. 65'982.80 erzielt. Gestützt hierauf und auf die Nominallohnentwicklung im Gesundheitswesen ermittelte sie für das Jahr 2001 (Rentenbeginn) ein Valideneinkommen von Fr. 68'450.90.
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Die Versicherte hat die Stelle im Alterswohnheim C.________ am 28. Februar 1997, also lange vor dem Unfall (12. September 1998) aus invaliditätsfremden Gründen verloren. Damit steht fest, dass sie auch ohne Gesundheitsschädigung nicht mehr in diesem Betrieb gearbeitet hätte. Im Unfallzeitpunkt war sie arbeitslos und war lediglich im Rahmen eines Zwischenverdienstes während 12,5 Stunden pro Woche bei der D.________ AG tätig. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens kann demnach nicht vom Lohn ausgegangen werden kann, den die Versicherte in Fortführung ihrer Tätigkeiten in diesen Betrieben tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist vielmehr auf Grund statistischer Durchschnittswerte im Gesundheitswesen zu ermitteln (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b; Urteile Z. vom 7. November 2003 Erw. 8.2.1, I 246 + 247/02, M. vom 15. April 2003 Erw. 4.3, I 1/03, und C. vom 16. Februar 2001 Erw. 3b, U 355/00).
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Weiter wird die SUVA zu entscheiden haben, ob die Versicherte ohne Gesundheitsschaden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) teil- oder vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Von einem beruflichen Aufstieg ist hingegen nicht auszugehen, da sie einen solchen nicht behauptet und sich dafür auch aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben.
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3.3 Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Versicherte ist nicht mehr erwerbstätig. Sollte sich auf Grund des durchzuführenden Gutachtens ergeben, dass ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, so kann für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen oder auf DAP-Löhne abgestellt werden (Erw. 1.1 hievor).
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Bei Heranziehung der LSE-Tabellen kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Art und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit bestimmt werden, welcher Tabellenlohn massgebend ist sowie ob und bejahendenfalls in welchem Umfang ein Abzug von diesem zu erfolgen hat (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4).
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Beim Abstellen auf DAP-Löhne wird vorausgesetzt, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472).
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3.4 Schliesslich wird die SUVA zu beachten haben, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nach einem neuesten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht mit gebrochenen Zahlen zu operieren ist, sondern eine Aufrundung auf ganze Prozentzahlen zu erfolgen hat. Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Demnach ist bei einem Invaliditätsgrad bis x,49...% auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50...% auf x+1 % aufzurunden (Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02).
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2003 und der Einspracheentscheid vom 4. April 2002 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.‑ (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 22. Januar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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