BGer 6S.404/2003 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6S.404/2003 vom 26.01.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
6S.404/2003 /gnd
| |
Urteil vom 26. Januar 2004
| |
Kassationshof
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Schneider, Präsident,
| |
Bundesrichter Wiprächtiger,
| |
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
| |
Gerichtsschreiberin Burkart.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
| |
Gegenstand
| |
Einziehung,
| |
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. August 2003,
| |
wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:
| |
1.
| |
X.________ wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. August 2003 im Berufungsverfahren wegen schwerer Widerhandlung gegen das BetmG mit 5 ½ Jahren Zuchthaus und einer Landesverweisung von 10 Jahren bestraft (Urteil S. 2 und 26).
| |
Zudem wurde die Einziehung der Hälfte seiner Forderung gegenüber der Generali Versicherungen zwecks Deckung der Verfahrenskosten bestätigt (Urteil S. 24 V.).
| |
Gegen die Einziehung bzw. Verrechnung der genannten Forderung reichte X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein.
| |
2.
| |
Das Kantonsgericht bestätigte die Einziehung unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 23. November 2001 (S. 78 f.):
| |
"Ferner wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2001 eine Genugtuungsforderung von X.________ gegenüber der Generali Versicherung beschlagnahmt, unter anderem um die Verfahrens- und Vollzugskosten zu sichern. Der Verteidiger wendet gegen diese Beschlagnahme ein, der betreffende Genugtuungsanspruch wäre höchstpersönlicher Natur und könne daher nicht eingezogen werden.
| |
Gemäss Art. 92 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sind Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen, unpfändbar. Allerdings hält Art. 44 SchKG ausdrücklich fest, dass die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen geschieht. Art. 142 Abs. 1 StP erweist sich damit als bundesrechtskonform (N. Oberholzer, a.a.O., S. 363). Immerhin hält Art. 142 Abs. 2 StP ausdrücklich fest, dass auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten und seiner Familienangehörigen sowie auf die Rechte Dritter angemessen Rücksicht genommen wird.
| |
Art. 92 Ziff. 9 SchKG steht somit einer Einziehung des Erlöses der beschlagnahmten Forderung von X.________ gegenüber der Generali Versicherung nicht grundsätzlich entgegen. Dennoch soll der besondere Charakter einer solchen Genugtuungsforderung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Gerade Art. 142 Ziff. 2 StP macht denn auch deutlich, dass den speziellen Interessen des Pflichtigen bei der Beschlagnahme Rechnung zu tragen ist. Die Einziehung soll daher auf die Hälfte des Erlöses der Forderung beschränkt bleiben. Sollte der so eingezogene Betrag die noch offenen Verfahrenskosten übertreffen, ist er X.________ auszubezahlen."
| |
3.
| |
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid gestützt auf kantonales Prozessrecht (Art. 142 Abs. 1 und 2 StP/SG) gefällt und dabei auch die Bestimmungen des SchKG geprüft. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Art. 92 SchKG. Dabei übersieht er, dass nach der Praxis des Bundesgerichts die Frage, ob eidgenössisches Recht, das vom kantonalen Recht in seinem Bereich als anwendbar erklärt und damit zum stellvertretenden kantonalen Recht gestempelt wird, richtig angewendet worden sei, mit der staatsrechtlichen Beschwerde zur Diskussion zu stellen ist (BGE 103 IV 76 E. 1, 97 IV 68 E. 1; Schweri, Eidg. Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, N 197). Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demzufolge als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
| |
4.
| |
Das - im Übrigen ohne die notwendigen Belege (BGE 125 IV 161 E. 4) eingereichte - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht bewilligt werden, da die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzulässigkeit von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 26. Januar 2004
| |
Im Namen des Kassationshofes
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |