BGer 1P.10/2004 | |||
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BGer 1P.10/2004 vom 27.01.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.10/2004 /sta
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Urteil vom 27. Januar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-4, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Haftentlassung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin, vom 22. Dezember 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich führt gegen den aus Serbien-Montenegro stammenden X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Gefährdung des Lebens und weiterer Delikte. Sie wirft ihm vor, er sei am 16. Oktober 2003 in einem Restaurant in Zürich an einer tätlichen Auseinandersetzung unter mehreren jugoslawischen Landsleuten beteiligt gewesen und habe dabei mit einer Pistole gewollt drei Schüsse zwischen die sich streitende Menschengruppe in Richtung des Bodens abgefeuert, so dass Y.________ eine Schussverletzung am Oberschenkel erlitten habe. Der Angeschuldigte wurde mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2003 in Untersuchungshaft versetzt. Er stellte am 17. Dezember 2003 ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 wies die Haftrichterin das Gesuch ab und erstreckte die Haft bis zum 17. April 2004.
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B.
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Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 6. Januar 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung einer Ersatzmassnahme.
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C.
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Die Bezirksanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Haftrichterin verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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D.
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In einer Replik vom 21. Januar 2004 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort der Bezirksanwaltschaft Stellung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Fortdauer der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft, allenfalls unter Anordnung einer Ersatzmassnahme, verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff.1 EMRK.
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2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen).
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2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). Die Haftrichterin war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Fluchtgefahr gegeben; zudem erweise sich die Fortdauer der Haft als verhältnismässig.
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein dringender Tatverdacht gegeben ist. Hingegen wirft er der kantonalen Instanz vor, sie habe zu Unrecht angenommen, es bestehe Fluchtgefahr.
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2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).
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2.3.1 Dem Beschwerdeführer werden mehrfache Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, fahrlässige einfache Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB sowie mehrfache Vergehen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition zur Last gelegt. Im Falle eines Schuldspruchs hätte er eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Es kann ohne Verletzung der Verfassung angenommen werden, schon mit Rücksicht auf die drohende Strafe bestehe ein erheblicher Anreiz zur Flucht.
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2.3.2 Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Bezirksanwaltschaft am 17. Dezember 2003 ausgeführt, er sei am 7. Dezember 1978 in Serbien geboren und habe dort bei seinen Eltern gelebt, bis er am 30. Mai 2002 in die Schweiz gekommen sei. Hier habe er ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Seit dem 21. März 2003 sei er mit Z.________ verheiratet, die er in der Schweiz kennen gelernt habe. Er besitze die Aufenthaltsbewilligung B. In Serbien habe er Jura studiert. Nach 3 Jahren habe er das Studium abgebrochen, doch sei er immer noch immatrikuliert. Er "plane auch, demnächst weiterzustudieren". Er müsse noch ein weiteres Jahr studieren. Danach müsste er noch 2 weitere Jahre studieren, wenn er die Anwaltsprüfung machen möchte. Auf die Frage, wie er seine Zukunft sehe, erklärte er, es hänge davon ab, wie die Wahlen Ende Dezember in Serbien verlaufen würden. Falls es möglich sei, möchte er sein Studium in Serbien beenden und anschliessend schauen, ob und wie sein Abschluss anerkannt werde, um in der Schweiz als Jurist praktizieren zu können. Er müsse auch noch besser Deutsch lernen. Voraussichtlich brauche er für all das 4 oder 5 Jahre.
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Die Haftrichterin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf diese Angaben des Beschwerdeführers. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe bis vor eineinhalb Jahren bei seinen Eltern in Serbien gewohnt, wo seine Familie heute immer noch lebe. Er sei zwar mit einer "Schweizerin" (richtig: mit einer Serbin, die in der Schweiz aufgewachsen ist) verheiratet und besitze die Aufenthaltsbewilligung B. Er habe jedoch in der erwähnten Einvernahme vom 17. Dezember 2003 auf die Frage, wie er sich seine Zukunft vorstelle, erklärt, er erwäge - je nach Wahlausgang in Serbien - dort sein Jurastudium und die Ausbildung zum Rechtsanwalt zu beenden, wofür er voraussichtlich vier bis fünf Jahre brauche. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz seien derart gefestigt, dass er, wenn er in Freiheit wäre, in der Schweiz bleiben würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei deshalb zu bejahen.
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2.3.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Überlegungen der Haftrichterin als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Es wird vor allem eingewendet, die kantonale Instanz habe dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, dass seine Ehefrau in der Schweiz lebe und dass er damit über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die ihn zum Verbleib in der Schweiz berechtige. Die Haftrichterin hat auf diese Umstände hingewiesen, war aber der Ansicht, sie vermöchten angesichts der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland Serbien die Fluchtgefahr nicht entscheidend zu reduzieren. Diese Auffassung ist sachlich vertretbar. Der 25-jährige Beschwerdeführer hat bis Mai 2002, als er in die Schweiz kam, bei seinen Eltern in Serbien gelebt. Nach seinen Angaben studierte er dort während 3 Jahren Jura und ist immer noch immatrikuliert. Er hat in der erwähnten Einvernahme vom 17. Dezember 2003 wiederholt erklärt, er wolle in Serbien weiterstudieren bzw. sein Studium in Serbien beenden. Es lässt sich mit Grund erwägen, unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz seien derart gefestigt, dass er im Falle einer Freilassung in der Schweiz bleiben würde. Werden die gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so verletzte die Haftrichterin die Verfassung und die EMRK nicht, wenn sie den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte.
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3.
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Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Haftrichterin sei mit keinem Wort auf seinen Antrag eingegangen, eventuell sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Durch die Nichtbehandlung des Eventualantrages habe sie "gegen die Prüfung der Haftvoraussetzungen verstossen und somit gleichzeitig gegen die persönliche Freiheit". Ausserdem sei der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde geprüft, ob der dringende Tatverdacht sowie Fluchtgefahr gegeben seien und ob die Fortdauer der Untersuchungshaft verhältnismässig sei. Die Rüge, die Haftrichterin habe ihre Pflicht zur Prüfung der Haftvoraussetzungen verletzt, ist daher unzutreffend.
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3.2 Was die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Begründungspflicht angeht, so reicht es unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung aus, wenn die urteilende Behörde kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
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Der Freiheitsentzug steht unter der Maxime der Verhältnismässigkeit, und wenn die Anwesenheit des Angeschuldigten im Prozess durch eine Ersatzmassnahme in genügender Weise sichergestellt werden kann, ist es unverhältnismässig, ihm die Freiheit zu entziehen, um dieses Ziel zu erreichen. Die Haftrichterin führte im angefochtenen Entscheid aus, die Fortdauer der Untersuchungshaft erscheine angesichts der Schwere des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts als verhältnismässig. Aus dieser Erwägung sowie den Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids, wonach das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Haft bis zum 17. April 2004 erstreckt wurde, ergibt sich, dass der Eventualantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, da die Haftrichterin - auch wenn sie dies nicht ausdrücklich sagte - davon ausging, mit einer Ersatzmassnahme könne die Fluchtgefahr nicht hinreichend gebannt werden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt somit nicht vor. Es wäre indes wünschenswert, wenn in einem solchen Fall jeweils kurz dargelegt würde, dass und weshalb der Eventualantrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen abzulehnen sei.
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4.
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Die Auffassung der Haftrichterin, im vorliegenden Fall vermöchte eine Ersatzmassnahme die Fluchtgefahr nicht ausreichend zu vermindern, ist vertretbar und verletzt die Verfassung und die EMRK nicht.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
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5.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-4, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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