BGer 5C.238/2003 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5C.238/2003 vom 27.01.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
5C.238/2003 /grl
| |
Urteil vom 27. Januar 2004
| |
II. Zivilabteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Raselli, Präsident,
| |
Bundesrichter Meyer, Marazzi
| |
Gerichtsschreiber von Roten.
| |
Parteien
| |
1. T.________,
| |
2. S.________,
| |
Kläger und Berufungskläger,
| |
beide vertreten durch Rechtsanwältin Denise Zingg,
| |
gegen
| |
V.________,
| |
Beklagten und Berufungsbeklagten,
| |
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina von Koenig.
| |
Gegenstand
| |
Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern,
| |
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
| |
St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 14. Oktober 2003.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
M.________ und V.________ heirateten am 17. Juli 1981 und wurden Eltern der Kinder S.________, geboren am 17. Juni 1982, und T.________, geboren am 25. August 1983. Am 30. Dezember 1987 schied das Bezirksgericht Dornbirn (Österreich) die Ehe und stellte die beiden Kinder unter die elterliche Gewalt ihrer Mutter. Ihr Vater ist heute wieder verheiratet und hat mit seiner zweiten Ehefrau drei noch unmündige Kinder.
| |
B.
| |
Im Rahmen der Scheidung verpflichtete das Bezirksgericht Dornbirn V.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Kinder von je ATS 1'900.--. Es erhöhte diese Beträge in der Folge auf je ATS 2'500.-- (Beschlüsse vom 8. April 1987, vom 25. Juli 1988 und vom 8. November 1989). Die Unterhaltsbeiträge wurden schliesslich auf je Fr. 360.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen abgeändert (Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 28. August 1991).
| |
C.
| |
Am 3. Juni 2002 erhoben die beiden Kinder Klage mit den Begehren, ihren Vater rückwirkend ab 1. März 2001 zu verpflichten, an den Unterhalt der Kläger monatlich im Voraus je Fr. 750.-- zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Beklagte sei weiter zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte der Kosten der laufenden Zahnbehandlung von insgesamt Fr. 4'500.-- zu bezahlen.
| |
Das Bezirksgericht Unterrheintal (1. Abteilung) hiess die Klage gut, befristete die Unterhaltspflicht aber bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung der Kläger. Die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegte es dem Beklagten. Parteikosten fielen mangels anwaltlicher Vertretung nicht an (Entscheid vom 23. Oktober 2002).
| |
Gegen den Entscheid legte der Beklagte Berufung ein, der sich die Kläger anschlossen. Das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 600.-- und dem Kläger Fr. 450.-- zu bezahlen, und zwar jeweilen monatlich im Voraus und rückwirkend ab 1. März 2001 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung sowie unter Anrechnung der seit dem 1. März 2001 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Im Übrigen beliess das Kantonsgericht den bezirksgerichtlichen Entscheid unverändert, d.h. der Beklagte blieb verpflichtet, Fr. 2'250.-- an die Zahnarztkosten der Klägerin sowie die Gerichtskosten zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Das Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten zweiter Instanz von Fr. 1'500.-- den Parteien je zur Hälfte und befreite die Kläger auf Grund bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung ihres Kostenanteils (Dispositiv-Ziffer 2). Die staatliche Entschädigung an die unentgeltliche Vertreterin der Kläger setzte es auf Fr. 4'943.40 fest (Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 14. Oktober 2003).
| |
D.
| |
Mit eidgenössischer Berufung beantragen die Kläger monatliche Unterhaltszahlungen von je Fr. 750.-- ab 1. März 2001 sowie die zusätzliche Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die (gesamten) Zahnarztkosten von Fr. 4'500.-- zu bezahlen. Sie verlangen weiter eine Abänderung der Kosten- und Entschädigungsregelung mit der Begründung, dass Prozesskosten zu den Unterhaltskosten gehörten und deshalb vollumfänglich vom Beklagten zu tragen seien. Dasselbe gilt nach Auffassung der Kläger auch für das bundesgerichtliche Verfahren, weshalb sie nur eventuell um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchen. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
| |
E.
| |
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die gleichzeitig gegen den nämlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Kläger abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.438/2003).
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Kläger eine Verletzung der bundesrechtlichen Offizial- und Untersuchungsmaxime geltend.
| |
Mit ihrer kantonalen Anschlussberufung haben die Kläger beantragt, der Beklagte habe für die Klägerin Zahnarztkosten von Fr. 9'665.80 und für den Kläger Zahnarzt- bzw. Brillenkosten von Fr. 2'788.-- zu bezahlen. Das Kantonsgericht ist auf diese gegenüber den erstinstanzlichen erhöhten Begehren nicht eingetreten mit der Begründung, dass den Klägern gemäss Dispositionsmaxime nicht mehr zustehe, als das, was sie vor erster Instanz beansprucht hätten. Sie hätten dannzumal einen konkreten Antrag gestellt und allein die Klägerin habe eine einmalige Zahlung von Fr. 2'250.-- für die Zahnbehandlung gefordert. Dabei habe es zu bleiben (E. 5 S. 5 f.). Die Auffassung kann nicht beanstandet werden. Die Offizialmaxime im Unterhaltsprozess wirkt nicht zu Gunsten des mündigen Kindes. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig, und eine kantonale Rechtsmittelinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie auf Begehren nicht eintritt, mit denen mehr oder anderes verlangt wird als vor erster Instanz (vgl. BGE 118 II 93 E. 1a S. 95 f.). Gegenteiliges ergibt sich aus dem angerufenen Basler Kommentar (2002) nicht. Es heisst dort, dass das Verfahren der Offizialmaxime nicht unterliegt, wenn das mündige Kind klagt (Breitschmid, N. 24 zu Art. 277 ZGB). Das andernorts genannte Urteil, in dem neue Begehren zugelassen wurden, betraf ein fünfjähriges Kind und wird von den Klägern somit in einem Zusammenhang zitiert, in dem es nicht steht (Breitschmid, N. 6 zu Art. 280 ZGB, unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.106/1995 vom 20. September 1995, E. 1b). Das Kantonsgericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem es neue Rechtsbegehren im kantonalen Berufungsverfahren nicht zugelassen hat. Desgleichen ist der Antrag der Kläger vor Bundesgericht unzulässig, mit dem sie die Bezahlung von neu Fr. 4'500.-- anstelle von Fr. 2'250.-- an die Zahnarztkosten der Klägerin verlangen (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).
| |
Welche Tragweite der Untersuchungsmaxime im Unterhaltsprozess des mündigen Kindes zukommt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Entgegen der Ansicht der Kläger wirkt die Untersuchungsmaxime grundsätzlich auch zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Beklagten (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 414). Das Kantonsgericht hat daher kein Bundesrecht verletzt, falls es - wie die Kläger behaupten - auf Tatsachen abgestellt haben sollte, die der Beklagte angeblich nur mangelhaft, gar nicht oder zu spät vorgebracht hat.
| |
2.
| |
Vor Kantonsgericht ist unbestritten geblieben, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten seit dem letzten Abänderungsurteil verbessert hat und insoweit erheblich veränderte Verhältnisse vorgelegen haben. Der Unterhaltsbeitrag musste deshalb auf Antrag der Kläger neu festgesetzt werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Einen Streitpunkt hat dabei die Voraussetzung gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB gebildet, dass der Unterhaltsbeitrag der Leistungsfähigkeit des Beklagten entsprechen soll.
| |
2.1 Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von familienrechtlichem Notbedarf und Nettoeinkommen. Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt und um gewisse Beträge (z.B. die laufende Steuerlast) erweitert, da die Beitragsfestsetzung - im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung - auf längere Dauer angelegt ist und deshalb Schulden nicht einfach nach ihrer zeitlichen Priorität berücksichtigt werden können, sondern dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass Einkommen und Ausgaben auf die Dauer ausgewogen zu sein haben. Dieser erweiterte Notbedarf ist alsdann um ungefähr 20 % zu erhöhen. Entgegen der Darstellung der Kläger wird der Prozentzuschlag nicht mit einem Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts gerechtfertigt, den das Bundesgericht relativiert haben soll. Die Rechtfertigung findet sich im Gesetzeswortlaut, demzufolge die Eltern für den Unterhalt nach der Mündigkeit des Kindes aufzukommen haben, "soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf" (Art. 277 Abs. 2 ZGB), und als unzumutbar erschiene es, den Unterhaltsschuldner auf den (erweiterten) Notbedarf zu setzen, damit er einem volljährigen Kind eine Ausbildung finanzieren kann. Richtig ist hingegen, dass der Prozentzuschlag bei nur mehr kurzer Dauer der Unterhaltspflicht oder bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen herabgesetzt oder ganz gestrichen werden kann (BGE 118 II 97 E. 4b S. 99 ff.; statt vieler: Breitschmid, N. 17 zu Art. 277 und N. 12 f. zu Art. 285 ZGB).
| |
Wollen die Kläger die Bemessung der Unterhaltsbeiträge als bundesrechtswidrig anfechten, haben sie in ihrer Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den kantonsgerichtlichen Entscheid verletzt worden sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das Bundesgericht stellt zwar keine hohen Anforderungen in formeller Hinsicht, doch muss die Berufungsschrift auf die Begründung im angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen zeigen, welche Vorschriften und warum sie durch das Kantonsgericht verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungs-gründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Es wird darauf im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.
| |
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ein weites Ermessen zusteht. Im Berufungsverfahren übt das Bundesgericht deshalb bei der Prüfung der vom kantonalen Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge grosse Zurückhaltung. Es schreitet insbesondere ein, wenn die Vorinstanz entweder Kriterien berücksichtigt hat, die nach dem Gesetz keine Rolle spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht gelassen hat, die für den Unterhaltsbeitrag ausschlaggebend sein sollten. Zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides kommt es schliesslich, wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag auf Grund der konkreten Umstände als eindeutig unangemessen erscheint (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).
| |
2.2 Das Kantonsgericht hat das Nettoeinkommen des Beklagten von rund Fr. 11'500.-- dem erweiterten Notbedarf von rund Fr. 10'400.-- gegenübergestellt und den Überschuss von knapp Fr. 1'100.-- pro Monat für Unterhaltszahlungen an die Kläger verwendet. Es ist davon ausgegangen, bei diesem sehr gut bemessenen Bedarf, insbesondere den hohen Wohnkosten, Berufs - und zusätzlichen Ernährungskosten, rechtfertige sich der Zuschlag von 20 % nicht (E. 4 S. 5). Die Kläger wenden sich vorab gegen die Berechnung des erweiterten Notbedarfs.
| |
2.2.1 Die Kläger stellen eine eigene Notbedarfsrechnung für den Beklagten an und weichen bei mehreren Ausgaben- bzw. Aufwandposten von den kantonsgerichtlichen Annahmen ab. Unzulässig ist ihre Berufung, soweit die Kläger diese Abweichungen mit keinem Wort begründen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Ausdrücklich erwähnt werden in der Berufungsschrift die Wohnkosten, die Berufsauslagen und die Kreditverpflichtungen (dazu E. 2.2.2 und .3 sogleich). Mangels Weiterziehung des kantonsgerichtlichen Entscheids durch den Beklagten hat sich das Bundesgericht nicht damit zu befassen, ob und inwieweit der erweiterte Notbedarf des Beklagten um einen Prozentzuschlag hätte erhöht werden müssen. Dass eine solche Erhöhung unterblieben ist, darf indessen bei der Beurteilung der klägerischen Einwände gegen die Notbedarfsrechnung nicht ausser Acht gelassen werden. Desgleichen muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte für drei minderjährige Kinder aus zweiter Ehe aufzukommen hat, für die im erweiterten Notbedarf ein Betrag von Fr. 1'200.-- eingesetzt worden ist. Denn die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem unmündigen Kind (Art. 277 Abs. 1 ZGB) ist im Gegensatz zum Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) nicht ausdrücklich an die Voraussetzung der Zumutbarkeit gebunden, so dass bei nur beschränkter Leistungsfähigkeit der Eltern das unmündige Kind grundsätzlich vorgeht und insoweit eine von den mündigen Kindern verschiedene Behandlung gerechtfertigt sein kann (Urteil des Bundesgerichts 5C.5/2003 vom 8. Mai 2003, E. 3.3).
| |
2.2.2 Das Kantonsgericht hat Wohnkosten von Fr. 2'700.-- im Notbedarf des Beklagten zugelassen und diese als "hoch" bezeichnet. Die Kläger wenden dagegen ein, in der Notbedarfsrechnung sei kein Luxuswohnrecht enthalten und für eine fünfköpfige Familie könne in W.________ ein Wohnkostenanteil von maximal Fr. 1'600.-- geltend gemacht werden. Der Einwand ist insofern berechtigt, als die effektiv anfallenden Wohnkosten in der Notbedarfsrechnung nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden können, wenn sie der familiären Situation des Unterhaltsschuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527). Mit ihren Annahmen betreffend maximalen Mietzins stützen sich die Kläger offenbar auf die "Mietpreis-Strukturerhebung" des Bundesamtes für Statistik, die für sechs und mehr Zimmer in W.________ einen durchschnittlichen Mietpreis von Fr. 1'512.-- (+/- Fr. 184.--) pro Monat (ohne Neben- und Heizkosten) ausweist (in: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002, hrsg. Bundesamt für Statistik, 109. Jg. Zürich 2002, S. 415 T9.3.5.3). Ausgewiesen werden allerdings Mietpreise für das Jahr 1996, und neue Zahlen werden erst per Ende 2004 vorliegen (Erhebung 2003). Die Darlegungen der Kläger gestatten deshalb auch nicht mehr als den Schluss, dass Wohnkosten von Fr. 2'700.-- wohl als "hoch" bezeichnet werden dürfen. Ein Ermessensfehler des Kantonsgerichts ist damit - im Hinblick auf die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls (E. 2.2.1 soeben) - aber nicht dargetan. Immerhin hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weder eine Überschreitung noch einen Missbrauch des Ermessens darin gesehen, dass im Jahre 1993 die monatlichen Wohnkosten für eine vierköpfige, in Basel lebende Familie auf Fr. 2'500.-- festgesetzt wurden (BGE 119 III 70 E. 3d S. 74). Insgesamt kann die Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten auf Grund der Vorbringen der Kläger nicht als geradezu bundesrechtswidrig bezeichnet werden, zumal - wie ausgeführt - kein Prozentzuschlag gewährt wurde.
| |
2.2.3 Die Kläger machen weiter geltend, die zusätzlichen Barauslagen seien nicht erbracht und dürften kaum die grosszügigen geschäftlichen Spesenzahlungen übertreffen bzw. keine tatsächlichen Berufsauslagen darstellen. Ferner seien allfällige Kreditverpflichtungen nicht Bestandteil einer Notbedarfsrechnung. Der erste Einwand ist unzulässig, zumal er sich gegen die Tatsachenfeststellung richtet, dass es sich beim angerechneten Aufwandposten um tatsächliche Berufsauslagen des Beklagten handelt; Tatsachenfeststellungen aber sind - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - im Berufungsverfahren verbindlich (Art. 63 f. OG; vgl. dazu E. 3.1 und 3.2 Abs. 2 des Beschwerdeurteils). Der zweite Einwand ist unbegründet, zumal es Schulden gibt, die bei der Notbedarfsrechnung berücksichtigt werden müssen, und zwar je nach dem, in welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck sie begründet wurden (vgl. zum Grundsatz: BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). Die Kläger legen nun aber nicht dar, inwiefern die angerechneten Kreditverpflichtungen zu einer Kategorie von Schulden gehörten, die ausser Betracht hätte bleiben müssen. Auf ihre Berufung kann nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
| |
2.3 Auf Grund der klägerischen Vorbringen kann die kantonsgerichtliche Notbedarfsrechnung nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Dem Beklagten verbleibt damit ein Überschuss von knapp Fr. 1'100.-- (Fr. 1'065.--) pro Monat, den das Kantonsgericht im Betrag von Fr. 600.-- der Klägerin und im Betrag von Fr. 450.-- dem Kläger zugesprochen hat. Die Kläger fechten diese Aufteilung des Überschusses nicht an. Fehlt ein weitergehender Überschuss, kann von vornherein lediglich ein den Bedarf der mündigen Kinder allenfalls nur teilweise deckender Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden (Breitschmid, N. 15 zu Art. 277 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 62 zu Art. 285 ZGB). Die Ausführungen der Kläger zu ihren ordentlichen und ausserordentlichen Bedürfnissen (Art. 285 Abs. 1 und Art. 286 Abs. 3 ZGB), zu ihren Kriterien für die richtige Bemessung des Mündigenunterhalts (Art. 277 Abs. 2 ZGB), zur Anrechnung von Lehrlingslöhnen (Art. 276 Abs. 3 ZGB) und zu vielem anderen mehr werden angesichts der nur beschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten gegenstandslos, gleichwie die Vielzahl ihrer Begehren gegen den Beklagten aus demselben Grund abgewiesen werden müssen, soweit sie formell ausreichend begründet sind. Dass der Beklagte über Vermögen verfügte, das gegebenenfalls angezehrt werden könnte oder müsste, ist im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt und wird von den Klägern auch nicht behauptet.
| |
3.
| |
Aus den dargelegten Gründen muss die eidgenössische Berufung abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Kläger werden damit unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Ein Prozesskostenvorschuss kann vom Beklagten mangels ausreichender Leistungsfähigkeit (E. 2 hiervor) nicht einverlangt werden, so dass die entsprechenden Anträge der Kläger abzuweisen sind. Hingegen kann ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt (Art. 152 OG). Die Rechtsvertreterin der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die kantonale Behörde nach Eingang der Berufung sämtliche Akten dem Bundesgericht von Amtes wegen zustellt (Art. 56 OG). Es bedeutet deshalb einen vermeidbaren Kostenaufwand, sämtliche bisher eingereichten Akten nochmals in Kopie - vorliegend rund ein Kilogramm Papier - einzureichen.
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Das Gesuch der Kläger um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten wird abgewiesen. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihnen Rechtsanwältin Denise Zingg als amtliche Vertreterin bestellt.
| |
3.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
| |
4.
| |
Rechtsanwältin Denise Zingg wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
| |
5.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 27. Januar 2004
| |
Im Namen der II. Zivilabteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |