BGer 2P.3/2004 | |||
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BGer 2P.3/2004 vom 28.01.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.3/2004 /kil
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Urteil vom 28. Januar 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Renata Zaugg,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn,
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Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
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Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Handänderungssteuer),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom
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17. November 2003.
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Sachverhalt:
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Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Dezember 1998 veräusserten A. und B.________ ihre Liegenschaft in E.________ an C. und D.________. Am 24. Februar 1999 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung Solothurn, zentrale Dienste der Amtsschreiberei, gegenüber A. und B.________ die Veranlagung einer Handänderungssteuer mit Rechnung. Eine Einsprache von A. und B.________ wies das Steueramt des Kantons Solothurn am 5. Oktober 2001 ab. Den in der Folge von A. und B.________ sowie C. und D.________ gemeinsam erhobenen Rekurs wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. November 2003 ab.
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Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragen A. und B.________, der Entscheid des Steuergerichts, soweit sie betreffend, sei aufzuheben. Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerdeführer rügen die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts und die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze. Bei der Handänderungssteuer sei gemäss § 208 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG) die Kaufspartei steuerpflichtig, mithin C. und D.________. Im angefochtenen Urteil habe das Steuergericht den Rekurs abgewiesen und damit die ursprüngliche Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 1999, die sich ausdrücklich und ausschliesslich gegen die Beschwerdeführer als Verkäufer richte, rechtskräftig werden lassen. Das Urteil bewirke im Ergebnis, dass die Beschwerdeführer steuerpflichtig würden. § 208 Abs. 1 StG sei in krasser Weise verletzt.
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1.2 Die Rüge ist unbegründet. Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 24. Dezember 1998 enthält in Ziffer 4.6 folgende Bestimmung:
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"4.6 Die Kosten dieses Vertrages und eine allfällige Handänderungssteuer bezahlt die Verkaufspartei. Schuldnerin gegenüber dem Staat Solothurn für die Handänderungssteuer bleibt die Kaufspartei. Es müsste deshalb für die erwähnten Kosten und Handänderungssteuer der Kaufspartei Rechnung gestellt werden. Die Kaufspartei ermächtigt deshalb die Verkaufspartei, sie in dieser Steuerangelegenheit zu vertreten, die Rechnung mit der Veranlagung entgegenzunehmen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen."
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Diese Vertragsbestimmung ist klar und ermächtigt die Beschwerdeführer zur Vertretung der Käufer im Verfahren betreffend Handänderungssteuer und zur Entgegennahme von Veranlagung und Rechnung. Wenn daher die zentralen Dienste der Amtsschreiberei der kantonalen Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung mit der Rechnung vom 24. Februar 1999 nur den Beschwerdeführern eröffnete, so hielt sie sich an die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag ausdrücklich enthaltene Regelung. Willkür kann darin nicht erblickt werden.
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Die Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 1999 nennt zwar die steuerpflichtigen Käufer C. und D.________ nicht, sondern nur die Beschwerdeführer. Daraus kann indessen angesichts des klaren Wortlauts des Vertrags keine Steuerpflicht der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Der Mangel wurde denn auch im Einspracheentscheid behoben. Dieser lautet ausdrücklich auf C. und D.________, vertreten durch A. und B.________, diese vertreten durch Fürsprech K. Jeker. Auch wenn die Einsprache abgewiesen und damit die Veranlagungsverfügung bestätigt wurde, kann diese neue Parteibezeichnung nicht einfach übergangen werden. Damit ist klar, dass gemäss Einspracheentscheid die Käufer C. und D.________ steuerpflichtig sind und die Beschwerdeführer sie im Verfahren betreffend Handänderungssteuer nur vertreten.
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1.3 Auch das Steuergericht brachte im angefochtenen Entscheid in den Erwägungen klar zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer in der Steuersache die Käufer vertreten. Es bewirkt im Ergebnis keine Steuerpflicht der Beschwerdeführer, wie diese rügen. A. und B.________ erscheinen zwar im Rubrum des angefochtenen Entscheides als Rekurrenten. Dies jedoch nur, weil sie in eigenem Namen Rekurs erhoben haben. Inwiefern den Beschwerdeführern daraus eine Beeinträchtigung erwachsen könnte, ist nicht ersichtlich.
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2.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie haften hierfür solidarisch (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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