BGer 1P.499/2003 | |||
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BGer 1P.499/2003 vom 29.01.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.499/2003 /mks
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Urteil vom 29. Januar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Martin Schwaller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 18. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ fuhr am 13. August 2001 um 18.10 Uhr mit seinem Personenwagen Renault von Oberziehen kommend auf der Mooshaldenstrasse talwärts in Richtung Herznach. Unterhalb der Landwirtschaftssiedlung "Mooshalde" kam es in einer Linkskurve mit dem von B.________ gelenkten entgegenkommenden Personenwagen Renault Espace zu einer Streifkollision, welche erheblichen Sachschaden verursachte.
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Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2001 wurde A.________ als am Unfall mitschuldig betrachtet, weil er ungenügend rechts fuhr und nicht in der Lage war, auf Sichtweite bzw. halbe Sichtweite anzuhalten; er wurde zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
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Auf Einsprache von A.________ hin sprach das Bezirksgericht Laufenburg diesen am 20. Juni 2002 von der Anklage des Nichtanpassens der Geschwindigkeit auf Sichtweite bzw. halbe Sichtweite frei, hielt ihn indessen des ungenügenden Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 1 VRV und Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.--.
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Dagegen erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Dessen 3. Strafkammer wies die Berufung am 18. Juni 2003 ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die beiden PW-Lenker mit 50 - 60 km/h in der Mitte der schmalen Strasse fuhren und sich vor der Kollision nur kurz erblickten. Beide sollen versucht haben, nach rechts hinauszufahren, wobei A.________ noch vor der Kollision abbremste. Diesem könne bei dieser Sachlage der Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens nicht erspart werden. Träfe zu, dass die Strecke übersichtlich war und der Beschuldigte den entgegenkommenden Wagen auf eine Distanz von maximal 100 Metern erblickte, wäre er erst recht gehalten gewesen, an den äussersten Fahrbahnrand auszuweichen. War die Strecke indessen unübersichtlich, was plausibler erscheine, war er verpflichtet, sich unter Mässigung der Geschwindigkeit näher an den rechten Strassenrand zu halten. In Bezug auf die Lage des Wagens des Beschuldigten hielt das Obergericht fest, dass der Abstand der rechten Fahrzeugseite vom rechten Fahrbahnrand mindestens 42 cm betragen habe.
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B.
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Mit Eingabe vom 28. August 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht im Wesentlichen eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, eine willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Hiefür beruft er sich auf Art. 29 und 30 BV sowie auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, die Staatsanwaltschaft hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer erhebt ausschliesslich staatsrechtliche Beschwerde und macht im Wesentlichen eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerde erweist sich insofern grundsätzlich als zulässig. Im Einzelnen ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob gewisse Rügen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde hätten vorgebracht werden müssen (Art. 84 Abs. 2 OG) und ob der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist (Art. 86 OG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 29 BV sowie sinngemäss auf Art. 9 BV; er legt indessen in keiner Weise dar, inwiefern Art. 30 BV und Art. 6 EMRK verletzt sein sollen.
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2.
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2.1 Streitig sind vorerst die Sichtverhältnisse und die Übersichtlichkeit an der Unfallstelle. Zum einen hält der Beschwerdeführer dafür, die Strecke sei klarerweise übersichtlich; dies ergebe sich ohne Zweifel aus dem Augenschein des Bezirksgerichts, den polizeilichen Fotografien und dem Kartenausschnitt; daher erachtet er die Annahme des Obergerichts, der Strassenabschnitt sei unübersichtlich, als willkürlich. Demgegenüber ging das Obergericht im angefochtenen Entscheid aufgrund der erwähnten Fotografien und Aussagen der beiden Lenker in erster Linie von einer unübersichtlichen Lage aus und warf dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG ein ungenügendes Rechtsfahren vor; es fügte an, im Falle der Annahme einer übersichtlichen Strecke und des Erblickens des entgegenkommenden Fahrzeugs auf eine Distanz von max. 100 m, wäre der Beschwerdeführer erst recht gehalten gewesen, am äussersten rechten Fahrbahnrand zu fahren.
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Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich somit, dass das Obergericht zwar in erster Linie von der Unübersichtlichkeit der Strassenstrecke ausging, indessen gleichermassen die Übersichtlichkeit mitberücksichtigte. Für das Obergericht war es daher in sachverhaltlicher Hinsicht nicht entscheidend, ob die Strecke unübersichtlich oder aber übersichtlich war. Indem es, im Sinne des Beschwerdeführers die Annahme der Übersichtlichkeit in seine sachverhaltliche und rechtliche Beurteilung mit einbezog, kann ihm kein Vorwurf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gemacht werden. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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2.2 Im gleichen Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese erblickt er darin, dass das Obergericht seinen Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins ohne Begründung abgewiesen hat.
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Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen). Wie eben dargelegt, schloss das Obergericht sowohl die Unübersichtlichkeit wie auch die Übersichtlichkeit der Strassenstrecke an der Unfallstelle in seine Erwägungen ein. Bei dieser Sachlage durfte es in dieser Hinsicht von vornherein von einem Augenschein absehen, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen. Der Beschwerde kann daher auch in diesem Punkte kein Erfolg beschieden sein.
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2.3 Ferner macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, das Obergericht hätte sich angesichts des Umstandes, dass es nicht nur die Unübersichtlichkeit der Strassenstrecke, sondern auch dessen Übersichtlichkeit einbezog, im Hinblick auf die zweite Sachverhaltsannahme mit der in der Berufung vorgebrachten Argumentation des Vertrauensgrundsatzes befassen müssen; das Obergericht hätte die Frage beantworten müssen, ob der Beschwerdeführer auch dann ungenügend rechts gefahren sei, wenn die Fahrstrecke als übersichtlich erachtet wird. Diese Rüge betrifft indessen nicht die mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringende Frage der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und -würdigung. Vielmehr handelt es sich bei der Frage um Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes um eine solche der materiellen Anwendung der Regeln des Strassenverkehrsrechts. Dies aber wäre mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 1 BStP). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG).
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3.
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Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Aktennotiz des Bezirksamtmannes von Laufenburg vom 2. Oktober 2001 sei in Verletzung von § 55 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) von den Angehörten nicht unterzeichnet worden, und rügt diesbezüglich eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts. Er bringt namentlich vor, bei dieser Aktennotiz handle es sich um ein Protokoll im Sinne der genannten Strafprozess-Bestimmung; das Verfahrensrecht verlange eine strenge Dokumentation und die hierfür massgebenden Vorschriften über die Protokollierung seien strikte einzuhalten. Angesichts des offensichtlichen Verfahrensmangels dürfe auf die Aktennotiz nicht abgestellt werden.
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Diese Rüge wird im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren erstmals erhoben. In der Berufung an das Obergericht vom 2. Dezember 2002 war davon nicht die Rede. Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug hinsichtlich der Verletzung von § 55 Abs. 1 StPO nicht ausgeschöpft. Auf die Rüge kann daher gemäss Art. 86 OG nicht eingetreten werden.
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4.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das Ersuchen abzuweisen. Die Umstände rechtfertigen es indessen, in Anwendung von Art. 154 OG auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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