BGer 1P.25/2004 | |||
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BGer 1P.25/2004 vom 30.01.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.25/2004 /grl
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Urteil vom 30. Januar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/Poststrasse 3,
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Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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A.________ wandte sich mit einer als "Beschwerde und Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung" bezeichneten Eingabe vom 15. Januar 2004 an das Bundesgericht. Ihre Eingabe kann sinngemäss als staatsrechtliche Beschwerde gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen Rechtsverzögerung verstanden werden. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe am 6. Dezember 2003 das Kantonsgericht Basel-Landschaft um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ersucht. Obschon nach geltendem Recht eine solche Verfügung innert drei Tagen erlassen oder abgewiesen werden müsste, habe das Kantonsgericht das Gesuch bis heute weder beurteilt noch einen Kostenvorschuss eingefordert.
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2.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, in welcher Streitsache sie sich an das Kantonsgericht gewandt und um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ersucht hat. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welchen Inhalt die beantragte Verfügung überhaupt haben soll. Somit fehlen jegliche Anhaltspunkte - zumal die Beschwerdeführerin hierzu keinerlei Ausführungen macht - inwiefern das Kantonsgericht sachlich, örtlich und funktionell zuständig sein soll, um über das gestellte Gesuch befinden zu können. Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihr ohne unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung ein Nachteil drohe; das Vorliegen eines dringenden Handlungsbedarfs wird nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang zwar aus, dass nach geltendem Recht innert drei Tagen über ihr Gesuch entschieden werden müsste, unterlässt es aber, die entsprechende Norm zu nennen. Die vorliegende Beschwerde genügt somit den genannten Begründungserfordernissen nicht, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern das Kantonsgericht seit der Gesuchseinreichung am 6. Dezember 2003 das Verfahren in grober und damit verfassungswidriger Weise verschleppt haben sollte.
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3.
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Das Bundesgericht kann somit mangels einer genügenden Begründung auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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