BGer 2P.21/2004 | |||
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BGer 2P.21/2004 vom 02.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.21/2004 /kil
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Urteil vom 2. Februar 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat A.________,
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Obergericht des Kantons Zug, 1. Abteilung, Aabachstrasse 3, 6300 Zug,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach 760,
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6301 Zug.
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Gegenstand
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Schadenersatz und Genugtuung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. November 2003 und des Obergerichts des
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Kantons Zug, 1. Abteilung, vom 7. Oktober 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ will gegen die Gemeinde A.________ Wiedergutmachungsansprüche geltend machen für ihm durch Handlungen der Gemeindeorgane im Zusammenhang mit planerischen Massnahmen (Quartiergestaltungs- und Bebauungspläne) entstandene Nachteile. Eine entsprechende Klage von X.________, womit beantragt wurde, die Gemeindeverwaltung A.________ zu verpflichten, ihm Schadenersatz im Umfang von Fr. 155'217.-- sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 6'000.-- zu bezahlen, wies das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 18. September 2002 ab. Das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Berufung am 7. Oktober 2003 ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil. In der Rechtsmittelbelehrung hielt das Obergericht fest, dass gegen sein Urteil innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel bei ihm selber Berufung an das Bundesgericht i.S. von Art. 43 ff. OG eingereicht werden könne. Das obergerichtliche Urteil wurde am 10. Oktober 2003 versandt.
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X.________ gelangte in der Folge mit einer als Klage bezeichneten Eingabe vom 8. November 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und klagte gegen die Gemeinde A.________ auf Bezahlung von Fr. 155'217.-- (Schadenersatz) und Fr. 6'000.-- Genugtuung. Mit Urteil vom 28. November 2003 trat das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Es stellte fest, dass für die Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen Gemeinden gemäss dem Zuger Gesetz vom 1. Februar 1979 über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG/ZG) das Kantonsgericht und in zweiter Instanz das Obergericht zuständig seien; auch Ansprüche aus materieller Enteignung könnten im Übrigen nicht erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde am 5. Januar 2004 versandt.
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Mit als "Berufung an das Bundesgericht (Zivilrecht)" bezeichneter Rechtsschrift vom 20. Januar 2004 beantragt X.________, die Urteile des Zuger Kantons- und Obergerichts seien zu überprüfen und allen Klagen - vordringlich betreffend Bauauflagen - sei, wie in den Klageschriften und Vorträgen dargestellt, zu entsprechen. Er macht Wiedergutmachungsansprüche gegen die Gemeinde A.________ von Fr. 161'217.-- (Schadenersatz und Genugtuung) sowie von Fr. 8'700.-- (Gerichtskosten Kantonsgericht und Obergericht) geltend. Der Rechtsschrift beigefügt sind zahlreiche Unterlagen über die bisherigen kantonalen Verfahren und Belege zu den Klagebegehren.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel, noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.
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2.
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2.1 Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formen Haftungsansprüche gegen kantonale Gemeinwesen geltend gemacht werden können, ist der Regelungskompetenz der Kantone überlassen (Art. 61 Abs. 1 OG). Entsprechende vom Kanton erlassene Bestimmungen sind nicht dem Bundeszivilrecht zuzurechnen, und zwar auch insoweit nicht, als das kantonale Gesetz (wie § 23 VG/ZG) vorschreibt, dass ergänzend die Bestimmungen des OR anzuwenden sind. Gegen auf kantonales Staatshaftungsrecht gestützte kantonale Entscheide kann nicht mit Berufung gemäss Art. 43 ff. OG ans Bundesgericht gelangt werden, unabhängig davon, ob der kantonale Gesetzgeber solche Streitigkeiten seinen Zivilgerichten oder den Verwaltungsjustizbehörden zur Erledigung zuweist. Vielmehr steht gegen diesbezügliche letztinstanzliche kantonale Entscheide als Rechtsmittel ans Bundesgericht einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des anzufechtenden Entscheids an gerechnet, dem Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 90 Abs. 1 OG nebst den Anträgen (lit. a) die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (lit. b).
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2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2004 wäre fristgerecht erhoben, soweit damit das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll. Dieses beschlägt ausschliesslich verfahrensrechtliche Fragen, indem das Gericht sich für unzuständig erklärt. Der Beschwerdeführer befasst sich mit diesem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht und zeigt damit insbesondere nicht auf, inwiefern die dort vertretene Auffassung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. In Bezug auf dieses Urteil fehlt es an einem Antrag wie auch an einer Begründung; der Beschwerdeführer bekundet diesbezüglich letztlich keinen Anfechtungswillen; sollte sich seine Eingabe dennoch gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil richten, könnte darauf gemäss Art. 90 Abs. 1 OG nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer beantragt hingegen ausdrücklich die Aufhebung der Urteile des Kantons- und des Obergerichts des Kantons Zug und stellt materielle Klagebegehren. Ferner lässt auch die Begründung des Rechtsmittels erkennen, dass allein das Urteil des Obergerichts vom 7. Oktober 2003 (einschliesslich des damit bestätigten kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. September 2002) angefochten werden soll.
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Das obergerichtliche Urteil wurde am 10. Oktober 2003 versandt und ist vom Beschwerdeführer, wie sich aus dem Inhalt seiner beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage ergibt, vor dem 8. November 2003 entgegengenommen worden. Damit aber hätte dagegen spätestens zu Beginn des Monats Dezember 2003 zu Handen des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden müssen, um die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 89 Abs. 1 OG zu wahren. Die als Berufung bezeichnete Eingabe ist daher verspätet, und sie könnte höchstens dann als rechtzeitige staatsrechtliche Beschwerde betrachtet werden, wenn der Beschwerdeführer - durch falsche Rechtsmittelbelehrung - vom rechtzeitigen Handeln abgehalten worden wäre. Dem ist indessen nicht so: Die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Obergerichts vom 7. Oktober 2003 war zwar nicht korrekt, indem als Rechtsmittel die Berufung angegeben wurde. Indessen wurde klargestellt, dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen zu Handen des Bundesgerichts zu erheben war, wie dies auch für die staatsrechtliche Beschwerde gilt. Der Beschwerdeführer verzichtete indessen bewusst darauf, ans Bundesgericht zu gelangen; vielmehr liess er es beim Urteil des Obergerichts bewenden, welches sich seiner Auffassung nach, gleich wie das Kantonsgericht, "fälschlicherweise" mit der Angelegenheit befasst habe, und gelangte mit einer Klage neu ans kantonale Verwaltungsgericht, in der Absicht, "den Rechtsweg wieder von vorne zu beginnen." Diese Überlegungs- und Vorgehensweise wurde ihm offensichtlich nicht durch die Rechtsmittelbelehrung im obergerichtlichen Urteil nahegelegt. Auf die sich gegen dieses Urteil richtende Beschwerde ist daher wegen Verspätung nicht einzutreten.
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2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 20. Januar 2004 wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen, und es wird darauf nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________, dem Obergericht des Kantons Zug, 1. Abteilung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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