BGer 7B.268/2003 | |||
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BGer 7B.268/2003 vom 03.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.268/2003 /rov
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Urteil vom 3. Februar 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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1. Z.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Konkursverwaltung/Forderungseinzug,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 4. Dezember 2003 (Nr. 365/03).
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Sachverhalt:
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A.
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Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau führt die vom Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises V mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 angeordnete konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft des X.________, verstorben am 12. Oktober 2000, durch (Konkurs Nr. xxx). Mit Zirkular vom 9. September 2003 gelangte das Konkursamt an die Gläubiger und teilte mit, dass das Inventar und der Kollokationsplan einschliesslich Lastenverzeichnis im Konkurs nach öffentlicher Auflage in Rechtskraft erwachsen seien, und stellte Antrag über die Erledigung von Rechtsansprüchen der Masse. Das Konkursamt schlug vor, die Forderungen gegen W.________ (Fr. 85'000.--; Ziff. 1 im Zirkular), gegen V.________ (Fr. 75'000.--; Ziff. 3), gegen U.________ (Fr. 17'826.--; Ziff. 4) und gegen T.________ und S.________ (Fr. 45'562.--; Ziff. 5) nicht weiterzuverfolgen und bot diese im Falle des Verzichts der Gläubiger auf Geltendmachung jedem einzelnen Gläubiger zur Abtretung nach Art. 260 SchKG an. Weiter hielt das Konkursamt fest, die Forderung gegen den Nachlass in Liquidation der R.________ selig (Fr. 120'000.-- und Guthaben aus Gewinnanteilsrecht gemäss Vergleich vom 20. Dezember 1994; Ziff. 2) sei ebenfalls nicht weiterzuverfolgen; es bot diese Forderung indessen ausdrücklich nicht zur Abtretung nach Art. 260 SchKG an.
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B.
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Gegen das Schreiben des Konkursamtes vom 9. September 2003 erhoben Z.________ und Y.________ als "Erbengemeinschaft" Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab (soweit darauf eingetreten wurde).
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C.
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Z.________ und Y.________ haben den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das öffentliche Inventar vom 30. März 2001 (Antrag Ziff. 2.1) sowie der Kollokationsplan vom 7. April 2003 seien abzuändern (Antrag Ziff. 2.2), und das Konkursamt sei anzuweisen, den Anspruch gemäss Ziff. 2 im konkursamtlichem Zirkular einzufordern (Antrag Ziff. 2.3). Weiter seien verschiedene Feststellungen und Anordnungen im Zusammenhang mit Ansprüchen des Nachlasses zu treffen (Anträge Ziff. 2.4, 2.5 und 2.6).
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beide Beschwerdeführer sind nach den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde Gläubiger, deren Forderungen im Konkurs kolloziert wurden. Sie sind ohne weiteres legitimiert, Beschwerde gegen die in Zirkular vom 9. September 2003 getroffenen Verfügungen des Konkursamtes zu führen.
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1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
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2.
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2.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 4. Dezember 2003, welcher die in Zirkular vom 9. September 2003 getroffenen Verfügungen des Konkursamtes zum Gegenstand hat. Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Antrag und ihren Ausführungen (insbesondere betreffend das "öffentliche Inventar vom 30. März 2001" [Antrag Ziff. 2.1], welches als erbrechtliche Massnahme in Bezug auf den Nachlass X.________ selig angeordnet worden war; vgl. Urteil 5P.214/2002) nicht auf den angefochtenen Entscheid und ebenso wenig auf eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) Bezug nehmen, können sie von vornherein nicht gehört werden.
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2.2 Die Beschwerdeführer rügen vergeblich, der Kollokationsplan des Konkursamtes vom 7. April 2003 sei aufgrund eines Forderungsrückzuges durch die Gläubigerin "Bank Q.________" vom 23. Mai 2003 abzuändern und die gesamte Gläubigerschaft zu informieren (Antrag Ziff. 2.2). Sie legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Erstellung des Kollokationsplanes verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, dass der vom 10. bis 30. April 2003 öffentlich aufgelegte Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen sei, und geschlossen hat, das Konkursamt habe nach Rückzug der rechtskräftig kollozierten Forderung der erwähnten Gläubigerin den Kollokationsplan ohne erneute Auflage abändern dürfen (vgl. Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 8 zu Art. 249). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2.3 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass der Antrag Ziff. 2.6 gemäss Beschwerdeeingabe im kantonalen Verfahren, wonach festzustellen sei, dass "weitere Rechtsansprüche des Verstorbenen bestehen", den Begründungsanforderungen nicht genüge. Die Beschwerdeführer gehen indessen nicht darauf ein, dass die Aufsichtsbehörde wegen der fehlenden Begründung insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Sie legen nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig angewendet habe. Die Wiederholung (Antrag Ziff. 2.6 der Beschwerdeeingabe im vorliegenden Verfahren) ihrer Vorbringen im kantonalen Verfahren ist daher unbehelflich.
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2.4 Nach Art. 243 Abs. 1 SchKG obliegt der Konkursverwaltung, von sich aus unbestrittene fällige Forderungen einzuziehen. Wenn die Eintreibung trotz Unbestrittenheit und Fälligkeit besondere Schwierigkeiten bereitet, ist es der Konkursverwaltung möglich, das Guthaben wie ein bestrittenes zu behandeln und von der Einziehung abzusehen (BGE 93 III 23 E. 2 S. 26 f.; 108 III 21 E. 1 S. 22; Russenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 und 6 f. zu Art. 243).
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2.4.1 Die Beschwerdeführer führen aus, dass das Konkursamt die Forderung gegen den Nachlass in Liquidation R.________ selig (Fr. 120'000.-- und Guthaben aus Gewinnanteilsrecht aus Vergleich vom 20. Dezember 1994; Ziff. 2 im Zirkular) weiterverfolgen müsse. Sie behaupten, dass das Gewinnanteilsrecht heute eingefordert werden könne, und kritisieren insbesondere die Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass das Gewinnanteilsrecht nicht mehr geltend gemacht werden könne, weil keine Schuldnerin mehr existiere und der neue Eigentümer aus der vertraglichen Abmachung mangels Bindung an das Grundstück nicht verpflichtet werde.
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Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrem Antrag Ziff. 2.3 gehen ins Leere. Zum einen ist die Erwägung der Aufsichtsbehörde, soweit damit die Forderung bzw. das fragliche Gewinnanteilsrecht als unbegründet erachtet wird, von vornherein unbeachtlich, da die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nicht über den materiellen Bestand dieser Forderung entscheiden kann (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz 3; vgl. BGE 97 III 89 E. 5d S. 102). Zum anderen legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Art. 243 Abs. 1 SchKG verletzt habe, wenn sie das fragliche Gewinnanteilsrecht im Ergebnis wie ein bestrittenes Guthaben behandelt und den Verzicht des Konkursamtes auf den Einzug geschützt hat. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer nicht, dass das Konkursamt das wie ein bestrittenes Guthaben behandelte Gewinnanteilsrecht im Falle des Verzichts der Gläubiger auf Geltendmachung nicht jedem einzelnen Gläubiger zur Abtretung nach Art. 260 SchKG angeboten hat, noch haben sie einen entsprechenden Antrag gestellt. Da das Bundesgericht nicht über die Anträge der Beschwerdeführer hinausgehen darf (Art. 63 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 81 OG) und die Beschwerdeführer insoweit keine Bundesrechtsverletzung darlegen, besteht kein Anlass, die Verfügung des Konkursamtes zum weiteren Vorgehen betreffend Forderung Ziff. 2 gemäss Zirkular weiter zu erörtern.
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2.4.2 Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, dass das Konkursamt die Forderung gegen V.________ nicht weiterverfolgen will. Die Aufsichtsbehörde hat - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - festgestellt, dass die Forderung gegen V.________ von diesem bestritten wird. Die Beschwerdeführer setzen nicht auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmung über den Forderungseinzug unrichtig angewendet habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Konkursamt brauche den Einzug dieser bestrittenen Forderung nicht weiterzuverfolgen. Mangels hinreichender Begründung kann daher auf Beschwerdeantrag Ziff. 2.4 nicht eingetreten werden.
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2.4.3 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer, dass das Konkursamt die Forderung gegen P.________ im Umfang von Fr. 50'000.--, eventuell Fr. 46'000.-- einzuziehen und dies im Zirkular an die Gläubigerschaft festzuhalten habe (Antrag Ziff. 2.5). Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass das Konkursamt mit dem (in den Akten liegenden) Schreiben an P.________ vom 9. September 2003 den Einzug der Forderung in die Wege geleitet hat. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, der Antrag sei unbegründet und der Einzug einer Forderung nach Art. 243 Abs. 1 SchKG sei nicht der Gläubigerversammlung vorzulegen. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss rügen, die Forderung hätte im Konkursinventar aufgeführt werden müssen, richtet sich die Beschwerde gegen das vom 10. bis 20. April 2003 aufgelegte Konkursinventar, so dass sie mit ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden können.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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