BGer 1A.227/2003 | |||
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BGer 1A.227/2003 vom 09.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.227/2003 /sta
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Urteil vom 9. Februar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde Sirnach, Postfach 94, 8370 Sirnach,
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Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8500 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Gestaltungsplan "Rüti",
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 17. Juni 2002 beschloss der Gemeinderat Sirnach den Gestaltungsplan "Rüti". Das Gebiet "Rüti" liegt im südwestlichen Teil von Sirnach und wird von einem historischen Industriekanal durchquert. Es soll mit Wohn- und Gewerbebauten überbaut werden. Die bisherige Breitestrasse, die das Plangebiet diagonal quert, soll verlegt werden und nördlich des Kanals als Sackgasse mit Kehrplatz bis zum neuen Kanalverlauf führen. Der weiter südlich, entlang des Kanals verlaufende Teil der Breitestrasse soll überbaut werden.
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B.
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Gegen den Gestaltungsplan erhob X.________ Einsprache. Er befürchtet, dass die Umgestaltung der Breitestrasse in eine Sackgasse zu einem höheren Verkehrsaufkommen, mehr Strassenverkehrslärm und höheren Abgaswerten in der ohnehin schon stark belasteten Sirnacher Dorfmitte führen werde, wo sich seine Liegenschaft "A.________" befindet. Auf diese Einsprache trat der Gemeinderat aufgrund fehlender Legitimation nicht ein.
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C.
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Den hiergegen gerichteten Rekurs X.________s wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau ab, weil dessen Liegenschaft rund 500 m Luftlinie vom Gestaltungsplangebiet entfernt sei und es deshalb an einer engen Beziehung zum besagten Gebiet fehle.
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D.
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Gegen den Rekursentscheid erhob X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses verneinte ebenfalls die Einspracheberechtigung und wies die Beschwerde am 3. September 2003 ab.
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E.
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Hiergegen erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm als Eigentümer der Liegenschaft "A.________", in Sirnach, die Legitimation zur Einsprache gegen den Gestaltungsplan "Rüti" zu gewähren.
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F.
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Das Verwaltungsgericht und das Departement für Bau und Umwelt beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde Sirnach schliesst auf Nichteintreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Beurteilung des Verwaltungsgerichts an und verzichtet auf weitere Bemerkungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau zur Einspracheberechtigung gegen einen kommunalen Gestaltungsplan. Der Entscheid stützt sich auf Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, d.h. eine bundesrechtliche Norm. Die Verletzung dieser Bestimmung kann jedoch nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, wenn dieses Rechtsmittel auch in der Sache selbst gegeben ist; andernfalls ist staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes des Vorranges des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erheben (BGE 125 II 10 E. 2 S. 12 ff. und E. 3 S. 15).
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Im vorliegenden Fall wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Umgestaltung der Breitestrasse durch den Gestaltungsplan "Rüti", weil dies zu zusätzlichem Verkehrslärm und Abgasen auf seiner Liegenschaft führen werde, d.h. zu zusätzlichen Immissionen. Damit beschlägt seine Einsprache neben dem allgemeinen Planungsrecht auch Aspekte des bundesrechtlich geordneten Umweltrechts. Für die umweltschutzrechtlichen und die damit eng zusammenhängenden planungsrechtlichen Rügen stünde in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (BGE 121 II 72 E. 1 S. 75 ff.). Dann aber kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch geltend gemacht werden, die kantonalen Behörden hätten die Einspracheberechtigung zu eng gefasst und damit Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verletzt.
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Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
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2.
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Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG schreibt für das Nutzungsplanverfahren vor, das kantonale Recht habe die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht Art. 103 lit. a OG und die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung der Einsprache- und Rechtsmittelbefugnis gemäss § 31 Abs. 1 des Thurgauer Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1996 (PBG) herangezogen.
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Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid oder Plan stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 und 39 E. 2c/aa S. 43 f., je mit Hinweisen).
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Die Legitimation zur Anfechtung eines Bauprojekts ist zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 4c S. 387; vgl. auch BGE 113 Ib 225 E. 1c S. 228 f.; 112 Ib 154 E. 3 S. 159 f.). Dabei ist die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium. Vielmehr ist stets eine Würdigung aller rechtlich erheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen (Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 N 39).
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3.
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3.1 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Kirchplatz, an dem die Parzelle des Beschwerdeführers liegt, bereits heute eine stark befahrene Örtlichkeit in Sirnach sei: Die durchschnittliche Bewegung am Kirchplatz liege bei 10'000 Fahrzeugen pro Tag. Ein schutzwürdiges Interesse könne dem Beschwerdeführer allenfalls zugesprochen werden, wenn sich der Verkehr um mehr als 10 % gemessen am heute herrschenden erhöhen würde; das Verkehrsaufkommen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers müsste sich also um 500 bis 1'000 Fahrzeuge pro Tag erhöhen.
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Die Zunahme des Strassenverkehrs aufgrund der Überbauung des Gestaltungsplangebiets "Rüti" lasse sich nicht präzise vorhersagen. Da das Gebiet mehrheitlich der Wohn- und der Wohn- und Geschäftszone zugeordnet sei, seien jedoch bei zonenkonformer Nutzung vor allem Personenwagen und Kleinlaster zu erwarten. Der Verkehr aus dem Planungsgebiet werde nicht als eigenständige Belastung feststellbar sein, sondern werde sich mit den bereits vorhandenen Strassenimmissionen vermischen. Hinzu komme, dass das Gebiet etappenweise überbaut werden solle, so dass der Verkehr nicht schlagartig zunehmen werde. Das Verwaltungsgericht verneinte deshalb eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers. Auch die blosse Befürchtung, dass die Abgasbelastung zunehmen könnte, stelle noch keine genügend nahe Beziehung zum Gestaltungsplangebiet her.
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt des Verwaltungsgerichts sei unvollständig:
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Seit Eröffnung der N-1 im Jahre 1969 habe sich der Verkehr aus und in Richtung Autobahn vor allem über die Breitestrasse abgewickelt. Zur Drosselung dieses Verkehrs sei die Breitestrasse zu einer Einbahnstrecke umsignalisiert worden, sodass sie heute nur noch etwa von 1'000 Fahrzeugen am Tag benützt werde. Als Folge habe der Verkehr im Dorfzentrum stark zugenommen, und es komme morgens, mittags und vor allem abends zu Staus am Kirchplatz. Werde nun die Breitestrasse zu einer Sackgasse, so werde sich der gesamte, bisher auf der Breitestrasse in Richtung des Gewerbezentrums TWS und des Raums Fischingen fliessende Verkehr auf die Dorfmitte verlagern.
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Zu diesen rund 1000 Fahrzeugen kämen die autofahrenden Kunden der Migros hinzu, die am 20. November 2003 eröffnet worden sei. Dieses Einkaufszentrum habe eine Verkaufsfläche von 1'200 m2 und 102 Parkplätze, und ziehe zahlreiche Einwohner des hinteren Thurgaus (Wiezikon, Büfelden, Horben, Fischingen) an. Zurzeit könnten diese über die Breitestrasse nach Hause fahren; werde die Breitestrasse zur Sackgasse, so werde auch dieser Verkehr den Kirchplatz belasten. Schliesslich sei noch der Verkehr des Gewerbezentrums auf dem Gelände der ehemaligen Weberei zu berücksichtigen, der in Zukunft noch zunehmen werde, wenn das umliegende Gewerbe- und Industrieland im Halte von ca. 1,5 ha überbaut worden sei. Rechne man noch den aus dem Gestaltungsplangebiet kommenden Verkehr hinzu, so ergebe dies eine enorme Mehrbelastung des Kirchplatzes von 15 bis 25 %.
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Zu beachten sei aber nicht nur die prozentuale Mehrbelastung, sondern auch die Tatsache, dass dies zu häufigeren und ausgedehnteren Stausituationen, insbesondere zu den Stosszeiten, führen werde.
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Dieser Mehrverkehr und diese Staus würden die Liegenschaft des Beschwerdeführers am meisten treffen: Der "A.________" liege an der engsten Stelle des Kirchplatzes. Die Luftverschmutzung sei schon heute gross: Sirnach weise von allen Landgemeinden Thurgaus die zweithöchsten NO2-Werte auf. Durch den hauptsächlich aus südwestlicher Richtung wehenden Wind würden die Abgase frontal auf den "A.________" zugetrieben. Die Fenster des "A.________s" müssten aufgrund des Strassenlärms ständig geschlossen gehalten werden.
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3.3 Der Hinweis auf den Verkehr des erst im November 2003 eröffneten Migros-Zentrums erfolgte erstmals vor Bundesgericht. Es handelt sich somit um ein tatsächliches Novum, das im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99; 107 Ib 167 E. 1b S. 169).
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Ansonsten aber entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dem, was er schon mit seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebracht hatte. Bereits damals wies er ausdrücklich darauf hin, dass es nicht in erster Linie um den aus dem Gestaltungsplangebiet zu erwartenden Verkehr gehe, sondern um den in Richtung Fischingen fliessenden Verkehr von der Autobahn her, der bisher über die Breitestrasse geflossen sei und in Zukunft, wenn die Breitestrasse teilweise überbaut und zur Sackgasse geworden sei, durch die Dorfmitte von Sirnach fliessen werde. Hinzu komme der Verkehr aus dem bestehenden Gewerbezentrum und dem angrenzenden Gewerbeland.
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Der Beschwerdeführer begründete seine Legitimation also nicht allein mit dem aus dem Planungsgebiet zu erwartenden Zusatzverkehr, sondern vor allem mit der Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der Breitestrasse auf die ohnehin schon überlastete Kreuzung am Kirchplatz, was zu vermehrten Stausituationen und damit zu erhöhten Lärm- und Luftimmissionen auf seiner Liegenschaft "A.________" führen werde.
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3.4 Mit diesem Argument hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt: Im angefochtenen Entscheid finden sich weder Feststellungen zum Verkehrsaufkommen auf der Breitestrasse noch zur Frage, wie sich die Umgestaltung der Breitestrasse zur Sackgasse auf diesen Verkehrsfluss auswirken werde und ob dies zur einer spürbaren zusätzlichen Belastung der Liegenschaft des Beschwerdeführers am Kirchplatz führen könne.
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Diese Fragen wären jedoch zur Beurteilung der Legitimation des Beschwerdeführers erheblich gewesen: Die Besonderheit des Gestaltungsplans "Rüti" besteht darin, dass er eine bestehende Strasse teilweise zur Überbauung freigibt mit der Folge, dass der Durchgangsverkehr auf andere Strecken ausweichen muss. Dann aber ist die Verlagerung des bisherigen Verkehrs der Breitestrasse eine direkte Konsequenz des Gestaltungsplans, die unter Umständen - je nach Art und Grösse der Mehrbelastung - die Legitimation der davon besonders betroffenen Personen begründen kann, auch wenn diese nicht in unmittelbarer Nähe des Planungsgebiets wohnen.
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3.5 Indem das Verwaltungsgericht diese - an sich erheblichen - Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft hat, hat es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Gleichzeitig erweist sich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt als unvollständig (Art. 105 Abs. 2 OG), mit der Folge, dass das Bundesgericht nicht beurteilen kann, ob dem Beschwerdeführer die Einspracheberechtigung unter Verletzung von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG abgesprochen worden ist.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird den Sachverhalt ergänzen und anschliessend die Einspracheberechtigung des Beschwerdeführers neu beurteilen müssen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und auch keine Auslagen oder besonderen Umtriebe geltend macht, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. September 2003 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Sirnach, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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