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Informationen zum Dokument  BGer 2A.518/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.518/2003 vom 10.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.518/2003 /dxc
 
Urteil vom 10. Februar 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Peter T. Isler,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
 
Vorsitzender der Geschäftsleitung, 3000 Bern,
 
Eidgenössische Personalrekurskommission,
 
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
 
Gegenstand
 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom
 
24. September 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1950 geborene X.________ wurde seit dem 21. Februar 1991 von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Betriebsangestellter beschäftigt. Nachdem seine Stelle auf den 28. Mai 2000 aufgehoben worden war, trat er in ein Projekt der Bundesbahnen zur beruflichen Neuorientierung ein. Am 1. November 2000 teilten ihm die Bundesbahnen (Leitung Neuorientierung) mit, dass er den Prozess der Neuorientierung engagiert mitgestalten müsse, wenn er nicht mit der selbstverschuldeten Kündigung rechnen wolle.
 
Am 15. August 2001 wurde X.________ von seinem Hausarzt bis auf weiteres als zur Hälfte (50 %) arbeitsunfähig beurteilt. Der in der Folge beigezogene ärztliche Dienst der Bundesbahnen stellte eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten fest, erachtete im Übrigen aber einen ganztägigen Einsatz unter gewissen Bedingungen als möglich. Mit Schreiben vom 17. September 2001 ermahnten die Bundesbahnen (Leitung Neuorientierung) X.________ erneut, den vereinbarten Aktionsplan einzuhalten und den Neuorientierungsprozess aktiv mitzugestalten.
 
Am 7. November 2001 wurde X.________ an der Hand operiert und danach von der behandelnden Spitalärztin bis zum 31. Dezember 2001 als gänzlich (100-prozentig) arbeitsunfähig geschrieben. Nach einem Gespräch zwischen X.________ und seinem Vorgesetzten am 20. November 2001 bejahte die Ärztin am 23. November 2001 auf Anfrage des Vorgesetzten hin die Möglichkeit für X.________, an Beratungsgesprächen und Kursen teilzunehmen. Am 28. November 2001 bestätigte der ärztliche Dienst der Bundesbahnen, dass X.________ bis zum 31. Dezember 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei, aber einmal wöchentlich mit der Leitung Neuorientierung ein Gespräch führen könne.
 
Ebenfalls am 28. November 2001 fand ein nächstes Gespräch zwischen X.________ und seinem Vorgesetzten sowie einer weiteren Leiterin des Neuorientierungsprojekts statt. X.________ war dabei sehr aufgebracht und äusserte Beleidigungen und Drohungen. Am 30. November 2001 stellte der Vorgesetzte Strafantrag gegen X.________ wegen Drohung, zog diesen Antrag aber am 24. Januar 2002 wieder zurück. Bei einem weiteren Gespräch am 4. Dezember 2001, zu dem X.________ zusammen mit seinem Sohn erschien, wurde ihm erklärt, die Bundesbahnen beabsichtigten, das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos aufzulösen, weil er seinen Vorgesetzten und dessen Familie massiv mündlich bedroht habe; unter bestimmten Bedingungen seien die Bundesbahnen aber bereit, die ordentliche sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. X.________ war erneut sehr aufgewühlt und verliess die Besprechung vorzeitig. Offenbar nach einem Suizidversuch in der darauf folgenden Nacht wurde er in eine psychiatrische Klinik eingeliefert.
 
B.
 
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 (Poststempel: 4. Dezember 2001) teilte der Zentralbereich Personal der Bundesbahnen, Neuorientierung, X.________ mit, er beabsichtige die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen, rückwirkend auf den 29. November 2001. Gleichzeitig wurde X.________ Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 11. Dezember 2001 zum Sachverhalt und der vorgesehenen Massnahme zu äussern. Eine entsprechende Stellungnahme ging jedoch nicht ein.
 
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 löste der Zentralbereich Personal der Bundesbahnen das Arbeitsverhältnis mit X.________ aus wichtigen Gründen fristlos auf und setzte als Auflösungsdatum den 15. Dezember 2001 fest. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, X.________ habe wiederholt wichtige Pflichten verletzt und seinen Vorgesetzten bedroht, weshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei.
 
C.
 
Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 gelangten X.________ und der Sozialarbeiter der psychiatrischen Klinik, in welcher X.________ behandelt wurde, an den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bundesbahnen und erklärten sich mit der fristlosen Kündigung nicht einverstanden. Nachdem der Zentralbereich Personal Neuorientierung an der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses festgehalten hatte, stellte X.________ am 3. Mai 2002 mit als Beschwerdebegründung bezeichneter Eingabe mehrere Rechtsbegehren, worunter insbesondere den Antrag, es sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung zu Unrecht erfolgt sei. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Bundesbahnen behandelte die Eingabe vom 17. Januar 2002 als nachträglich am 3. Mai 2002 ergänzte Beschwerde und fällte am 6. April 2003 in den Hauptpunkten den folgenden Entscheid:
 
"4.1. Die Beschwerde vom 3.5.2002 (...) wird abgewiesen und die Verfügung des Zentralbereichs Personal vom 13.12.2002 (richtig: 2001) bestätigt.
 
4.2. Auf der freiwillig erbrachten Zahlung vom Januar 2002 in der Höhe eines Monatslohnes sind von der SBB keine Pensionskassenbeiträge zu entrichten.
 
(...)"
 
Am 24. September 2003 wies die Eidgenössische Personalrekurskommission eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Entscheid des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Schweizerischen Bundesbahnen vom 6. April 2003.
 
D.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2003 an das Bundesgericht stellt X.________ die folgenden Anträge:
 
"1. Es sei der Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. September 2003 sowie der Beschwerdeentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 6.4.2003 aufzuheben.
 
2. Es sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers durch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB zu Unrecht erfolgt ist und dass das Arbeitsverhältnis somit nach wie vor andauert.
 
Eventualiter:
 
Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Bundes gestützt auf Art. 114 Abs. 3 OG wegen ungerechtfertigter disziplinarischer Auflösung des Dienstverhältnisses zuzubilligen.
 
(...)"
 
X.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung seiner Hauptanträge führt X.________ im Wesentlichen aus, er habe sich, als ihm die fristlose Kündigung zugesandt worden sei, in der psychiatrischen Klinik aufgehalten und sei nicht urteils- und handlungsfähig gewesen, weshalb ihm die empfangsbedürftige Kündigung gar nie formgerecht eröffnet worden sei. Überdies erweise sich die fristlose Kündigung als verspätet. Weiter wäre es den Bundesbahnen durchaus zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzuführen. Und schliesslich treffe ihn wegen der damals vorliegenden Urteilsunfähigkeit kein Verschulden.
 
Die Schweizerischen Bundesbahnen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Personalrekurskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission, gegen den in Anwendung von Art. 97 und 98 lit. e OG Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann. Auch in sachlicher Hinsicht kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden: Nach Art. 100 Abs. 1 lit. e OG (in der Fassung vom 24. März 2000; AS 2001 894, 909) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) zulässig. Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat des Urteils der Personalrekurskommission zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann wegen der devolutiven Wirkung der Beschwerde an die Rekurskommission jedoch auf das Begehren, auch den Entscheid des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bundesbahnen aufzuheben (BGE 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweis; vgl. dazu freilich auch E. 2 hiernach).
 
1.2 Nach Art. 104 lit. a OG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Das Bundesgericht ist hingegen gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben hat.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz ist auf die bei ihr hängige Beschwerde nur teilweise eingetreten. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich, dass sich das Nichteintreten auf Ziffer 4.2 des Dispositivs des Beschwerdeentscheides vom 6. April 2003 bezieht. Darin wird festgehalten, dass auf der freiwillig erbrachten Zahlung vom Januar 2002 in der Höhe eines Monatslohnes von den Bundesbahnen keine Pensionskassenbeiträge zu entrichten seien.
 
2.2 Die Vorinstanz hält dazu richtig fest, dass der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Bundesbahnen damit über den Gegenstand der Verfügung vom 14. Dezember 2001 hinaus ging. Die Frage, ob die Bundesbahnen für Lohnzahlungen, die sie für die Zeit nach der Aussprechung der fristlosen Kündigung geleistet haben, Pensionskassenbeiträge zu entrichten hätten, bildete nicht Gegenstand des Kündigungsentscheids. Die erste Instanz hatte nämlich lediglich die fristlose Kündigung erklärt, aber noch über keine weiteren Folgen entschieden. Der Beschwerdeentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bundesbahnen erweiterte damit in unzulässiger Weise den Streitgegenstand, den einzig die Frage der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung bildet. Über die allfälligen Nebenfolgen wäre bei der hier gegebenen Ausgangslage vielmehr in einem separaten Verfahren zu entscheiden.
 
Wenn die Vorinstanz aus diesem Grund auf den vor ihr erneut geltend gemachten Antrag, es seien Pensionskassenbeiträge zu verfügen, nicht eingetreten ist, so ist das demnach an sich nicht zu beanstanden. In der Sache hatte sie diese Frage wegen der Bindung an den Streitgegenstand in der Tat ebenfalls nicht zu behandeln. Allerdings hat sie übersehen, dass sie unter diesen Umständen nicht den bei ihr angefochtenen Entscheid im Ergebnis integral bestätigen durfte. Die Eidgenössische Personalrekurskommission hat das Bundesrecht, wozu auch das Verfahrensrecht des Bundes gehört, im Rahmen der bei ihr gestellten Anträge von Amtes wegen anzuwenden (vgl. André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 1.8 f. und 2.64). Nachdem sie vorliegend festgestellt hatte, dass die erste Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand unzulässigerweise ausgeweitet hatte, hätte sie den bei ihr angefochtenen Entscheid insoweit ausdrücklich aufheben müssen.
 
2.3 Die Vorinstanz hätte also die bei ihr erhobene Beschwerde insofern gutheissen müssen, als sie sich auf Ziff. 4.2 des Beschwerdeentscheides des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Schweizerischen Bundesbahnen vom 6. April 2003 bezog, und diesen Entscheid insofern nicht bestätigen dürfen. Insoweit muss der angefochtene Entscheid daher ersatzlos aufgehoben werden und muss damit auch Ziff. 4.2 des Entscheids des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bundesbahnen als aufgehoben gelten, was nur der Klarheit halber im Dispositiv festzuhalten ist.
 
3.
 
3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht (Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB; SR 172.220.112) ist das Bundespersonalgesetz am 1. Januar 2001 für die Bundesbahnen in Kraft getreten. Für Arbeitsverhältnisse wie das vorliegend zu beurteilende, die vor dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes bestanden, gilt seither - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - automatisch das neue Recht (vgl. Art. 41 Abs. 4 BPG).
 
Gemäss Art. 38 Abs. 1 BPG schliessen namentlich die Bundesbahnen für ihren Bereich mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab. Der entsprechende Gesamtarbeitsvertrag (GAV SBB) vom 27. Juni 2000 ist ebenfalls am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Er hatte vorerst eine Gültigkeitsdauer bis Ende 2003 (vgl. Art. 165 Abs. 1 GAV SBB) und ist somit unabhängig davon, ob er verlängert wurde, auf den vorliegenden Fall anwendbar.
 
3.2 Nach Art. 144 Abs. 1 GAV SBB kann jede Vertragspartei das befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. In Analogie zu Art. 337 Abs. 2 OR gilt gemäss Art. 144 Abs. 2 GAV SBB als wichtiger Grund jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf (vgl. auch Art. 12 Abs. 7 BPG; Peter Hänni, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in Geiser/Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Rz. 6.32). Kündigen die Bundesbahnen, so erfolgt dies in der Form einer Verfügung (Art. 144 Abs. 4 GAV SBB), d.h. dass grundsätzlich auch die diesbezüglichen Form- und Verfahrensvorschriften einzuhalten sind. Nach Art. 149 GAV SBB kommen entsprechend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sowie des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zur Anwendung. Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 3 GAV SBB die Bestimmungen des Obligationenrechts subsidiär, wenn die einschlägigen öffentlichrechtlichen Regelungen und der Gesamtarbeitsvertrag keine abweichenden Vorschriften enthalten.
 
4.
 
4.1 Eine Kündigung stellt eine einseitige, jedoch empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Als solche ist sie erst wirksam, wenn sie dem Adressaten zugegangen ist (Peter Münch, Von der Kündigung und ihren Wirkungen, in Geiser/Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Rz. 1.19). Zu beweisen hat den Empfang der Kündigende (Münch, a.a.O., Rz. 1.19). Eine rechtsgültige Zustellung bedingt, dass der Betroffene oder sein Vertreter die Kündigung zur Kenntnis nehmen können muss, was grundsätzlich Urteilsfähigkeit voraussetzt (vgl. Eugen Bucher, in Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I/2, N 17 und 86 zu Art. 12 ZGB; Margrith Bigler-Eggenberger, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. I, N 16 zu Art. 12). Es ist nicht einzusehen, weshalb diese im Privatrecht entwickelten Grundsätze nicht sinngemäss auch für das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse gelten sollten, nachdem der Bundesgesetzgeber diese den privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen angeglichen und einzelne Rechtsinstitute wie die fristlose Kündigung daraus übernommen hat. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass die fristlose Kündigung nach Art. 144 Abs. 4 GAV SBB in der Form einer Verfügung zu ergehen hat.
 
Zu beachten bleiben dennoch die besonderen Rechtsregeln, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. So besteht bei der Kündigung einer öffentlichrechtlichen Anstellung des Bundes insbesondere ein Anspruch des Betroffenen auf vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 f. VwVG), was unter Berücksichtigung der besonderen Umstände grundsätzlich auch für die fristlose Kündigung gilt. Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich dies in vergleichbarer Weise zudem aus der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen subsidiären Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
 
4.2 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Rechte jedenfalls mit seiner späteren Eingabe vom 3. Mai 2002 bzw. bereits mit seiner kurzen Stellungnahme vom 17. Januar 2002 wahrnehmen können, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten könne. In der Tat standen dem Beschwerdeführer zwei Rechtsmittelinstanzen mit uneingeschränkter Kognition zur Verfügung, und er konnte seine Anliegen vollumfänglich vortragen und seinen Standpunkt einbringen. Dass er die Tragweite der Kündigung verstanden hatte und sich dagegen zur Wehr zu setzen vermochte, ging nicht erst aus seiner Eingabe vom 3. Mai 2002, mit welcher er einen Anwalt betraut hatte, sondern bereits aus seinem Schreiben vom 17. Januar 2002 hervor. Dieses Schreiben war vom Sozialarbeiter der den Beschwerdeführer behandelnden Klinik abgefasst und mit unterschrieben. Darin steht, es sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis heute (d.h. bis zum 17. Januar 2002) nicht möglich gewesen, zu seiner Arbeitsauflösung Stellung zu nehmen; weiter hält das Schreiben fest, der Beschwerdeführer sei "mit dieser fristlosen Kündigung nicht einverstanden". Eine solche Aussage setzte voraus, dass der Beschwerdeführer die Zusammenhänge in der Zwischenzeit grundsätzlich verstanden haben musste. Wenn die Vorinstanz daraus sinngemäss schloss, der Sozialarbeiter habe dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage in genügendem Masse verständlich gemacht, ist dies unter dem beschränkten Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden. Jedenfalls wirkt es überzeugender als die Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht, der Sozialarbeiter habe als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, ganz abgesehen davon, dass damit unerklärt bleibt, weshalb der Beschwerdeführer diesfalls das Schreiben auch selber mit unterzeichnet hat.
 
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 17. Januar 2002 die Bedeutung der fristlosen Kündigung verstanden hat, sie als spätestens an diesem Tag von ihm empfangen gelten muss und er sich dazu im Rechtsmittelverfahren rechtsgenüglich äussern konnte. Demnach kann die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Aussprechung der Kündigung jedenfalls als im Rechtsmittelverfahren geheilt gelten. Im Übrigen argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, andererseits aber im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung geltend macht, die Bundesbahnen seien von der Gewährung des rechtlichen Gehörs dispensiert gewesen (dazu E. 5.1).
 
4.3 Nun wurde allerdings in der Kündigungsverfügung vom 14. Dezember 2001 das Auflösungsdatum und damit die Wirksamkeit der Kündigung auf den 15. Dezember 2001 festgelegt, und die beiden Beschwerdeinstanzen haben daran nichts geändert. Spätestens in den Rechtsmittelverfahren hat sich aber ergeben, dass seit der Einlieferung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik in der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2001, also noch bevor die - am 4. Dezember 2001 der Post aufgegebene - schriftliche Kündigungsandrohung bei ihm eingegangen sein konnte, erhebliche Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit bestanden. Dasselbe muss erst recht für die eigentliche Kündigungsverfügung vom 14. Dezember 2001 gelten. Diese Zweifel erscheinen mit genügender Gewissheit erst ab dem 17. Januar 2002 als beseitigt. Andere Feststellungen, die das Bundesgericht binden würden, haben die Vorinstanzen, insbesondere die Rekurskommission, nicht getroffen. Genau genommen haben sie sich zum Zeitraum vom 15. Dezember 2001 bis zum 17. Januar 2002 nicht verbindlich geäussert. Hingegen ergibt sich aus der Begründung der Rekurskommission, dass auch sie eine vorübergehende Urteilsunfähigkeit nicht ausschliesst. Ob es heute noch möglich ist, festzustellen, ob der Beschwerdeführer damals fähig war, die Tragweite des Kündigungsschreibens zu verstehen, erscheint fraglich. Beide Vorinstanzen haben entsprechende Abklärungen unterlassen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tragweite der fristlosen Kündigung frühestens am 17. Januar 2002 verstanden hat.
 
Damit kann sich einzig noch fragen, ob für die Wirksamkeit dennoch an den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung - der vorliegend allerdings auch nicht genau bekannt ist - anzuknüpfen ist, weil es sich um eine schriftliche Willenserklärung handelt und die Urteilsunfähigkeit lediglich vorübergehender Natur war, wie dies in der Literatur teilweise vorgeschlagen wird (vgl. Bucher, a.a.O., N 18 zu Art. 12 ZGB). Dies käme aber wohl in erster Linie bei selbstverschuldeter, kurzzeitiger Urteilsunfähigkeit - etwa aufgrund eines Rausches - in Frage, nicht jedoch bei einer krankheitsbedingten von rund einmonatiger Dauer. Damit kann das vorliegend zu beurteilende Arbeitsverhältnis, wenn sich die fristlose Kündigung im Folgenden als zulässig erweisen sollte, als erst auf den Zeitpunkt hin aufgelöst gelten, in dem die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers als gesichert erscheint, d.h. auf den 17. Januar 2002. Sofortige Wirkungen kann eine empfangsbedürftige Willenserklärung vernünftigerweise erst von demjenigen Zeitpunkt an entfalten, in dem sie empfangen und verstanden worden ist bzw. werden konnte. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 7.1).
 
5.
 
5.1 Art. 144 GAV SBB äussert sich nicht ausdrücklich dazu, innert welcher Frist eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden, innert welcher Frist dem Berechtigten billigerweise ein Entschluss darüber zuzumuten ist, ob er von seinem Recht zur fristlosen Aufhebung des Vertrages Gebrauch machen will. Ein Hinauszögern über die Zeitspanne von einigen wenigen Arbeitstagen, die zum Nachdenken und Einholen von Rechtsauskünften ausreichen sollte, ist aber nur dort zulässig, wo es mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse des Alltags- und Wirtschaftslebens als verständlich und berechtigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4C.345/2001 vom 16. Mai 2002, E. 3.2, mit Hinweisen).
 
Bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist dazu freilich zu berücksichtigen, dass den Betroffenen vor Aussprechung der Kündigung das rechtliche Gehör gewährt werden muss, wozu die Gewährung einer verhältnismässigen Frist gehört, um sich zu äussern. Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG, wonach bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, auf die Anhörung verzichtet werden kann, geht insoweit fehl - und steht im Übrigen im Widerspruch zu seiner Behauptung an anderer Stelle, das rechtliche Gehör sei ihm angesichts seiner damaligen Urteilsunfähigkeit verweigert worden (vgl. E. 4.1 und 4.2). Die angerufene Bestimmung meint die Einsprache als Rechtsmittel bei der gleichen Instanz. Art. 141 Abs. 1 GAV SBB sieht zwar für den Betroffenen die Möglichkeit vor, bei den Bundesbahnen selber die Nichtigkeit einer Kündigung geltend zu machen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Einsprache im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde. Vielmehr ist die Angelegenheit von den Bundesbahnen an die interne Beschwerdeinstanz weiterzuleiten, wenn die Nichtigkeit einer Kündigung geltend gemacht wird. Überdies gilt Art. 141 GAV SBB nicht nur für die fristlose, sondern für alle Kündigungen. Daraus ergibt sich, dass die Bundesbahnen nicht von der Gewährung des rechtlichen Gehörs dispensiert sind, auch nicht bei der fristlosen Kündigung.
 
5.2 Sodann erwogen die Bundesbahnen bis zum Gespräch vom 4. Dezember 2001, dem Beschwerdeführer die ordentliche Kündigungsfrist einzuräumen. Erst aufgrund des erneut vom Beschwerdeführer bei diesem Gespräch gezeigten Verhaltens gingen sie definitiv von der Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses aus und entschieden sich endgültig für die Durchführung des Verfahrens der fristlosen Kündigung. Zu Recht erachtet daher die Vorinstanz das Datum vom 4. Dezember als Ausgangspunkt für die Frist zur fristlosen Kündigung. Noch gleichentags wurde die Aufforderung zur Stellungnahme versandt. Die Ansetzung einer einwöchigen Frist bis zum 11. Dezember 2001 zur Vernehmlassung erscheint dabei nicht unverhältnismässig. Nach Fristablauf haben die Bundesbahnen in der Folge innert drei Tagen entschieden, wobei sie ohnehin noch den möglichen Posteingang abzuwarten hatten. Unter diesen Umständen lässt sich die zehntägige Dauer vom Eintritt der für die fristlose Kündigung angerufenen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Aussprechung der Kündigung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht beanstanden.
 
6.
 
6.1 Bei der Prüfung der Frage, ob den Bundesbahnen die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine Pflichten als Arbeitnehmer verletzt und gegenüber seinen Vorgesetzten Beleidigungen und massive Drohungen ausgesprochen hat. An der Besprechung vom 4. Dezember 2001 wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich von seinen Drohungen zu distanzieren, doch statt diese Gelegenheit wahrzunehmen, hat er erneut noch stärkere Beleidigungen und Drohungen vorgetragen. Die entsprechenden Feststellungen der Rekurskommission stimmen mit den Akten überein und sind mit Blick auf Art. 105 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Die Folgerung der Vorinstanz, den Bundesbahnen sei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen, verletzt daher Bundesrecht nicht.
 
6.2 Die Rekurskommission stellte in ihrem Urteil ferner ausdrücklich fest, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher die Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätten erkennen können oder müssen, dass sein psychischer Zustand bis zum 4. Dezember 2001 nicht in Ordnung gewesen sei. Es sei daher nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 4. Dezember 2001 derart psychisch erkrankt sei, dass er für sein Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Diese Feststellungen sind unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 OG ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit kann offen bleiben, ob eine allfällige Urteilsunfähigkeit überhaupt die fristlose Kündigung auszuschliessen vermöchte bzw. wieweit ein eigentliches Verschulden für das der Kündigung zugrunde gelegte Verhalten von Bedeutung wäre. Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum 4. Dezember 2001 nicht psychisch erkrankt war und für sein Verhalten einzustehen hatte, so konnte sein damaliger psychischer Zustand kein Hindernis für die Aussprechung der fristlosen Kündigung darstellen.
 
6.3 Erweist sich die fristlose Kündigung als gerechtfertigt, sind schliesslich die Voraussetzungen der Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf Art. 114 Abs. 3 OG bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Damit kann offen bleiben, ob diese Bestimmung überhaupt auf eine fristlose Kündigung eines Angestellten der Bundesbahnen anwendbar wäre.
 
7.
 
7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristlose Kündigung als solche nicht Bundesrecht verletzt und der angefochtene Entscheid somit im Hauptpunkt zu schützen ist. Er erweist sich aber in zwei Nebenpunkten als bundesrechtswidrig: Erstens trifft dies insoweit zu, als die Rekurskommission stillschweigend genehmigt hat, dass das Arbeitsverhältnis auf den 15. Dezember 2001 aufgelöst wird; stattdessen ist festzustellen, dass als Auflösungsdatum der 17. Januar 2002 gilt (vgl. E. 4.3). Zweitens verstösst der angefochtene Entscheid auch insofern gegen Bundesrecht, als er Ziffer 4.2 des Dispositivs des Beschwerdeentscheides des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Schweizerischen Bundesbahnen vom 6. April 2003 im Ergebnis bestätigt (vgl. E. 2, insbesondere E. 2.3). In diesen beiden Nebenpunkten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Im Übrigen muss die Beschwerde jedoch abgewiesen werden.
 
7.2
 
Der Beschwerdeführer unterliegt hauptsächlich und hätte daher mehrheitlich die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Da er indessen bedürftig ist und sich seine Begehren nicht als aussichtslos erweisen, ist ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (vgl. Art. 152 OG). Damit ist er von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Hingegen ist den Bundesbahnen im Hinblick auf ihr teilweises Unterliegen eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Die Bundesbahnen haben dem Beschwerdeführer auch eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1-3 OG); im Übrigen ist sein Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. September 2003 wird insoweit aufgehoben:
 
- als damit der 15. Dezember 2001 als Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestätigt wird; stattdessen wird festgestellt, dass als Auflösungsdatum der 17. Januar 2002 gilt;
 
- als damit Ziffer 4.2 des Dispositivs des Beschwerdeentscheides des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 6. April 2003 bestätigt wird; diese Ziffer gilt als aufgehoben.
 
1.2 Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
 
3.
 
Den Schweizerischen Bundesbahnen SBB wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
 
4.
 
4.1 Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
 
4.2 Im Übrigen wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB und der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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