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Informationen zum Dokument  BGer 2A.64/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.64/2004 vom 10.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.64/2004 /kil
 
Urteil vom 10. Februar 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiberin Diarra.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Ausgrenzung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 23. Januar 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ hält sich in der Schweiz als dem Kanton Aargau zugeteilter, abgewiesener Asylbewerber auf. Weil seine Identität und Staatsangehörigkeit unbekannt sind, konnte die rechtskräftige Wegweisung bisher nicht vollzogen werden.
 
X.________ wurde von der Polizei mehrmals im Drogenmilieu des Kantons Basel-Stadt aufgegriffen und steht im Verdacht, sich dort als Drogenhändler zu betätigen. Gemäss Polizeirapport vom 31. Januar 2003 wurde er im Gespräch mit einer drogenabhängigen Person gesehen und bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle wurden im Verzeichnis seines mitgeführten Natels zahlreiche der Polizei bekannte Namen von Drogenhändlern festgestellt. In der Nacht vom 1./2. September 2003 traf ihn die Polizei in Begleitung eines Mannes an, der aufgrund verschiedener Indizien des Drogenhandels verdächtigt wird. Nach einem weiteren Polizeirapport wurde X.________ bei der Abwicklung eines Geschäfts beobachtet, bei dem es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Drogenverkauf handelte (Vereinbarung per Mobiltelefon, anschliessendes Treffen in einem Hauseingang um 00.15 und Austausch gegen Notengeld).
 
2.
 
Am 11. Dezember 2003 verfügten die Einwohnerdienste Basel-Stadt gegenüber X.________ die Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
 
Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhobene Beschwerde wies die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 23. Januar 2004 ab.
 
Mit undatierter, an einen Sachbearbeiter der Einwohnerdienste Basel-Stadt gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleiteter Eingabe erhebt X.________ Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin.
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
 
3.
 
Gemäss Art. 13e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.
 
3.1 Die in Art. 13e Abs. 1 ANAG umschriebenen Voraussetzungen für eine Ausgrenzung sind im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Feststellungen der Kantonspolizei Basel-Stadt, wonach deutliche Indizien für die Beteiligung am Drogenhandel bestehen, gegeben. In diesem Verhalten liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung, die ausreicht, um die angefochtene Massnahme zu rechtfertigen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wohl bestreitet er die Vorwürfe, doch darf eine Ein- oder Ausgrenzung schon dann angeordnet werden, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu bestehen. Im Übrigen ist auch nichts ersichtlich, was die verfügte Ausgrenzung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnte.
 
4.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Es werden keine Kosten erhoben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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